Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.663/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_663/2016

Urteil vom 5. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________ geb. C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch CONVISA AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Steuerhoheit (ab 1.1.2011),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 22. Juni 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SZ. Der Ehemann übt eine
privatärztliche Tätigkeit an der X.________ ag mit Sitz in U.________/SZ aus
und geht einer Tätigkeit als Chirurg an der Klinik Y.________ in V.________/ZH
nach. Weiter ist er Alleinaktionär der Z.________ AG, deren Sitz sich ebenso in
U.________/SZ befindet und die statutengemäss medizinische Dienstleistungen
erbringt.

1.2. Mit Domizilverfügung vom 26. Mai 2015 und Einspracheentscheid vom 30.
September 2015 erkannte das Kantonale Steueramt Zürich, der Ehemann übe
aufgrund seiner Tätigkeit an der Klinik Y.________ im Kanton Zürich eine
selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er sei aufgrund eines Geschäftsorts oder
einer Betriebsstätte seit dem Steuerjahr 2011 wirtschaftlich zugehörig und
daher beschränkt steuerpflichtig. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
teilte diese Auffassung (Entscheid vom 29. Februar 2016). Das hierauf
angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte dies im Grundsatz,
wobei es die Sache zur Abklärung dessen, ob ein sekundäres Steuerdomizil der
Betriebsstätte oder ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts vorliege, an die
Unterinstanz zurückwies (Entscheid SB.2016.00037 der 2. Abteilung vom 22. Juni
2016).

1.3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 erheben die Eheleute, handelnd durch den
Ehemann, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass im Kanton Zürich - mangels Vorliegens einer
selbständigen Erwerbstätigkeit - keine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit bestehe. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat davon abgesehen,
Instruktionsmassnahmen zu ergreifen.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Rückweisungsentscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, dessen
Anfechtung nur unter Vorbehalt des Nachfolgenden zulässig ist (Art. 82 lit. a,
Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100
Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit derselben
Angelegenheit befassen müssen und diese hierbei abschliessend beurteilen können
(BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115). Die Beschwerde ist daher
grundsätzlich nur zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren ganz oder
teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide gemäss Art. 90 und 91 BGG).
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur
Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde lediglich unter
den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben. Sie ist zulässig, wenn
solche Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 142 V 26 E. 1.1 S.
28; 141 V 330 E. 1.2 S. 332).

2.2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG setzt eine Beeinträchtigung voraus, die zum einen rechtlicher Natur ist
und die zum andern auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen
Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden könnte (BGE 140 V 321
E. 3.6 S. 326 f.). Ein rein tatsächlicher Nachteil (wie etwa die blosse
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens), der sich als natürliche Folge
des Verfahrensfortgangs darstellt, genügt diesen Anforderungen nicht.

2.2.3. Im vorliegenden Fall erkannte das Verwaltungsgericht, die Rechtsfrage
danach, ob mit Blick auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art.
127 Abs. 3 BV) ein sekundäres oder ein Spezialsteuerdomizil vorliege, bedürfe
der näheren Abklärung. Einzig aus diesem Grund und mit dieser Anweisung hiess
es die Beschwerde teilweise gut und wies es die Sache an die
Steuerrekurskommission zurück. Die Beeinträchtigung besteht in der
Verfahrensverlängerung und ist ökonomischer, folglich bloss tatsächlicher Natur
(BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591). Dies steht der Zulässigkeit der Beschwerde
entgegen.

2.2.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
zulässig sei. Diese Bestimmung ist prozessökonomisch motiviert. Zulässigkeit
soll nur bestehen, wenn durch die Beschwerde sofort ein Endentscheid
herbeigeführt und damit ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung
des Bundesgerichts ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheint. Ob dies
zutrifft, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 134 II 142 E. 1.2.3
S. 143 f.). Die Praxis ist restriktiv (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430), zumal
ein nicht anfechtbarer oder nicht angefochtener Zwischenentscheid, wie ihn Art.
93 Abs. 1 BGG vorsieht, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar bleibt, soweit er sich überhaupt auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93
Abs. 3 BGG; BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 f.; 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.).

2.2.5. Die Steuerpflichtigen bestreiten, im Kanton Zürich steuerpflichtig zu
sein, was sie damit begründen, dass die Voraussetzungen der selbständigen
Erwerbstätigkeit (Art. 8 StHG) fehlten. Es ist ihnen zuzugestehen, dass die
vorinstanzlichen Ausführungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ausgesprochen
kurz ausfallen. Die Vorinstanz billigt im wesentlichen die unterinstanzlichen
Erwägungen, ohne diese näher zu erörtern. Den für das Bundesgericht
verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) lässt sich
immerhin entnehmen, worin das geübte Geschäftsmodell bestand. Demnach gingen
die Handelsrechnungen an die Klinik von der Z.________ AG aus. Nach den Regeln
über die subjektive Zuordnung wären die Erträge und Aufwände daher der
Kapitalgesellschaft zuzurechnen (Urteil 2C_711/2014 vom 20. Februar 2015 E.
2.3.1, in: ASA 83 S. 616). Davon rückt die Vorinstanz ohne nähere Begründung
ab.

2.2.6. Die vorinstanzlich festgestellten Sachumstände lassen eine Beurteilung
dessen, ob die kantonalen Instanzen bundesrechtskonform von der subjektiven
Zuordnung abgewichen sind und aus diesem Grund eine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht zu. Eine abschliessende Beurteilung der
offenen Rechtsfragen ist unter diesen Umständen nicht möglich.

3. 
Mithin fehlen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde
ist daher durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Eheleute haben die Kosten zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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