Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.649/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_649/2016, 2C_650/2016

Urteil vom 15. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

B.________, Juristischer Sekretär, Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_649/2016
Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008,

2C_650/2016
Direkte Bundessteuer 2007 und 2008, Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 1. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ AG (heute: in Liquidation) wurde am 12. August 1986 von
A.________ als Alleinaktionär gegründet. Mit Verfügung vom 1. November 2007
setzte die Eidgenössische Bankenkommission die X.________ AG in Liquidation.
Gleichzeitig löschte sie die Vertretungsbefugnis des einzigen Verwaltungsrats
A.________. Am 28. Juni 2010 eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) den Konkurs über die X.________ AG in Liquidation per 29. Juni 2010. In
ihrer Funktion als Konkursliquidatorin reichte die FINMA im Dezember 2012 für
die bereits nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzte und rechtskräftig
veranlagte X.________ AG in Liquidation die Steuererklärungen für die Jahre
2007 und 2008 nach.

A.b. Der juristische Sekretär B.________ von der Dienstabteilung V.________ des
Steueramts des Kantons Zürich leitete daraufhin am 26. Februar 2013 ein
Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie für
die direkte Bundessteuer der erwähnten Perioden ein. Zur Vertretung der
X.________ AG in Liquidation in diesem Nachsteuerverfahren bevollmächtigte die
FINMA zunächst C.________ von der Y.________ AG. Die FINMA ersetzte diese ab
Mitte Juni 2013 durch Dr. D.________ von der Z.________ AG.
Soweit hier interessierend fanden am 6. Juni 2013 und am 23. Oktober 2013
Besprechungen im Zusammenhang mit dem Nachsteuerverfahren statt. Unter den
Teilnehmern befanden sich neben weiteren Personen jeweils auch B.________ sowie
C.________ (am 6. Juni 2013) bzw. Dr. D.________ (am 23. Oktober 2013) als
Vertreter der X.________ AG in Liquidation im Nachsteuerverfahren.

A.c. Mit Verfügung vom 8. November 2013 auferlegte das kantonale Steueramt der
X.________ AG in Liquidation Nachsteuern in der Höhe von Fr. 588'625.70
(Staats- und Gemeindesteuern 2007/2008) und Fr. 322'139.05 (direkte
Bundessteuer 2007/2008). Die FINMA teilte den Gläubigern der X.________ AG in
Liquidation mit Zirkularschreiben vom 5. Dezember 2013 mit, dass sie auf eine
Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung verzichtet. Auf entsprechendes
Verlangen von A.________ ermächtigte ihn die FINMA mit Verfügung vom 18.
Dezember 2013 zur Erhebung der Einsprache sowie zur Führung eines allfälligen
Prozesses betreffend die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013.

B.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 erhob A.________ beim kantonalen Steueramt
Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. November 2013. Gleichzeitig
verlangte er den Ausstand von B.________ und einem weiteren Steuerkommissär.
Das kantonale Steueramt trat auf das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 10.
Juli 2015 nicht ein.
In Bezug auf den Ausstand von B.________ legte A.________ erfolglos Rekurs bei
der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein (Rekursentscheid vom 10. Februar
2016). Kantonal letztinstanzlich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eine Beschwerde gegen den Rekursentscheid mit Urteil vom 1. Juni 2016 ab.

C.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 15. Juli 2016 an das Bundesgericht. Er
beantragt, der juristische Sekretär B.________ sei in Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, in den Ausstand zu treten.
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 22. Juli 2016 hat das Bundesgericht
die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen
wurde verzichtet.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.
Das vorliegende Verfahren über den Ausstand eines Mitarbeiters des kantonalen
Steueramts steht im Zusammenhang mit der Nachsteuerverfügung vom 8. November
2013. Diese betrifft die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte
Bundessteuer für die Jahre 2007 und 2008. Stehen neben der direkten
Bundessteuer auch die Kantons- und Gemeindesteuern zur Diskussion, so hat die
letzte kantonale Instanz grundsätzlich zwei Entscheide zu fällen, wobei beide
im gleichen Akt ergehen können (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262, Urteil
2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 1). Die beschwerdeführende Partei hat
ihrerseits grundsätzlich zwei Beschwerden an das Bundesgericht zu richten,
welche aber wiederum in der gleichen Rechtsschrift enthalten sein können (BGE
135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.). Das Bundesgericht seinerseits eröffnet
praxisgemäss zwei Verfahren, wenn neben den kantonalen Steuern auch die direkte
Bundessteuer streitig ist. Entsprechend hat das Bundesgericht auch hier zwei
Dossiers angelegt. Da sich bei beiden Steuerarten die gleichen Sach- und
Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren (2C_649/2016
[betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern] und 2C_650/2016 [betreffend die
direkte Bundessteuer]) zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71
BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273], vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465).

