Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.662/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_662/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Advokaturbüro,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 16. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1976) ist Staatsangehöriger von Barbados. Er heiratete am 9.
Januar 2015 die Schweizerbürgerin B.________ (geb. 1976), die zwei Kinder (geb.
2003 und 2006) mit schweizerischer Staatsbürgerschaft in die Ehe einbrachte.
B.________ teilt sich das Sorgerecht über diese mit deren Vater. A.________ ist
in seiner Heimat Vater einer Tochter (geb. 2000), die bei ihrer Mutter lebt.

B. 
Das Bezirksgericht Barbados verurteilte A.________ 1994 wegen Diebstahls zu
einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Busse. Im
Zusammenhang mit einem Raub wurde A.________ am 21. November 2002 des Mordes
für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Auf Berufung hin befand der
Oberste Gerichtshof von Barbados (im Weitern auch: Appellations- oder
Berufungsgericht) A.________ des Totschlags für schuldig und verurteilte ihn zu
einer Gefängnisstrafe von 16 Jahren. Am 1. Januar 2015 wurde A.________ aus dem
Strafvollzug entlassen, worauf er - nach der Heirat mit B.________ vom 9.
Januar 2015 - am 23. Januar 2015 in die Schweiz einreiste und am 1. April 2015
um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin ersuchte.

C. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch von A.________ am 9.
Oktober 2015 ab und wies ihn weg: Der Gesuchsteller sei in seiner Heimat schwer
straffällig geworden, weshalb seinem Antrag um Familiennachzug nicht
entsprochen werden könne. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel
blieben ohne Erfolg. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten die Verfügung des
Migrationsamts am 1. April 2016 bzw. 16. Juni 2016: Sie befanden, A.________
habe nicht belegen können, dass und inwiefern in seinem Strafverfahren auf
Barbados grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze und
Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs
von Barbados dürfe somit berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die gesamten
Umstände erweise sich die Verweigerung der Bewilligung auch als
verhältnismässig.

D. 
A.________ beantragt vor Bundesgericht, die "angefochtene Verfügung aufzuheben"
und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner schweizerischen
Ehefrau zu erteilen. Er macht geltend, dass sein Strafverfahren auf Barbados
keine (minimale) Rechtsstaatlichkeit gemäss den hiesigen Massstäben garantiert
habe. Das Urteil des Obersten Gerichts sei mit dem schweizerischen "Ordre
public" unvereinbar und daher ausländerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die
Straftaten lägen zudem weit zurück; im Übrigen habe er sich inzwischen bewährt,
sodass der mit der Verweigerung der Bewilligung verbundene Eingriff in seinen
Anspruch auf Schutz des Familienlebens als unverhältnismässig erscheine.
Die kantonalen Behörden haben auf weitere Ausführungen zur Beschwerde von
A.________ verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich
nicht vernehmen.
Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 29. Juli 2016 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG; SR 142.20). Ein analoges Recht besteht
unter Vorbehalt überwiegender öffentlicher Interessen aufgrund des in Art. 13
Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des
Familienlebens. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und
wohnt derzeit mit ihr und ihren Kindern zusammen. Gegen den kantonalen
Entscheid, ihm die hierfür erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu verweigern,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob der Anspruch als erloschen zu
gelten hat, weil ein Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund vorliegt, ist eine Frage
der materiellen Beurteilung und nicht eine solche der Zulässigkeit des
Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S.149 f.; Urteil 2C_694/2013 vom 26.
März 2014 E. 1.1). Auf dieses ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die erstinstanzliche Verfügung des
Migrationsamts aufzuheben, ist auf seinen Antrag nicht weiter einzugehen: Diese
bildet nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht, sondern gilt lediglich mit
dem kantonal letztinstanzlichen richterlichen Entscheid als inhaltlich
mitangefochten ("Devolutiveffekt"; Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E.
1.4 S. 144; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.5 mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nach,
soweit eine entsprechende Rüge verfassungsbezogen erhoben und hinreichend
substanziiert vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er augenfällig
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend und in
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft zu gelten hat (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).

