Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.661/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_661/2016

Urteil vom 9. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung
der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1978) ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch. Er
stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, welches nach seiner Heirat mit einer
Schweizerbürgerin und der damit verbundenen Ausstellung einer
Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos wurde (Rückzug). Am 5. Mai 2004 verstarb
seine Gattin. Am 13. Dezember 2012 schied das Bezirksgericht Zürich seine
zweite, am 16. März 2005 eingegangene Ehe. Bei dieser handelte es sich - wie
das Bundesgericht am 15. August 2012 rechtskräftig feststellte (Urteil 2C_3/
2012) - um eine sogenannte "Umgehungsehe" ("Scheinehe/Ausländerrechtsehe").

B.
Am 3. Mai 2013 heiratete A.________ die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte dominikanische Staatsangehörige B.________. Ende Mai
2014 hoben die Eheleute die häusliche Gemeinschaft auf. Die Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei, der E inwohnergemeinde Bern lehnten es in der
Folge am 5. Dezember 2014 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu
verlängern und hielten ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 22. Juni 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. A.________ macht geltend, dass er am 20. September 2016 die
Schweizerbürgerin C.________ geheiratet und er gestützt hierauf am 22.
September 2016 darum ersucht habe, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Bei seinem negativen Beschwerdeentscheid vom 22. Juni 2016 sei das
Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich in keiner
Härtefallsituation befinde, nachdem er seit 16 Jahren im Land lebe, hier
beruflich wie sozial integriert sei und ihm eine Rückkehr nach Bangladesch
nicht mehr zugemutet werden könne.
Am 28. Juli 2016 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei. Am 2. August 2016 holte das Bundesgericht die
kantonalen Akten ein. Am 20. Oktober 2016 teilten die Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei, der Einwohnergemeinde Bern dem Bundesgericht mit,
dass sich A.________ mit einer Schweizerbürgerin (geb. 1965) verheiratet und
gestützt hierauf ein neues Bewilligungsverfahren eingeleitet habe; bis zu
weiteren Instruktionen seitens des Bundesgerichts werde das Gesuch (noch) nicht
bearbeitet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bzw. auf Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens),
sodass seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist
(Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, bildet keine Frage
des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I
305 E. 2.5 S. 315 f.). Da der Beschwerdeführer heute von seiner dritten Gattin
geschieden lebt, kann er sich nicht mehr auf einen Bewilligungsanspruch
gestützt auf Art. 43 AuG bzw. Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8 Ziff. 1 EMRK
berufen - dies auch nicht im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf den
Schutz seines Privatlebens: Aus diesem ergibt sich ein Recht auf Verbleib im
Land praxisgemäss nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und
die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich
sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Verwurzelung hinausgehende
private Bindungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art, woran es hier
bereits im Hinblick darauf fehlt, dass der Beschwerdeführer sich während Jahren
im Rahmen einer Umgehungsehe im Land aufhielt und er in sozialer Hinsicht zwar
behauptet, ein Netz von Freunden und Bekannten aufgebaut zu haben, dies aber
nicht zu belegen vermag (vgl. die Urteile 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E.
3.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129;
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.). Die Integration des
Beschwerdeführers kann - gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2) - als
durchschnittlich positiv und dem entsprechend gelten, was von ihm im Hinblick
auf die Dauer seiner Anwesenheit erwartet werden durfte.

1.2. Ob und wieweit in Anwendung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder wichtiger öffentlicher
Interessen hätte abgewichen werden dürfen oder müssen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit.
b AuG [allgemeiner Härtefall]; E. 5.3 bis 5.7 des angefochtenen Entscheids),
kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf 
Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96
AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Unzulässig ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb, soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, ihm sei eine (allgemeine) Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 33 AuG) zu erteilen. Dabei handelt es sich um eine
Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht (MARC SPESCHA, in: Spescha
et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 und 5 zu Art. 83 BGG); ein
solcher kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem
Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S.
308; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Diesbezüglich wären (im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen hinsichtlich
verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage
getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 123
I 25 E. 1 S. 26 f.; 137 II 305 E. 2 und 4). Der Beschwerdeführer erhebt keine
solchen Einwände.

