Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.657/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_657/2016

Urteil vom 26. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Ausserordentliche Neubewertung eines Grundstücks, Steuerjahr 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Juni 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen
Wohnsitz in U.________, Gemeinde V.________/BE, wo er Eigentümer eines bebauten
Grundstücks ist. Im Jahr 2014 nahm er an seiner Liegenschaft werterhaltende
Investitionen vor, was die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: KSTV
/BE) zu einer ausserordentlichen Neubewertung gemäss Art. 183 StG/BE
veranlasste. Im Anschluss an den Augenschein durch den amtlichen Schätzer vom
31. Juli 2015 eröffnete die KSTV/BE, Abteilung Amtliche Bewertung, mit
Verfügung vom 19. Oktober 2015 den (angehobenen) amtlichen Wert. Die Verfügung
wies praxisgemäss die massgebenden Wertanteile für die Positionen Wohnhaus,
Autounterstand, Platz/Umschwung und Acker/Wiese/Weide aus. Weitergehende
Ausführungen unterblieben. Die KSTV/BE machte indes darauf aufmerksam, dass die
Bewertungsakten auf der Gemeindeverwaltung eingesehen oder eine Kopie davon
verlangt werden könne.

1.2. Der Steuerpflichtige erhob am 14. November 2015 Einsprache, worin er
rügte, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 enthalte keine nachvollziehbare
Begründung. Die KSTV/BE wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2015
ab. Sie bezog sich auf den Augenschein vom 31. Juli 2015 und den Umstand, dass
"sich am Grundstück [seither] nichts verändert" hat. Die einspracheweise
vorgebrachten Argumente hätten anhand der Akten geprüft werden können, weshalb
sich ein zweiter Augenschein erübrige. Mit der Prüfung der Akten sowie der
Begründung des Einspracheentscheides sei das rechtliche Gehör "in genügender
Art und Weise gewährt".

1.3. Der Steuerpflichtige wandte sich abermals an die KSTV/BE, wobei er
ausführte, bei der "Mitteilung vom 19. Oktober 2015" handle es sich um keine
Verfügung. Er erwarte daher eine umfassende und nachvollziehbare Begründung
(Schreiben vom 17. Januar 2016). Die KSTV/BE überwies die Eingabe an die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: StRK/BE), welche diese
als Rekurs entgegennahm, dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist zur Verbesserung
des Rekurses ansetzte und den Gerichtskostenvorschuss festlegte, der bis zum
22. Februar 2016 zu entrichten war. Nach weiteren Korrespondenzen forderte die
StRK/BE den Steuerpflichtigen am 29. März 2016 letztmals zur Überweisung des
Gerichtskostenvorschusses auf und drohte sie im Unterlassungsfall das
Nichteintreten auf den Rekurs an. Mit Eingabe vom 7. April 2016 bekräftigte der
Steuerpflichtige seinen bisherigen Standpunkt und bekundete er seinen Unwillen,
der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Die StRK/BE trat mit Entscheid vom 27.
April 2016 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein.

1.4. Durch Entscheid 100.2016.160U vom 17. Juni 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die
Beschwerde des Steuerpflichtigen vom 25. Mai 2016 einzelrichterlich ab. Dagegen
gelangt dieser mit Beschwerde vom 21. Juli 2016 an das Bundesgericht. Er
charakterisiert das Vorgehen der KSTV/BE als willkürlich und gehörsverletzend.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines
"ordentlichen Verfahrens" (unter Verpflichtung zur Bekanntgabe der massgebenden
Überlegungen hinsichtlich der Neubewertung) an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat davon abgesehen,
Instruktionsmassnahmen zu ergreifen.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a,
Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100
Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid oder
einen Sachentscheid an, der einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid
bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur
Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG, dazu
nachfolgend; BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_611/2016 / 2C_612/2016
vom 12. Juli 2016 E. 2.2.2).

2.3. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht
liegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
(einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht
in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt
vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).

3.

3.1. Die Vorinstanz hatte lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen
Anforderungen an den Rekurs gemäss Art. 195 ff. des Steuergesetzes [des Kantons
Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) vorlagen, sodass die StRK/BE auf
den Rekurs einzutreten gehabt hätte.

