Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.652/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_652/2016

Urteil vom 30. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1982 geborene türkische Staatsangehörige A.D.________ reiste am 29.
September 2006 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 1.
November 2006 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene türkische
Staatsangehörige B.D.________, worauf ihm das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Am 12. März 2008 kam der
gemeinsame Sohn C.D.________ zur Welt. Mit Entscheid vom 29. September 2014
wurde die Ehe geschieden und der Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge
gestellt. Die Obhut wurde der Mutter zugeteilt.
Zwischen November 2008 und März 2015 wurde A.D.________ in mehreren Kantonen
neunmal wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht zu Bussen zwischen Fr.
60.-- und Fr. 300.-- sowie zu einer bedingten Geldstrafe von drei Tagessätzen
verurteilt.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 ermahnte das Amt für Migration des
Kantons Basel-Landschaft A.D.________, da er bis zu jenem Zeitpunkt von der
Sozialhilfebehörde Reinach mit Fr. 55'308.-- unterstützt worden war und
Betreibungen im Umfang von Fr. 30'890.40 und offene Verlustscheine in der Höhe
von Fr. 29'323.60 bestanden. Er wurde aufgefordert, so rasch wie möglich eine
Arbeitsstelle zu finden und finanziell unabhängig zu werden sowie seine
Schulden zu tilgen und sich an die hiesigen Gesetze zu halten. A.D.________s
Sozialhilfebezug erhöhte sich bis Dezember 2011 auf Fr. 72'892.--, seine
Betreibungen beliefen sich auf Fr. 44'638.60 und die offenen Verlustscheine auf
Fr. 39'455.40. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 verwarnte ihn das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft und forderte ihn auf, alle zumutbaren
Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden und seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ausserdem wurde A.D.________ darauf
aufmerksam gemacht, dass ihm bei Angewiesenheit auf Sozialhilfe die
Aufenthaltsbewilligung entzogen werden könne.

B.b. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft verweigerte am 11. März
2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.D.________ und
entschied, er habe die Schweiz bis spätestens am 15. April 2015 zu verlassen:
Er sei in der Vergangenheit für eine lange Zeit von der Sozialhilfe abhängig
gewesen und es sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft für sich selbst
werde aufkommen können. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7.
Juli 2015 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2016).

C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 erhebt A.D.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(hinsichtlich der angeordneten Wegweisung) und beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben, es sei von
seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung
sei zu erneuern. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der
Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft und das
Staatssekretariat für Migration verweisen auf die Erwägungen der Vorinstanzen
und beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.D.________ hält replikweise
vollumfänglich an seinen Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie betreffend die Wegweisung. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens
und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und
nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179
f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angefochten
wird, grundsätzlich einzutreten.

1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit
sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen
kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von
Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils
rechtsgenügend begründet werden müssen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise
(vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass auf
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sein Sohn nicht im Rahmen einer
Anhörung über die eventuelle Wegweisung seines Vaters aufgeklärt respektive
befragt worden sei. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.2. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den
Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Hinblick
auf Entscheide, welche in deren Rechtsstellung eingreifen. Dazu gehört
insbesondere das Recht, sich vorgängig zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern
(BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechte-Konvention, KRK; SR
0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zu, sich zu allen es berührenden Angelegenheiten
frei zu äussern, und berücksichtigen seine Meinung angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu
werden. Im ausländerrechtlichen Verfahren, welches hauptsächlich schriftlich
ist, verlangt die KRK nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes,
sofern dessen Standpunkt durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selbst
oder seines Vertreters angemessen ausgedrückt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c
S. 368; Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1). Dabei kann die
Vertretung auch durch die Eltern erfolgen, zumal die Interessen der Eltern und
des Kindes in diesem Bereich in aller Regel übereinstimmen (Urteil 2C_793/2011
vom 22. Februar 2012 E. 2.3).

2.3. Vorliegend wurden die Interessen des Kindes am Verbleib seines Vaters in
der Schweiz durch den Beschwerdeführer im Verfahren eingehend vorgebracht. Die
Vorinstanz durfte deshalb auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichten.

3.

3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung
der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
können namentlich in einer schützenswerten, durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319).

3.2. Weiter kann gemäss Art. 62 lit. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft sind beide zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfülle. In seiner
Beschwerde an die Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat
sich sodann mit dieser Frage nicht mehr befasst. Sie hat indessen ausführlich
geprüft, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, und dies
verneint. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht nicht vor, er
erfülle den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG nicht.
Vorliegend braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt, da er - wie im Folgenden
aufzuzeigen ist - gestützt auf Art. 50 AuG ohnehin keine Ansprüche zu seinen
Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

3.3.

3.3.1. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
gemäss Rechtsprechung zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer
substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteile 2C_14/2016
vom 6. Juni 2016 E. 2.3; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_857/2010
vom 22. August 2011 E. 2.3.1).