1.3.3. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was
rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt eine Verletzung materiellen Rechts
dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört schliesslich auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_359/2014 vom 1.
Dezember 2014 E. 2).

1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in wesentlichen Punkten darauf, die
bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen
Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
und jenen seiner Gattin auf Schutz ihres Familienlebens verletzt. Mit den
Darlegungen im angefochtenen Urteil zu seinen bereits im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Argumenten setzt er sich nur punktuell und kaum weiterführend
auseinander. Er stellt hauptsächlich lediglich seine Sicht der Dinge jener der
kantonalen Instanzen gegenüber. Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt
nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt,
begründet für sich allein jedoch noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266 mit Hinweisen). Im Folgenden ist der rechtlichen Beurteilung die
Beweiswürdigung zugrunde zu legen, wie sie das Verwaltungsgericht für das
Bundesgericht verbindlich vorgenommen hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf die rein
appellatorisch erhobenen Rügen wird nicht weiter eingegangen.

2.

2.1. Der Anspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder
eines Schweizer Bürgers auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund
vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG). Dies ist unter
anderem dann der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt
worden ist; dabei dürfen mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32 mit
Hinweisen). Es spielt indessen keine Rolle, ob die Sanktion bedingt,
teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16
E. 2.1 S. 18). Ausländische Urteile dürfen berücksichtigt werden, wenn es sich
bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung
ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem
Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte sichergestellt
waren (Urteile 2C_8/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2; 2C_694/2013 vom 26. März
2014 E. 4.1; 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3; 2C_427/ 2008 vom 23.
Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).

2.2. Zusätzlich muss sich die aufenthaltsverweigernde bzw. -beendende Massnahme
als verhältnismässig erweisen. Dabei sind die Schwere des begangenen Delikts,
der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während
dieser Periode, die Auswirkung auf die betroffene Person sowie deren familiäre
Situation zu berücksichtigen. Ins Gewicht fallen auch die Nachteile, welche dem
Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie das Land verlassen
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die entsprechenden
privaten Interessen sind dem Schutzbedürfnis vor einer hiesigen Gefährdung
wesentlicher Rechtsgüter und der völkerrechtlichen Befugnis, die Immigration zu
steuern, als öffentliche Interessen gegenüberzustellen.

2.3.

2.3.1. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden: Zwar weicht das englische Rechtssystem, zu dem jenes auf der Insel
Barbados gehört, von gewissen hiesigen rechtsstaatlichen Vorgaben und Regeln
ab, dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende Strafurteile notwendigerweise
dem schweizerischen "Ordre public" zuwiderliefen. Ein Verstoss gegen diesen
liegt vor, wenn die Anerkennung des ausländischen Strafurteils zu einem
Ergebnis führt, welches fundamentale Grundsätze verletzt und der fragliche Akt
mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist
bzw. wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das
einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende
Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl. BGE 138 III 322
E. 4.1 S. 327; 131 III 182 E. 4.1 S. 185).

2.3.2. Der Beschwerdeführer konnte gegen das erstinstanzliche Urteil an das
Oberste Gericht von Barbados gelangen, das in mehreren Punkten zum Schluss kam,
dass der zuständige erstinstanzliche Richter den Geschworenen keine
sachgerechte Instruktion gegeben hatte, weshalb es das Urteil auf eine
Freiheitsstrafe von 16 Jahren wegen Totschlags abänderte. Bei der umstrittenen
Tat ging es um einen Überfall auf den Stiefvater des Beschwerdeführers, wobei
dieser durch Ersticken getötet wurde. Auch in der Schweiz hätte ein solches
Verbrechen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
geführt, selbst wenn die Strafe allenfalls weniger hoch ausgefallen wäre als
die gegen den Beschwerdeführer im umstrittenen Entscheid ausgesprochene.