2.
Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Form (Art. 42 Abs. 1
BGG) und Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen den
Entscheid eines kantonal letztinstanzlichen oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82
lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 Abs. 1, Abs. 2 StHG [SR
642.14]). Das vorinstanzliche Urteil ist ein selbständig eröffneter
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG,
gegen das die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Auf das
Rechtsmittel des bereits am kantonalen Verfahren beteiligten und zur Beschwerde
berechtigten Beschwerdeführers ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführungen (vgl. E. 5) einzutreten (Art. 89 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern ein rechtlicher Mangel nicht geradezu
offensichtlich ist. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum
Ganzen BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 135 III 397
E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254).

3.2. Harmonisiertes kantonales Recht im Bereich der direkten Steuern prüft das
Bundesgericht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG).
Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen allerdings einen gewissen
Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, handelt es sich bei
der kantonalen Norm um (rein) kantonales Recht. Dieses untersucht das
Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c bis lit. e BGG nur auf seine
Bundes- und Völkerrechtskonformität hin (Art. 95 lit. a und lit. b BGG).
Wiederum mit freier Kognition zu prüfen ist demgegenüber, ob die Anwendung rein
kantonalen Steuerrechts das harmonisierte Steuerrecht in seiner horizontalen
oder vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen Urteile
2C_76/2015 / 2C_77/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.4.2 [nicht publ. in BGE 142 II
182]; 2C_583/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.2.2 [nicht publ. in: BGE 141 II 207
]; 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 2.2).

3.3. In sachverhaltsmässiger Hinsicht stellt das Bundesgericht auf die
Feststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
BGG) oder auf ausreichend begründete Rüge hin möglich (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl.
zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen
Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich
unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
17 f.; Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 E. 2.4).

II. Direkte Bundessteuer

4.

4.1. Den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch nicht gerichtliche
Behörden gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV. Das Gebot der Unbefangenheit bildet
einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie steht, dass sich
Verwaltungsbeamte in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits
festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329 f. mit Hinweisen). Für Angehörige
von Verwaltungsbehörden, die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer betraut sind, stellt Art. 109 DBG eigenständige Regeln
über den Ausstand auf. In den Ausstand zu treten hat danach insbesondere, wer
an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Weise mitzuwirken hat und
in der Sache befangen sein könnte (Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG; vgl. Urteil
2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1; zum Verfahren vor
Behörden der Steuerjustiz vgl. BGE 140 I 240 E. 2 S. 239 ff.). Ein
Ausstandsgrund nach Art. 109 Abs. 1 lit. d BGG liegt nur vor, wenn bei
objektiver Betrachtung Sachumstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl.
BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180; Urteile 2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6.
Oktober 2016 E. 3.2.6; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2). Das Gesetz
bestimmt in Art. 109 DBG nicht, wann ein Ausstandsgrund geltend zu machen ist.
Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5
Abs. 3 BV) verlangen indes, dass ein Ausstandsgrund unverzüglich geltend
gemacht wird. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf seine spätere Anrufung
(vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S.
211 f.; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.1.2; PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 36 zu Art. 109 DBG; FELIX RICHNER ET
AL., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 31 f. zu Art. 109 DBG).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der juristische Sekretär habe ihn
anlässlich der Sitzung vom 6. Juni 2013 vor den Anwesenden als notorischen
Querulanten bezeichnet, der jede ihm mögliche Gelegenheit ergreifen würde, um
Prozesse zu führen, insbesondere gegen Steuerbehörden. Weiter habe der
juristische Sekretär im Rahmen der Besprechung vom 23. Oktober 2013 mit der
Einleitung eines Steuerhinterziehungsverfahren gedroht, falls sich die
X.________ AG in Liquidation gegen die bisherigen Aufrechnungen wehren sollte.
Wie der juristische Sekretär in der Besprechung vom 23. Oktober 2013 mit
Bilanzen von Schwestergesellschaften der X.________ AG in Liquidation
umgegangen sei, belege dessen vorgefasste Meinung ebenfalls. Bei dieser
Sachlage liege ein Ablehnungsgrund gegen den juristischen Sekretär vor.