3.3.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss den unbestrittenen Feststellungen im
angefochtenen Urteil bisher mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr.
116'000.-- unterstützt worden (Stand 9. März 2015), und es bestanden gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2015 Betreibungen in der Höhe von über
Fr. 51'000.-- sowie Verlustscheine von über Fr. 46'000.--. In der Beschwerde
bringt er hierzu vor, er habe versucht, sich selbständig zu machen und sei
aufgrund rückläufiger Aufträge gezwungen gewesen, sein Einzelunternehmen
aufzugeben, wodurch erhebliche Schulden entstanden seien. Es sei für ihn
aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels faktisch nicht möglich, eine
Arbeitsstelle zu finden. Wenn er eine Anstellung hätte, würde er indessen nicht
länger Geld von der öffentlichen Hand beziehen wollen, sondern für seine
Existenz aufkommen und nach Möglichkeit Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn
bezahlen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es ihm während seiner
langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu
integrieren, wird durch diese Vorbringen nicht infrage gestellt. Die blosse
Bekundung seines guten Willens, sich zukünftig wirtschaftlich zu integrieren,
lässt nicht auf eine tatsächliche erfolgreiche Integration schliessen.

3.3.3. Da ihm bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils offensichtlich nicht
gelungen war, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches seinen Konsum zu
decken vermag, und er erhebliche Schulden aufwies, stellte die Vorinstanz zu
Recht fest, dass beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration vorlag
und damit kein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestand.

3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe eine besonders enge
Beziehung zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn, welche durch
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützt sei und seinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich mache.

3.4.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die
familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen
pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses
wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen,
wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges
Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog.
"tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen).

3.4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mindestens ein
nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht ausübe, und erachtete das
Erfordernis einer besonders intensiven affektiven Beziehung als erfüllt.
Hingegen verneinte sie das Vorliegen einer besonders engen wirtschaftlichen
Beziehung, da der Beschwerdeführer zufolge Leistungsunfähigkeit keine
Unterhaltsbeiträge leisten müsse und er die Behauptung, er bezahle seit Oktober
2015 Unterhalt, weder belegt noch glaubhaft gemacht habe. Dies gelte auch für
wirtschaftliche Leistungen anderer Art. Zudem könne er kein tadelloses
Verhalten in der Schweiz vorweisen, zumal er neunmal wegen Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei, Sozialhilfe bezogen und Schulden
in beträchtlicher Höhe angehäuft habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, er
bezahle Kleidung, Schuhe und andere Sachen für seinen Sohn. Dies seien die
einzigen erschwinglichen Leistungen, welche er für ihn erbringen könne. Seine
geringfügigen strafrechtlichen Vergehen hätten sich zwischen 2008 und 2012
zugetragen und seien kaum geeignet, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu
gefährden.

3.4.3. Der Schluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, der Beschwerdeführer
unterhalte zu seinem Sohn keine enge wirtschaftliche Beziehung, ist nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer bezahlt keine Unterhaltsbeiträge. Er scheint
zwar gewisse Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in geringem Umfang
Naturalleistungen zu erbringen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass dies zu
einer erheblichen finanziellen Entlastung seiner früheren Ehefrau führen oder
einer Aufgabenteilung in dem Sinne gleichkommen würde, dass sie im Gegenzug
einer regelmässigen Arbeit nachgehen könnte (vgl. Urteile 2C_1125/2014 vom 9.
September 2015 E. 4.6.1; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1). Es besteht
demnach keine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem
Sohn, wie sie im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK als Beitrag für das
Wohl des Kindes vom nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteil
vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat sodann durch sein Verhalten
durchaus zu Klagen Anlass gegeben, insbesondere durch den jahrelangen
Sozialhilfebezug und seine hohe Verschuldung. Der Eingriff ins Familienleben
ist unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Eine Rückkehr trifft den
Beschwerdeführer und seinen Sohn angesichts der Erschwerung der
Vater-Kind-Beziehung und der Beeinträchtigung des Familienlebens zwar mit einer
gewissen Härte. Angesichts der lange andauernden, umfangreichen und als
wesentlich selbstverschuldet zu wertenden Sozialhilfeabhängigkeit vermag das
private Interesse das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts
indessen nicht zu überwiegen.

3.4.4. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch unter
den übrigen Gesichtspunkten als verhältnismässig. Den ausführlichen Erwägungen
der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen. Der Umstand, dass er seit vielen Jahren nicht mehr in seinem
Heimatland gewesen sei, ist angesichts der Tatsache, dass er in der Türkei
aufgewachsen ist und beinahe 24 Jahre lang dort lebte, nicht von erheblichem
Gewicht. Wie die Vorinstanz feststellte, verfügt er in der Türkei über ein
soziales Beziehungsnetz und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Die
Rückkehr in die Türkei ist ihm zumutbar.

3.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Überschreitung des behördlichen und
gerichtlichen Ermessens. Die Behauptung, die Behörden hätten verkannt, dass
sich der Beschwerdeführer seit über neun Jahren in der Schweiz aufhalte, hier
seine Kernfamilie gegründet habe und sich stets um eine Verbesserung seiner
wirtschaftlichen Situation bemühe, ist indessen offensichtlich unzutreffend. Im
angefochtenen Urteil wurden diese Umstände erkannt, und die Möglichkeit einer
milderen Massnahme wurde geprüft und verneint. Der angefochtene Entscheid
erweist sich damit als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.

4.

4.1. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen ist.

4.2. Angesichts der Sachlage und der gefestigten Rechtsprechung in derartigen
Fällen bestanden vorliegend keine realistischen Erfolgsaussichten. Die
Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit
Hinweisen), und die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub

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