2.3.3. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, gegen den
erstinstanzlichen Entscheid vorzugehen, welcher mit der Todesstrafe dem
schweizerischen "Ordre public" und Art. 10 Abs. 1 BV widersprochen hätte. Im
Berufungsverfahren war er anwaltlich vertreten und die Richter gingen, soweit
entscheidrelevant, auf seine Einwendungen ein; insofern, als sie nicht alle
Argumente überprüft haben sollen, wie der Beschwerdeführer einwendet, kann
deren Tragweite nicht abgeschätzt werden, da er nicht ausführt, welche Punkte
dies betraf und inwiefern die entsprechenden Aspekte entscheidwesentlich
gewesen wären. Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er sich darum
bemüht hat, bei den Behörden von Barbados das erstinstanzliche Urteil und die
Akten zu beschaffen, wobei er auf zahlreiche Schwierigkeiten stiess. Es ist
indessen nicht nachvollziehbar, weshalb seine damaligen Rechtsvertreter ihn für
das hiesige Verfahren nicht mit einem Minimum an Unterlagen versorgen konnten.
Das Berufungsgericht hielt zusammenfassend fest: "Insoweit als wir überzeugt
sind, dass der Plan, D.________ auszurauben von A.________ ersonnen war, der
einen unfairen Vorteil aus seiner familiären Bindung mit D.________ zog, sind
wir der Auffassung, dass es beim Strafmass zwischen ihm und C.________
[Mittäter] einen Unterschied geben sollte." Das Urteil des Gerichts lautete
denn auf eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren für den Beschwerdeführer und - in
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - auf eine solche von 13 Jahren für
seinen Mittäter.

2.3.4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er den Entscheid des
Obersten Gerichts von Barbados als Berufungsinstanz noch beim "Judicial
Committee of the Privy Council", einem obersten Gericht im Vereinigten
Königreich, hätte anfechten können, was er nicht getan hat. Der Einwand, es
habe ihm an den erforderlichen finanziellen Mittel gefehlt, um einen
Rechtsvertreter englischer Staatsbürgerschaft hiermit zu beauftragen, überzeugt
insofern nicht, als der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht belegt und
nicht behauptet, überhaupt versucht zu haben, an das "Judicial Committee" zu
gelangen. Soweit er das Rechtssystem auf Barbados allgemein kritisiert und von
Polizeigewalt und Menschenrechtsverletzungen ausgeht, beweist dies nicht, dass
sein Urteil durch entsprechende Missstände direkt beeinflusst worden ist. Es
genügt nicht, einfach zu behaupten, das ausländische Urteil dürfe wegen
rechtsstaatlicher Defizite nicht berücksichtigt werden, ohne die angeblichen
Verletzungen wenigstens ansatzweise auch zu belegen. Im Urteil des
Appellationsgerichts finden sich keine klaren Hinweise auf solche Mängel. Es
kann im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, allfällige Unterlassungen des
Beschwerdeführers in der Prozessführung auf Barbados vor fast 15 Jahren
aufzuarbeiten; indem er darauf verzichtete, an das "Judicial Committee" zu
gelangen, und die Freiheitsstrafe von 16 Jahren auf sich nahm, durfte die
Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass er am entsprechenden Tötungsdelikt
massgebend beteiligt war, wie er dies ursprünglich zugestanden und erst
nachträglich bestritten hatte. Es genügt im vorliegenden Zusammenhang,
festzustellen, dass das Urteil des Appellationsgerichts nicht in einer Art
gegen den hiesigen "Ordre public" verstossen würde, dass es im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hätte.

2.4.

2.4.1. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers verstösst das vorinstanzliche
Urteil auch nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz: Das Bundesgericht
geht davon aus, dass bei ausländischen Personen, die mit einem Schweizer Bürger
verheiratet sind und (wie der Beschwerdeführer) erstmals um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, diese - als Richtlinie - bei einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verweigert werden darf,
selbst wenn dem schweizerischen Partner nicht oder nur schwer zugemutet werden
kann, das Land zu verlassen ("Reneja"-Praxis; BGE 135 II 377 E. 4.4; 110 Ib 201
ff.). Der Beschwerdeführer ist wegen eines schweren Delikts zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat bei seiner Tat Leib und
Leben eines Dritten beeinträchtigt, wobei das Risiko eines Rückfalls im
Hinblick auf die Bedeutung des durch ihn potentiell bedrohten Rechtsguts
ausländerrechtlich nicht hingenommen werden muss. Der Beschwerdeführer ist erst
am 1. Januar 2015 aus dem Strafvollzug entlassen worden, worauf er am 9. Januar
2015 seine Schweizer Gattin heiratete und hernach in die Schweiz einreiste. Ob
und wieweit er sich im Strafvollzug wohlverhalten hat, kann nicht beurteilt
werden, da dieser nicht in der Schweiz erfolgt ist. Eine gute Führung im
Strafvollzug darf im Übrigen praxisgemäss aber vorausgesetzt werden und lässt
angesichts der dort bestehenden, verhältnismässig engmaschigen Beaufsichtigung
keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu
(vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteil 2C_360/2013 E. 2.3).

