Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.666/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_666/2016

Urteil vom 13. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 6. Juli 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________ ist ein in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger von Peru.
Er hat zusammen mit einer Landsfrau einen 15-jährigen Sohn. Er ersuchte um eine
Einreisebewilligung für die Mutter zwecks Vorbereitung der Heirat und zwecks
Verbleibs von Mutter und Sohn in der Schweiz. Am 18. März 2015 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Begehren ab. Die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich wies einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid
vom 9. Mai 2016 ab, der - nach zwischenzeitlich in Peru erfolgter Heirat - nun
den Familiennachzug für Ehefrau und Sohn zum Gegenstand hatte. Am 26. Mai 2016
überbrachte A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eigenhändig in
eigenem Namen sowie im Namen der Gattin und des Sohnes eine Beschwerde gegen
den Rekursentscheid. Mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai
2016 wurde ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Frist von 20 Tagen
zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- (Kostenvorschuss) angesetzt. Die
Verfügung konnte am 3. Juni 2016 an der vom Betroffenen angegebenen Adresse
nicht zugestellt werden, weil die Post ihn unter dieser Adresse nicht ermitteln
konnte. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. Juli 2016 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht
geleistet worden war.
Am 29. Juli 2016 erhob A.________ beim Bundesgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. August 2016 wurde er über die bei der
Beschwerdeführung einzuhaltenden Formvorschriften belehrt, unter Hinweis
darauf, dass die Eingabe vom 29. Juli 2016 diesen nicht genügen dürfte, jedoch
die Beschwerdefrist angesichts des Friststillstandes vom 15. Juli bis zum 15.
August 2016 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) noch einige Zeit laufe, sodass die
Möglichkeit zu fristgerechter Beschwerdeergänzung bestehe. Am 13. August 2016
hat A.________ eine Beschwerdeergänzung nachgereicht.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begehren und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde
führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die
Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E.
1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn,
die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen
qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen
worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern
entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I
58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der darauf beruht, dass der
Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens innert der angesetzten
Frist nicht bezahlt worden ist. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der
Beschwerdeführer in seiner am 26. Mai 2016 eigenhändig überbrachten Beschwerde
gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion wie schon im Rekursverfahren
weiterhin eine Adresse in Glattbrugg angegeben habe; die dorthin verschickte
Kostenvorschussverfügung vom 31. Mai 2016 habe dem Beschwerdeführer nicht
zugestellt werden können, weil die Post ihn an der angegebenen Adresse nicht
habe ermitteln können; damit aber habe die Zahlungsaufforderung, die für den
Säumnisfall Nichteintreten androhte, unter Berücksichtigung von § 71 des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung
mit Art. 138 Abs. 3 ZPO als ergänzendes kantonales Recht als am 3. Juni 2016
zugestellt zu gelten (Zustellungsfiktion). Die dem Bundesgericht vorgelegte
Rechtsschrift vom 29. Juli 2016 enthält wenigstens sinngemäss den Antrag, das
Verwaltungsgericht solle sich (allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt) mit der
bei ihm eingereichten Beschwerde befassen; hingegen fehlt jegliche Bezugnahme
auf die rein verfahrensrechtliche Problematik der angefochtenen Verfügung. In
der ergänzenden Eingabe vom 13. August 2016 erklärt der Beschwerdeführer, dass
er sich im Mai und Juni 2016 in einem Obdachlosenheim aufgehalten habe, weshalb
er Sendungen nicht habe in Empfang nehmen können. Weder widerspricht er der
Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass er in der diesem
vorgelegten Beschwerde die Adresse in Glattbrugg angegeben habe, noch
diskutiert er die rechtlichen Grundlagen der bei dieser Sachlage grundsätzlich
in Betracht kommenden Zustellungsfiktion; namentlich legt er nicht dar,
inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Handhabung des diesbezüglich
einschlägigen kantonalen Rechts schweizerisches Recht - im Wesentlichen
verfassungsmässige Rechte (s. vorstehend E. 2.1) - missachtet habe. Dass die
Nichtleistung des gültig eingeforderten Kostenvorschusses Nichteintreten zur
Folge hat, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Die Beschwerde enthält zum beschränkten Prozessgegenstand offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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