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Besprechung
vom 23. Oktober 2013 in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2). Soweit die
Darstellung des Beschwerdeführers davon abweicht, ist nicht weiter darauf
einzugehen, da sie sich in appellatorischer Kritik erschöpft. Unbeachtlich
bleiben damit insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die Interpretation der Bilanzen zweier Schwestergesellschaften der X.________
AG in Liquidation durch den juristischen Sekretär des Steueramts. Das
vorinstanzliche Urteil enthält dazu keinerlei Ausführungen und der
Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern der Sachverhalt
diesbezüglich in rechtsfehlerhafter Weise unvollständig festgestellt sein soll
(vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen E. 3.3 hiervor; Urteil 2C_414/
2014 vom 12. März 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).

4.3.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Besprechung vom 23. Oktober 2013
geben sodann keinen objektiven Anlass zur Annahme, dass der juristische
Sekretär im Hinblick auf das Einspracheverfahren befangen sein könnte: Zu
beachten gilt es zunächst, dass die Notizen zur Besprechung vom 23. Oktober
2013 vom Steuervertreter der X.________ AG in Liquidation stammen und es sich
nicht um ein Wortprotokoll handelt, sondern um eine Zusammenfassung zuhanden
der Konkursliquidatorin. Sodann geht aus den Notizen nicht hervor, dass der
juristische Sekretär mit der Einleitung eines Steuerhinterziehungsverfahrens
drohte. Vielmehr brachte der Steuervertreter der X.________ AG in Liquidation
zum Ausdruck, dass es als Entgegenkommen des Steueramts zu werten sei, wenn
dieses bis zum damaligen Zeitpunkt noch kein Steuerhinterziehungsverfahren
eingeleitet hatte. Weiter gelangten gemäss dem angefochtenen Urteil alle
Anwesenden der Besprechung vom 23. Oktober 2013 gemeinsam zum Schluss, dass die
Steuern und Bussen im Rahmen eines Steuerhinterziehungsverfahrens höher
ausfallen würden, als die vom Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen im Rahmen
des Nachsteuerverfahrens.

4.3.3. Der Hinweis auf die mögliche Einleitung eines
Steuerhinterziehungsverfahrens, den der Steuervertreter der X.________ AG in
Liquidation in seine Notiz aufnahm, ist im Hinblick auf die Entgegennahme der
Steuererklärungen 2007 und 2008 als straflose Selbstanzeige zu würdigen. Eine
straflose Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die steuerpflichtige juristische
Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt (Art. 181a Abs. 1 lit. b DBG). Nach Auffassung des juristischen
Sekretärs, die er dem Steuervertreter der X.________ AG in Liquidation
unterbreitete, konnte die Einreichung von möglicherweise falschen
Jahresrechnungen der X.________ AG in Liquidation diese vorbehaltlose
Unterstützung in Frage stellen (vgl. auch Ziff. 5 der Notiz zur Besprechung vom
23. Oktober 2013). Eine "Drohung", wie sie der Beschwerdeführer geltend macht,
ist darin nicht zu erkennen. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 109 DBG
ergibt sich im Zusammenhang mit der Besprechung vom 23. Oktober 2013 nicht.