2.4.2. Dass der Beschwerdeführer sich bisher in der Schweiz nichts hat
zuschulden kommen lassen bzw. seine Straftat rund 15 Jahre zurückliegt, genügt
nicht, um für sein künftiges Verhalten (bereits) definitiv eine positive
Prognose stellen zu können. Der Tatzeitpunkt spielt in der Interessenabwägung
eine untergeordnete Rolle, wenn sich der Betroffene - wie hier - wegen der
Schwere seiner Straftat während Jahren im Strafvollzug befunden hat. Der
Beschwerdeführer versuchte zudem im Rahmen seines Nachzugsgesuchs die
strafrechtlichen Verurteilungen zu verschweigen und die Behörden dadurch zu
täuschen; es musste ihm klar sein, dass eine Verurteilung wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung
war (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG).

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer ist in Barbados aufgewachsen und dort sozialisiert
worden. Er kam erst 2015 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz, wo er sich
seither bewilligungslos aufhält. Es ist ihm zumutbar, in seine Heimat
zurückzukehren, zumal ein Kind und weitere Angehörige von ihm dort leben. Seine
Gattin verfügt zwar über die schweizerische Staatsbürgerschaft, doch stammt sie
ursprünglich ebenfalls aus Barbados. Sie kam als 24-Jährige im Jahr 2000 in die
Schweiz, hält sich aber noch regelmässig besuchsweise in ihrer ursprünglichen
Heimat auf und ist mit den dortigen Verhältnissen und Gebräuchen vertraut. Eine
Ausreise mit ihrem Mann wäre für sie mit keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten
verbunden. Sie hat den Beschwerdeführer erst nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug geheiratet, womit sie zum Vornherein nicht ohne Weiteres davon
ausgehen durfte, ihr Familienleben mit diesem künftig in der Schweiz pflegen zu
können.

2.5.2. Hingegen kann den Kindern aus der früheren Ehe der Gattin im Hinblick
auf deren schweizerische Staatsbürgerschaft und auf ihr Alter kaum zugemutet
werden, das Land zu verlassen und der Mutter bzw. dem Stiefvater nach Barbados
zu folgen; sie verlören dadurch weitgehend den Kontakt zu ihrem leiblichen
Vater, welcher das Sorgerecht mit seiner früheren Gattin teilt und sich einer
örtlichen Trennung im Hinblick auf die Möglichkeit des persönlichen Umgangs mit
ihnen widersetzt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Gattin und die
Kinder nicht direkt gehalten sind, das Land zu verlassen. Verbleiben sie hier
und besteht die Anspruchssituation nach Art. 42 AuG künftig fort, wird ein
Gesuch des Beschwerdeführers neu zu prüfen sein, wenn er sich in seiner Heimat
bewährt hat und von ihm keine spezifische Gefahr mehr für die hiesige
Sicherheit zu befürchten ist - er sich mit anderen Worten für eine angemessene
Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
ausländerrechtlich zu vernachlässigen ist. Der Zeitablauf, verbunden mit der
Deliktsfreiheit, kann dazu führen, dass die Interessenabwägung künftig anders
ausfällt als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung
aus dem Strafvollzug (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3). In der
Zwischenzeit können die familiären Beziehungen besuchsweise bzw. über Internet
oder die klassischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Die Ehegattin kann
ihren Mann, der inzwischen offenbar als Künstler sein Auskommen findet, bis zu
einem künftigen neuen Entscheid über sein Aufenthaltsrecht von hier aus
finanziell wie psychisch unterstützen.

3.

3.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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