Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.665/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_665/2016

Verfügung vom 12. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion,
Hauptabteilung Abgaben.

Gegenstand
Pauschale Schwerverkehrsabgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 14. Juni 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid A-309/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14.
Juni 2016, versandt am darauffolgenden Tag, worin das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch von A.________, wohnhaft in U.________/SG, um Erteilung des Rechts
zur unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung abwies,
soweit darauf einzutreten war,
in das Schreiben der Abgabepflichtigen vom 14. Juli 2016 an das Bundesgericht,
mit welchem sie im Hinblick auf die bevorstehende Beschwerde Auskunft darüber
wünschte, ob die in Betracht fallenden Mitglieder der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung Gewähr für ein Gericht im Sinne von Art. 30
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK böten (keine Mitgliedschaft in einem
Serviceclub, bei den Freimaurern usw.),
in das Schreiben der Abteilungskanzlei vom 18. Juli 2016, worin der
Abgabepflichtigen beschieden wurde, ausserhalb eines Verfahrens werde keine
Korrespondenz geführt,
in das neuerliche Schreiben der Abgabepflichtigen vom 21. Juli 2016, die
weiterhin wissen wollte, ob ihr Fall von "aufrichtigen und ehrlichen"
Gerichtsmitgliedern beurteilt werden würde und sich nach den möglichen Kosten
erkundigte,
in die schriftlichen Erläuterungen des Präsidial-Gerichtsschreibers Abgaben vom
22. Juli 2016 zu Kosten- und Fristenfragen,
in die Mitteilung der Abgabepflichtigen vom 28. Juli 2016, wonach sie an der
Beschwerde festhalte, weshalb ihr der Eingang der Beschwerde "mit einer
Geschäftsnummer zu bestätigen sei", und mit der sie in Aussicht stellte, die
Beschwerde "in wenigen Tagen" nachzureichen,
in die von der Abteilungskanzlei erstellte Eingangsanzeige vom 2. August 2016,

in Erwägung,
dass die Abgabepflichtige entgegen ihrer Ankündigung innert Frist dem
Bundesgericht keine Beschwerde hat zukommen lassen,
dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet
(Art. 32 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 108 Abs. 1 BGG [SR 173.110]),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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