Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.653/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_653/2016

Urteil vom 30. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Italien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli, Anwaltskanzlei Wetli,

gegen

Gemeinde U.________ handelnd durch den Gemeinderat.

Gegenstand
Polizeiliche Meldepflicht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
Zwischen der Gemeinde U.________ und A.________ ist umstritten, wo dieser als
niedergelassen zu gelten hat. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hielt der
Sicherheitsvorsteher der Gemeinde fest, dass dies in U.________ sei; er meldete
A.________ dementsprechend rückwirkend auf den 1. April 2012 dort an. Der
Bezirksrat Bülach bestätigte diese Verfügung auf Rekurs hin am 4. Februar 2016.
Hiergegen gelangte A.________ am 15. Mai 2016 (Postaufgabe: 16. Mai 2016) an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches am 30. Mai 2016 auf seine
Beschwerde nicht eintrat, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

2.

2.1. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil
aufzuheben und die ihm entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen; seine Eingabe
sei unter Berücksichtigung des Pfingstmontags rechtzeitig erhoben worden; die
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beruhe auf einem
offensichtlichen Fehler. Die Gemeinde U.________ hat darauf verzichtet, sich
vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anerkennt in
seiner Stellungnahme, dass der Pfingstmontag als Feiertag zu gelten hat.

2.2. Die Eingabe erweist sich - unabhängig davon, ob sie als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist - als begründet:

2.2.1. Da A.________ nicht bereit gewesen war, ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen, wurde der umstrittene Beschluss des Bezirksrats vom 4.
Februar 2016 androhungsgemäss im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 15. April
2016 veröffentlicht, was der Beschwerdeführer nicht mehr infrage stellt (vgl. §
6b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 8.
Juni 1997 [VRG/ZH; 174.2]). In diesem Fall gilt der Tag der amtlichen Eröffnung
als Zustellzeitpunkt; der Tag der Eröffnung ist bei der Fristberechnung
indessen nicht zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG/ZH). Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen öffentlichen Ruhetag, so
endet sie am nächsten Werktag (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG/ZH). Die Beschwerde
muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu
deren Handen der Post übergeben worden sein (vgl. § 53 i.V.m. § 11 Abs. 2 VRG/
ZH).

2.2.2. Die Beschwerdefrist begann vorliegend am 16. April 2016 zu laufen,
nachdem der umstrittene Beschluss des Bezirksrats am 15. April 2016 amtlich
veröffentlicht worden war. Sie endete wegen des Pfingstmontags in der Folge am
17. Mai 2016, weshalb die an diesem Tag der Post zu Handen des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig
eingereicht wurde und die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016
offensichtlich fehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht anerkennt in seiner
Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016, dass der Pfingstmontag im Kanton Zürich zu
den Feiertagen zählt (vgl. § 71 VRG/ZH [Fassung vom 8. Juni 1997] i.V.m. § 122
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich [211.1]), und auf die Eingabe des
Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht deshalb einzutreten gewesen wäre; als
Rechtsmittelinstanz sei es ihm indessen nicht möglich gewesen, die Verfügung
vom 30. Mai 2016 selber in Wiedererwägung zu ziehen, wie dies der
Beschwerdeführer beantragt habe. Die Beschwerde erweist sich demnach auch aus
der Sicht des Verwaltungsgerichts als begründet.

2.3. Der Beschwerdeführer ist im bundesgerichtlichen Verfahren durch einen von
ihm am 29. April 2016 zur Anfechtung des Beschlusses vom 4. Mai 2016
bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Dieser verlangt, es seien die ihm
entstandenen Kosten von Fr. 6'276.50 zu ersetzen. Der Betrag steht in keinem
vernünftigen Verhältnis zum erforderlichen Aufwand für die Anfechtung des
kantonalen, auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden
Nichteintretensentscheids. Der verrechnete Zeitaufwand von 16.25 Stunden ist zu
dem mit der Anfechtung verbundenen Aufwand - des einzig Verfahrensgegenstand
bildenden Nichteintretensentscheids - unangemessen; die materiellen Fragen wird
die Vorinstanz erst noch zu prüfen haben, sollte die Beschwerdeschrift
sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllen. Die Parteientschädigung
für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG) ist demnach zu reduzieren und die Sache zu neuem Entscheid - auch
bezüglich der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfrage - an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten
geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an
dieses zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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