Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.66/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_66/2016

Urteil vom 12. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 15. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 10.
Dezember 2006 in die Schweiz ein. Hier stellte er am 11. Dezember 2006 ein
Asylgesuch. Am 15. Januar 2007 heiratete er eine in der Schweiz
niederlassungsberechtigte Mazedonierin, worauf A.________ am 16. Januar 2007
sein Asylgesuch zurückzog. Im April 2007 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.
Mit Antrag vom 9. Februar 2012 ersuchte A.________ um Umwandlung der
Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung. Dem Gesuch entsprach
das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) mit Verfügung
vom 13. April 2012.
A.________ und seine Ehefrau trennten sich am 31. Mai 2012. Am 24. Oktober 2012
erfolgte die einvernehmliche Scheidung der Ehegatten.

B.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MIKA mit
Verfügung vom 2. Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.________.
Unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung des Staatssekretariats für
Migration (SEM; damals Bundesamt für Migration BFM) erteilte es ihm zugleich
auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung.
Einer dagegen gerichteten Einsprache von A.________ war kein Erfolg beschieden
(Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014).
Kantonal letztinstanzlich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine
gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember
2015 ab.
Bereits am 7. September 2015 hatte der Beschwerdeführer beim MIKA ein Gesuch um
Familiennachzug für seine am 10. Oktober 2013 zivilrechtlich und schon früher
nach religiösem Brauch angetraute Frau sowie drei gemeinsame Kinder (geb. 1998,
2004 und 2006) eingereicht.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015 gelangt
A.________ mit Beschwerde vom 13. Januar 2016 an das Bundesgericht. Er verlangt
im Hauptantrag, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Eventualiter sei ihm "die B-Bewilligung zu erteilen".
Das MIKA, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das SEM beantragen die
Abweisung der Beschwerde. A.________ lässt sich dazu mit Stellungnahme vom 4.
Mai 2016 vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG). Sie richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende Urteil (Art. 90 BGG)
eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ficht den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an. Auf deren Weitergeltung besteht
grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_706/2015 vom
24. Mai 2016 E. 1.1 [zur Publikation vorgesehen]), weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 Ziff. 2 lit. c BGG
e contrario). Unter Vorbehalt der untenstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) ist auf
das Rechtsmittel des bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten, in
schutzwürdigen Interessen berührten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG)
einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht das Bundesgericht in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 139 II 404 E. 3 S. 415).

2.2. Sachverhaltsmässig stützt sich das Bundesgericht auf die Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs.
2 BGG) oder auf klar und detailliert erhobene Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 265 f. mit Hinweisen) möglich. Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab,
wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung
beanstandet, so prüft das Bundesgericht die entsprechende Rüge auf Willkür hin.
Dabei sind die Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu beachten.

2.3. Näher zu bestimmen ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens. Das MIKA widerrief mit erstinstanzlicher Verfügung vom 2. Dezember
2013 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen falscher Angaben
im betreffenden Bewilligungsverfahren (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
62 lit. a AuG [SR 142.20]; dazu Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1;
2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 6; zum Begriff des Streitgegenstands BGE 136
II 457 E. 4 S. 462 ff.; Urteil 2C_655/2015 vom 22. Juni 2016 E. 4.4.2 [zur
Publikation vorgesehen]). Unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM erteilte das
MIKA dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Aufenthaltsbewilligung, dies
offenbar in Unkenntnis seines Eheschlusses vom 10. Oktober 2013.
Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wurde die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung von keiner Seite angefochten; sie bildete nicht
Verfahrensgegenstand. Kantonal letztinstanzlich stand vor Verwaltungsgericht
auch nicht zur Beurteilung, ob mit den im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs
bekannt gewordenen Tatsachen (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor) ein weiter
gehender Erlöschens- oder Widerrufsgrund in Bezug auf die unter
Zustimmungsvorbehalt erteilte Aufenthaltsbewilligung vorliegt (Art. 51 Abs. 2
AuG bzw. Art. 62 AuG). Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Verbindung
des Beschwerdeführers zu seiner mazedonischen Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre
von einem tatsächlichen Ehewillen getragen war (vgl. BGE 136 II 113E. 3.2 S.
115 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2). Da diese Frage nicht
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, hat ihr auch das
Bundesgericht nicht weiter nachzugehen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteil
2C_585/2014 / 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.2.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. In persönlicher
Hinsicht ist somit das Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen
der Schweiz und der Türkischen Republik (fortan: Niederlassungsabkommen; SR
0.142.117.632) anwendbar. Art. 1 des Niederlassungsabkommens enthält indes
einen Vorbehalt zugunsten der jeweils geltenden ausländerrechtlichen
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts. Zudem schweigt sich das
Niederlassungsabkommen über die Voraussetzungen für die Erteilung und den
Widerruf einer Niederlassungsberechtigung aus. Insoweit ist ausschliesslich
Landesrecht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 AuG; vgl. zum Ganzen auch Urteile 2C_445/
2010 vom 11. November 2010 E. 2; 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2, je
mit weiteren Hinweisen).

3.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Ehegatte der
niederlassungsberechtigten Person hat seinerseits nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
Eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder
ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_562/2015
vom 15. Januar 2016 E. 2.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Die
ausländische Person ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles
Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sein kann (Art.
90 AuG; vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E.
3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Ein Widerruf ist auch dann zulässig, wenn
nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Bewilligung bei korrekter Information
der Behörde verweigert worden wäre (vgl. Urteile 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016
E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2;
2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1).