3.2.

3.2.1. Zur Frage des Gerichtskostenvorschusses lässt sich Art. 195 ff. StG/BE
nichts entnehmen. Massgebend ist daher das Gesetz [des Kantons Bern] über die
Verwaltungsrechtspflege ([VRPG/BE; BSG 155.21]). Dies ergibt sich zum einen aus
Art. 1 Abs. 1 lit. a VRPG/BE, zum andern aus Art. 151 StG/BE. Sodann hat die
beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen
Verwaltungsjustizbehörden einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten (Art.
105 Abs. 2 VRPG/BE). Die Aufforderung zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses wird befristet, wobei die ordentlichen Regeln zur
Fristwahrung gelten (Art. 42 Abs. 1 VRPG/BE; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/
RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, 1997, N. 10 zu Art. 42 bzw. N. 14 zu Art. 105 VRPG/BE). Die Wahrung der
Frist stellt mithin eine Sachurteilsvoraussetzung dar.

3.2.2. Die StRK/BE hat dem Steuerpflichtigen die Frist zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses mehrfach erstreckt. Es macht den Anschein, dass die
Verlängerungen gewährt wurden, ohne dass ein entsprechender Antrag vorlag. Dies
kann ohne Aktenbeizug nicht abschliessend übersehen werden, spielt letztlich
aber auch keine Rolle. Am 29. März 2016 wies die StRK/BE den Steuerpflichtigen
alsdann ausdrücklich darauf hin, eine materielle Überprüfung des Falles bedinge
die Durchführung des Rekursverfahrens. Weiter geht aus den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
hervor, dass der Steuerpflichtige bis zum Schluss des rekursgerichtlichen
Verfahrens die Meinung vertrat, beim Schriftstück der KSTV/BE vom 19. Oktober
2015 handle es sich um keine einsprachefähige Verfügung. Seines Erachtens
fehlten hierzu die erforderlichen Elemente, so namentlich eine aufschlussreiche
Begründung, die es erlaube, die Verfügung wirksam anzufechten.

3.2.3. Auch vor Bundesgericht geht die wesentliche Begründung des
Steuerpflichtigen dahin, mangels Kenntnis der Beweggründe des
Grundstückschätzers habe er sich im Rekursverfahren ausserstande gesehen,
detailliertere Angaben zu machen. Damit verlässt er aber den Rahmen des
Streitgegenstandes. Entscheidend ist nicht, was im Rekurs gesagt oder nicht
gesagt wurde, sondern einzig, ob die verlängerte Frist zum Begleichen des
Gerichtskostenvorschusses gewahrt wurde. Entscheidend für das Nichteintreten
war nicht die Qualität der Rekursbegründung, sondern bloss der Umstand, dass
der Gerichtskostenvorschuss unbezahlt geblieben war.

3.2.4. Der Streitgegenstand besteht damit weiterhin im Nichteintreten auf den
Rekurs bzw. nunmehr, ob die Vorinstanz das unterinstanzliche Nichteintreten
willkürfrei schützte. Ob die KSTV/BE eine hinreichende Begründung geliefert
hat, und ob sie mit Recht behauptet, auch bei der ausserordentlichen
Neubewertung gemäss Art. 183 StG/BE handle es sich um ein Massenverfahren, muss
folglich auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies wäre Gegenstand des
Rekursverfahrens gewesen.

3.2.5. Der Steuerpflichtige bringt Rügen vor, die sich hauptsächlich auf die
materiellrechtlichen Aspekte des Verfahrens beziehen. Sie zielen damit an der
zu klärenden formellrechtlichen Frage vorbei. Soweit sie den Kern der Sache
treffen, vermögen sie den Anforderungen nicht zu genügen. Die sich stellende
Rechtsfrage ist eine solche des kantonalen Rechts (Art. 105 Abs. 2 VRPG/BE),
was die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht mit sich bringt (Art. 106
Abs. 2 BGG). Nichts anderes ergibt sich, soweit die Beschwerde auf den
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) gestützt
wird (vorne E. 2.3).

4.
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende
Begründung. Es ist auf sie durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG) nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dem Kanton Bern, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben