Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.635/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_635/2016        

Urteil vom 17. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 1. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jahrgang 1977) wurde in der Ukraine geboren und ist israelischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Am 14.
Januar 2010 ehelichte er die niederlassungsberechtigte ukrainische
Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1976), worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe ist der
niederlassungsberechtigte Sohn C.________ hervorgegangen (Jahrgang 2011). Die
Ehegatten gaben die Familiengemeinschaft spätestens am 12. September 2013 auf.
Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes arbeitete A.________ vom 1. bis 10.
Dezember 2013, vom 1. Mai bis 31. Mai 2014, vom 12. bis 27. Januar 2015 und vom
30. März 2015 bis im Herbst 2015 als (Teilzeit-) Koch; die letzte Stelle musste
er aus gesundheitlichen Gründen (Schulter-Operation) aufgeben. Während dieser
Periode (1. November 2013 bis 30. März 2015) wurde er mit Sozialhilfe in der
Höhe von Fr. 36'000.-- unterstützt. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das
kantonale Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Am 26. Januar
2016 trat A.________ eine Vollzeitstelle als Garde Manger in einem Restaurant
in Zürich an.

B.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 wies die kantonale Sicherheitsdirektion den
von A.________ gegen die Verfügung vom 24. Juni 2015 erhobenen Rekurs ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 1. Juni 2016 (unter Veröffentlichung einer Abweichenden Meinung
einer Kammerminderheit) ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlicher Angelegenheit vom 8. Juli 2016 beantragt der
Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1.
Juni 2016 sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Während angesetzter Vernehmlassungsfrist haben die Vorinstanz und die kantonale
Sicherheitsdirektion auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. In
einer weiteren Eingabe hat der Anwalt des Beschwerdeführers seine Honorarnote
eingereicht. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der
Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2016 der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Auf Beschwerden,
die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten,
kann eingetreten werden, wenn in vertretbarer Weise ein Anspruch auf
Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der
materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013
vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20). Auf die Beschwerde, die zulässig ist, soweit sie sich
inhaltlich gegen die abgelehnte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
nicht gegen die Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG;
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.2 S. 4), ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.4.

1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2
BGG).

1.4.2. Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er
willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl
nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist,
bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit
unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen
Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II
65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Geht der zu ergänzende Sachverhalt
eindeutig und unter gewahrtem Gehörsanspruch der Betroffenen aus den Akten
hervor, kann das Bundesgericht ihn selbst ergänzen; eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsfeststellung käme diesfalls einem unnötigen
Leerlauf gleich (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 131 II 470 E. 2
S. 476; CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 107 BGG;
zur fehlenden Qualifikation solcher Sachverhaltselemente als Noven BGE 136 V
365 E. 3.3.1 S. 364 f.; CORBOZ, a.a.O., N. 13a zu Art. 99 BGG).

1.4.3. Die dem Bundesgericht eingeräumte Befugnis zur Sachverhaltsergänzung
oder -berichtigung (Art. 105 Abs. 2 BGG) entbindet den Beschwerdeführer jedoch
nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S.
288). Der Beschwerdeführer muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat und zudem
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll
(Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Bloss appellatorische
Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung und an der
Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und
Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz habe den Begriff der erfolgreichen Integration
verkannt. Seine fehlende Erwerbstätigkeit während der unbestrittenermassen mehr
als drei Jahre dauernden Ehe mit der Kindsmutter sei darauf zurückzuführen,
dass überwiegend er sich um den gemeinsamen Sohn und den Haushalt gekümmert
habe, während die Kindsmutter vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
sei. Nach der Trennung habe er sich umgehend und mehrfach um eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung bemüht, tatsächlich auch gearbeitet, seine
Sprachkenntnisse verbessert und sei im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit
über einem halben Jahr einer existenzsichernden Tätigkeit nachgegangen. Bei
zutreffender Würdigung der massgeblichen Kriterien sei er als erfolgreich
integriert zu betrachten, weshalb ihm unter Berücksichtigung der über
dreijährigen Ehegemeinschaft mit der Kindsmutter gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG und Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zustehe.
Ebenso leitet der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 EMRK ab. Die
enge Beziehung zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht sei unbestritten.
Mittlerweile sei ihm auf Grund seiner Erwerbstätigkeit auch eine Leistung von
Alimenten möglich, weshalb eine solche auch in wirtschaftlicher Hinsicht
bestehe. Zudem habe er sich während seines gesamten Aufenthalts tadellos
verhalten; sein Sozialhilfebezug sei nur über einen beschränkten Zeitraum
erfolgt, während dem er sich aktenkundig intensiv um eine Stelle bemüht habe.
Die Vorinstanz, welche diese Elemente verkannt bzw. unzutreffend gewürdigt
habe, habe Bundesrecht (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 EMRK) verletzt.

2.1.