3.3. Gestützt auf die Beweiserhebungen des MIKA stellte die Vorinstanz fest,
dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits am 15. Januar 2012, als die
fünfjährige Frist nach Art. 43 Abs. 2 AuG verstrich, nicht mehr intakt war.
Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dass sich der Beschwerdeführer des
Zustands seiner Ehe bewusst war und darüber falsche Angaben machte, um die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden. Namentlich hat der
Beschwerdeführer die Frage des MIKA, ob er mit der Ehegattin in einer
tatsächlich gelebten, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft sowie in
einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden, bejaht. Diese vorinstanzlichen Darlegungen sind
tatsächlicher Natur (vgl. Urteile 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1; 2C_244/
2010 vom 15. November 2010 E. 2.3) und für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).
Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, dass die Ehegemeinschaft erst im
Mai 2012 und damit nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG
zerbrochen sei. Eine den Anforderungen an Sachverhaltsrügen (vgl. dazu E. 2.2
hiervor) genügende Auseinandersetzung mit der ausführlichen
verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung lässt der Beschwerdeführer dabei
vermissen. Im Folgenden ist daher auf das Beweisergebnis der Vorinstanz
abzustellen, zumal dieses nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist (Art.
105 Abs. 2 BGG).

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Rechtsanwendung durch die
Vorinstanz. Er macht geltend, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG bedinge nicht, dass die Ehegatten im Zeitpunkt
des Fristablaufs eine intakte Ehe führten. Es genüge, wenn die Ehegatten
zusammen wohnten. Diese Voraussetzung habe er im massgeblichen Zeitpunkt
erfüllt. Weil es sich bei der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft nicht um
eine wesentliche Tatsache für die Bewilligungserteilung nach Art. 43 Abs. 2 AuG
handle, liege kein Grund vor, der den Widerruf der Bewilligung rechtfertige.

4.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt die Entstehung des
Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung voraus, dass bei beiden
Ehegatten auch noch im Zeitpunkt des Fristablaufs nach Art. 43 Abs. 2 AuG der
Wille zur (Fort-) Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung besteht.
Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers. Dessen Regelung
aufenthaltsrechtlicher Ansprüche von Ehegatten basiert klar auf der Vorstellung
einer tatsächlich gelebten und grundsätzlich auf Dauer konzipierten Vereinigung
(vgl. Urteile 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen];
2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.3
und E. 3.4; 2C_299/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4). Der nur noch formelle
Bestand einer ansonsten inhaltsleeren Ehe vermittelt auch dann keinen Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn der gemeinsame Haushalt der
Eheleute (noch) besteht (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E.
3.2 S. 115 f.; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.1). Aus diesem Grund
richtet sich die Frage nach der Intaktheit der ehelichen Beziehung im Rahmen
eines Bewilligungsverfahrens nach Art. 43 Abs. 2 AuG auf eine wesentliche
Tatsache im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG.

4.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet: Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war dessen
Ehegemeinschaft jedenfalls im Zeitpunkt des Fristablaufs nach Art. 43 Abs. 2
AuG bereits nicht mehr intakt und bestand somit nur noch formell, was sich der
Beschwerdeführer bewusst war. Gleichwohl gab er gegenüber dem MIKA an, in einer
tatsächlich gelebten, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben. Damit setzte er einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. a AuG.

5.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Er macht diesbezüglich
geltend, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz auf falschen
Kriterien beruhe. Diese habe nicht berücksichtigt, dass das SEM die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung noch verweigern könne. Ausserdem beeinträchtige der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung die erfolgreiche Integration des
Beschwerdeführers.

5.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie jedes staatliche
Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) entsprechen,
was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher
Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteile
2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einer Rechtsanwendung durch die
Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht,
ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Entsprechendes gilt folglich
für die Korrektheit von Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) im Bewilligungsverfahren macht.

5.2. Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen vergleichsweise geringe
private Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Im vorliegenden Verfahren
insbesondere nicht auf dem Spiel steht der   weitere Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Sodann ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei
gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz beeinträchtigen soll. Die ihm aus dem
vorliegenden Verfahren drohenden Nachteile sind von untergeordneter Natur. Sie
bestehen hauptsächlich im Verlust der Vorteile, die die
Niederlassungsbewilligung im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung mit sich
bringt, wobei der Beschwerdeführer beim heutigen Stand der Dinge künftig einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben wird (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG). Die angeordnete Massnahme verletzt das
Verhältnismässigkeitsprinzip nicht.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich
gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet.

6.
Zu prüfen bleibt, wie mit dem Eventualantrag des Beschwerdeführers zu verfahren
ist. Dieser lautet auf Erteilung der "B-Bewilligung", wobei der
Beschwerdeführer darunter offenbar die Aufenthaltsbewilligung versteht (vgl.
auch Art. 71 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Im kantonalen Verfahren war nach dem Dargelegten (vgl. E. 2.3 hiervor) einzig
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers umstritten.
Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung war nicht Streitgegenstand des
angefochtenen Entscheids; diesen weitet der Beschwerdeführer mit seinem
Eventualantrag vor Bundesgericht in unzulässiger Weise aus (vgl. BGE 136 II 457
E. 4.2 S. 462 f.; Urteil 2C_655/2015 vom 22. Juni 2016 E. 4.4.2 [zur
Publikation vorgesehen]). Somit ist auf die Beschwerde, soweit den
Eventualantrag betreffend, nicht einzutreten.

7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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