1.3. Soweit der Beschwerdeführer den mit der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG)
verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist auf seine Ausführungen - im
Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde - nicht weiter einzugehen:
Entgegen seinen Mitwirkungs- und Begründungspflichten (Art. 42 BGG und Art. 90
AuG) legt er nicht dar, dass und inwiefern seine Wegweisung besondere
verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Der
Beschwerdeführer behauptet lediglich, eine Rückkehr nach Bangladesch sei ihm
unzumutbar; er legt diesbezüglich indessen nicht dar, dass und inwiefern ihm in
der Heimat eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 3 EMRK
bzw. Art. 10 Abs. 3 BV drohen würde ("real risk"). Sein Hinweis auf allfällige
berufliche oder persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr betrifft die
Frage des Bestehens eines nachehelichen Härtefalls und nicht die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nach
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bangladesch keine Situation
allgemeiner Gewalt im ganzen Staatsgebiet oder in weiten Teilen davon herrscht,
die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (Urteil
des BVGer E-8385/2015 vom 11. Mai 2016 E. 8.3; vgl. auch die
bundesgerichtlichen Urteile 2C_330/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.3 und 2C_838/
2012 vom 2. Mai 2013 E. 4).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach,
soweit die entsprechenden Rügen anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids in der Beschwerdeschrift verfassungsbezogen substanziiert werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Dem Urteil ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann diesen - soweit
entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte bzw. unter
Missachtung materiellrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 95 BGG) offensichtlich
unvollständig ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Partei muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
Sachverhalt und die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft
erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien
gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_359/
2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im
bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der
angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497
E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
kaum: Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe weitgehend, was er
bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat; dabei setzt er sich mit den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Einwänden nicht sach- und
verfassungsbezogen auseinander. Seine Argumentation beschränkt sich ohne
konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen auf eine appellatorische
Bekräftigung dessen, was er bereits in den kantonalen Verfahren behauptet hat.
Er stellt lediglich seine Einschätzungen und Wertungen denjenigen im
angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzutun, dass und weshalb die
jeweiligen Entgegnungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig wären.

3.
Inwiefern dies der Fall sein könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei
auf den Sachverhalt angewendet:

3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG)
oder niederlassungsberechtigten Personen (Art. 43 AuG) aus nicht FZA-Staaten
haben - unter Vorbehalt des Bestehens von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2
AuG) und der Einhaltung der Nachzugsfristen (Art. 47 AuG) - Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen
zusammenwohnen oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund
für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehe (vgl. Art. 140 II 129 ff.) besteht der Bewilligungsanspruch
fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene
Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3, 345 E. 4; 136 II 113 E.
3.3.3 S. 119), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden können,
die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff. "nachehelicher Härtefall"; 
THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 65 -
92). Nach der grammatikalischen, entstehungsgeschichtlichen, systematischen und
teleologischen Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dürfen für die
Berechnung der erforderlichen Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften
nicht zusammengerechnet werden (vgl.  HUGI YAR, a.a.O., S. 72). Diesbezüglich
besteht keine Gesetzeslücke (BGE 140 II 289 E. 3.1 - 3.7). Zudem müssen
die   Voraussetzungen der mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und der
erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8 S.
298).

3.2. Der Beschwerdeführer war wiederholt in der Schweiz verheiratet. Keine der
von ihm - nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. zur Umgehung der
migrationsrechtlichen Vorgaben - eingegangenen Ehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG und Abs. 2 lit. a AuG), hat länger als drei Jahre gedauert. Die
Ehegemeinschaft mit B.________ wurde bereits rund ein Jahr nach dem Eheschluss
nicht mehr gelebt und am 17. November 2015 geschieden. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer somit aus Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn angenommen würde, dass er
sich sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat.