4.4. In Bezug auf die Besprechung vom 6. Juni 2013 und die Behauptung des
Beschwerdeführers, der juristische Sekretär habe ihn als notorischen
Querulanten bezeichnet, hat die Vorinstanz keine für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen getroffen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2).
Sie führte lediglich aus, dass die Verunglimpfung vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers und der damaligen Steuervertreterin der X.________ AG in
Liquidation bestätigt, vom juristischen Sekretär aber bestritten würde. Wie es
sich damit verhält, kann im Ergebnis offen bleiben: Sollte der juristische
Sekretär dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 6. Juni 2013
tatsächlich querulatorisches Verhalten zugeschrieben haben, erschiene dies
zumindest ungeschickt und nicht unproblematisch.
Eine persönliche Geringschätzung oder gar Feindschaft, die eine Befangenheit
gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG nach sich zieht, braucht damit allerdings
noch nicht unbedingt verbunden zu sein. Querulanz ist ein in der
Verfahrenspraxis gängiger Begriff, der auch Eingang in die Gesetzgebung
gefunden hat (vgl. etwa Art. 42 Abs. 7 BGG) und sich durchaus objektiv
verwenden lässt. Damit von einer massgeblichen Geringschätzung und folglich
einer Befangenheit im Sinne von Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG (bzw. Art. 29 Abs. 1
BV) auszugehen ist, müssen in der Regel zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl.
Urteil 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 5.5). Das gilt jedenfalls vor
Verwaltungsbehörden, an deren Unbefangenheit nicht die gleich strengen
Anforderungen bestehen wie für Gerichte (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329;
Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.1.1). Im vorliegenden Fall sind
keine derartigen Umstände erkennbar, die eine unbefangene Beurteilung der
Einsprache ernsthaft und objektiv in Frage stellen würden. Selbst wenn sich der
juristische Sekretär einmalig negativ über den Beschwerdeführer geäussert haben
sollte, erweckt dies objektiv noch nicht den Anschein, dass er sich in Bezug
auf den Ausgang des Einspracheverfahrens bereits festgelegt hat. Mit Blick auf
die Besprechung vom 6. Juni 2013 liegt folglich kein Grund vor, den
juristischen Sekretär in den Ausstand zu versetzen.

4.5. Weitere Gründe, die eine Verpflichtung zum Ausstand (Art. 109 Abs. 1 DBG)
des juristischen Sekretärs nach sich ziehen könnten, werden nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt
bleiben, ob das Ausstandsbegehren am 31. Dezember 2013 verspätet erfolgte.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ist die Beschwerde bereits nach dem
Dargelegten abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuer

5.
Das Steuerharmonisierungsgesetz kennt keine Art. 109 DBG entsprechende
Bestimmung, weshalb die Kantone insoweit frei sind, Ausstandsgründe ihrer
Steuerbeamten eigenständig zu regeln (vgl. MARTIN ZWEIFEL, in: Martin Zweifel/
Peter Athanas [Hrsg.], StHG, Kommentar, 2. Aufl. 2002, N. 1 zu Art. 46 StHG).
Zu berücksichtigen haben sie dabei die Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. E.
4.1 hiervor). Soweit hier interessierend enthält das kantonale Recht eine mit
Art. 109 DBG übereinstimmende Norm (vgl. § 119 des Steuergesetzes [des Kantons
Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG; LS 631.1]). Dies ändert jedoch nichts daran,
dass es sich um (nicht harmonisiertes) kantonales Recht handelt. Dessen
verfassungskonforme Anwendung prüft das Bundesgericht nur auf klar und
detailliert erhobene Rüge hin (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer erhebt mit Blick auf die Anwendung von § 119 StG indes keine
verfassungsbezogenen Rügen, sodass es an einer rechtsgenüglichen
Beschwerdebegründung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern mangelt. Auf
das Rechtsmittel kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG;
vgl. Urteil 2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).

6.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie
das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer betrifft (vgl. E. 4 hiervor).
Auf die Beschwerde betreffend das Staats- und Gemeindesteuerverfahren ist
mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 5 hiervor). Bei
diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_649/2016 und 2C_650/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_650/2016 (Nachsteuerverfahren, direkte
Bundessteuer 2007/2008) wird abgewiesen.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_649/2016 (Nachsteuerverfahren, Staats- und
Gemeindesteuer 2007/2008) wird nicht eingetreten.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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