3.3. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
(Art. 50 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG) sind nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer kam
im Oktober 1999 im Alter von rund 21 Jahren in die Schweiz; er ist somit in den
prägenden Kindheits- und Jugendjahren in seiner Heimat sozialisiert worden. Er
reiste mehrfach dorthin zurück, um seinen gesundheitlich angeschlagenen Vater
zu besuchen. Die Annahme der Vorinstanz, er sei unter diesen Umständen - trotz
seines Aufenthalts in der Schweiz von inzwischen 16 Jahren - mit seiner Heimat
und den dortigen kulturellen, sprachlichen sowie gesellschaftlichen
Gepflogenheiten nach wie vor vertraut, ist nicht zu beanstanden, zumal sein
Aufenthalt in der Schweiz während Jahren prekär war (Asylverfahren) bzw. von
ihm erschlichen wurde ("Umgehungsehe"). Der heute 37-jährige Beschwerdeführer
ist körperlich gesund und verfügt über hier erworbene berufliche Erfahrungen im
Gastgewerbe. Er kann sich somit auch in seiner Heimat (wieder) eine Existenz
und ein neues Beziehungsnetz aufbauen, sollte ihm ein solches, wie er geltend
macht, dort fehlen. Seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland kann
nicht als "stark gefährdet" gelten; sie macht keinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz "erforderlich". Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und
Wirtschaftslage hier besser sind als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen
entsprechenden wichtigen persönlichen Grund, auch wenn die betroffene Person in
der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt
beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber
aufzukommen vermag und sie auch nicht straffällig geworden ist (vgl. HUGI YAR,
a.a.O., S. 83, sowie die Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und
2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3).

3.4.

3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er nach einer stabilen
und dauerhaften Beziehung seit dem 20. September 2016 mit der Schweizerin
C.________ verheiratet sei, überschreiten seine Vorbringen zwar nicht den
Verfahrensgegenstand, doch scheitern sie am Novenverbot (Art. 99 BGG; oben E.
2.2 in fine; Urteil 2C_1140/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.2.1) : Die Vorinstanz
hat sich mit der veränderten Situation (Ehe mit einer Schweizerbürgerin) nicht
auseinandergesetzt, da die Heirat nach ihrem Entscheid erfolgt ist. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich inzwischen ein neues Verfahren eingeleitet:
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung beendet die bisher
bestehende Anwesenheitsberechtigung; die Massnahme wirkt pro futuro, indem ab
der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit
(abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG)
der weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt ist. Es kann indessen
grundsätzlich jederzeit wieder ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden.
Wird diesem entsprochen, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf; die betroffene Person erhält vielmehr einen
neuen Anwesenheitstitel (Urteile 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1 und
2D_7/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen), falls sie im
Zeitpunkt von dessen Erteilung die hierfür erforderlichen
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

3.4.2. Ein neues Gesuch darf - wie ein Wiedererwägungsgesuch - nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur gehalten, auf ein solches
einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
verändert haben oder falls die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand; zudem muss bei deren
Berücksichtigung eine andere Beurteilung als die frühere ernstlich in Betracht
fallen (BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 ff.; Urteile 2C_1081/2014 vom 19. Februar
2016 E. 2.1; 2C_366/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; 2C_876/2013 vom 18. November
2013 E. 3.1 und 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1).

3.4.3. Der Beschwerdeführer ist heute - als echtes, im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht zu berücksichtigendes Novum (vgl. Art. 99 BGG und 2C_1140/2015
vom 24. Mai 2016 E. 2.2.1) - wieder mit einer Schweizerbürgerin verheiratet und
hat gestützt hierauf am 22. September 2016 bei den Einwohnerdiensten, Migration
und Fremdenpolizei, der Einwohnergemeinde Bern ein neues
Familiennachzugsverfahren gestützt auf Art. 42 AuG eingeleitet. Dessen
Zulässigkeit bzw. die allfällige inhaltliche Berechtigung seines Gesuchs werden
- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörden erst noch zu prüfen haben; diesbezüglich liegt
noch kein beim Bundesgericht anfechtbarer richterlicher Endentscheid vor (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG).

4.

4.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet und ist deshalb abzuweisen; auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Zur Urteilsbegründung kann
ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.

4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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