2.1.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Aufgabe der
Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer
schützenswerten, durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S.
319).

2.1.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die
familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem
Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um
dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen,
wenn in  wirtschaftlicher und  affektiver Hinsichteine  besonders enge
Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland
des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu  keinerlei nennenswerten Klagen
 Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26.
Oktober 2015 E. 5.2).

2.1.3. Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten
Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft
über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis
der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt
anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verbundenheit können nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen (in Form
von Betreuungsleistungen) eine wesentliche Rolle spielen (Urteile 2C_1125/2014
vom 9. November 2015 E. 4.6.1; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 6.1, unter
Verweis auf Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wurde
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher streng gehandhabt und die
Praxis bisher nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 3.3 S. 324 f.). Das
Bundesgericht hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas
abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen
Ehegatten lebte, jedoch über das Kind - ohne es in der Obhut zu haben - wegen
der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte
und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male
pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150 f.). Die Praxis, in Bezug auf das
Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in
einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in
spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es
ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche
Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so
stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse
usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4;
2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die enge Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver Hinsicht sei nicht umstritten.
Die enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht liege jedoch nicht vor. Der
Beschwerdeführer habe zunächst der Kindsmutter keine Alimente, sondern nur
geringfügige Summen geleistet und dem Kind Kleider, Schuhe, Essen und Spielzeug
gekauft; erst unter dem Druck des Verfahrens habe er begonnen, seinen
wirtschaftlichen Unterhaltspflichten nachzukommen, weshalb unter
Berücksichtigung seiner arbeitslosen Perioden Zweifel daran bestehen würden, ob
er künftig für sein Kind wirtschaftlich aufkommen werde. Zudem könne sein
Verhalten angesichts dessen, dass er während einem Jahr und vier Monaten
verschuldet Sozialhilfe von Fr. 36'000.-- bezogen habe, nicht von einem
tadellosen Verhalten gesprochen werden. Die Voraussetzungen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG und Art. 8 EMRK zu verlängern, würden nicht vorliegen.

2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden den Umständen des vorliegenden
Einzelfalles nicht gerecht.

2.3.1. Während der Ehe sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sie
verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich
durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch
Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB), wobei sie die
Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände
berücksichtigen (Art. 163 Abs. 3 ZGB).
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben sich während der Dauer der
Familiengemeinschaft dahingehend organisiert, dass die Kindsmutter vollzeitlich
erwerbstätig war und sich der Beschwerdeführer vorwiegend um das Kind kümmerte.
Der Beschwerdeführer, der erst kurz vor seiner Heirat aus der Ukraine in die
Schweiz eingereist war und sich während der über drei Jahre dauernden
Familiengemeinschaft vorwiegend um das Kind gekümmert hatte, bekundete nach der
Trennung offensichtlich Mühe, wirtschaftlich Fuss zu fassen, konnte diese
anfänglichen Schwierigkeiten jedoch überwinden und stand im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils seit über einem halben Jahr in einem existenzsichernden
Arbeitsverhältnis. Während die enge Beziehung zum Sohn in affektiver Hinsicht
offenkundig ist, muss eine solche in wirtschaftlicher Hinsicht ebenfalls bejaht
werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu
Beginn seinen Unterhaltspflichten vorab in Form von Erziehung und Pflege (Art.
276 Abs. 1 ZGB) nachgekommen ist und dem Kind nach der Trennung und der
erfahrenen Arbeitslosigkeit mit seinen bescheidenen Mitteln Kleider, Schuhe,
Essen und Spielzeug gekauft hat. Sobald sich seine wirtschaftlichen
Verhältnisse verbesserten, erfüllte er seine Unterhaltspflichten auch durch
Geldleistungen an die Kindsmutter. Angesichts der während der
Familiengemeinschaft gewählten Rollenverteilung erscheint es als verfehlt, dem
Beschwerdeführer, der sich vorwiegend um das Kind gekümmert hatte, seine
vergleichsweise geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einer
Gesamtbetrachtung negativ anzurechnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowohl in affektiver wie auch in
wirtschaftlicher Hinsicht ein enges Verhältnis besteht, das bei einer Ausreise
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat angesichts der räumlichen Distanz
praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte.

2.3.2. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführer ist sicher davon
auszugehen, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nur
zögerlich verlaufen ist und auch reibungsloser hätte erfolgen können. Ein
inzwischen überwundener, vorübergehender Sozialhilfebezug (ein Jahr und vier
Monate) in einem Gesamtumfang von Fr. 36'000.-- nach der Auflösung einer
Familiengemeinschaft, in welcher der Beschwerdeführer vorwiegend
Betreuungsaufgaben wahrnahm, fällt jedoch in einer Gesamtbetrachtung noch nicht
so stark ins Gewicht, als dass er die übrigen Kriterien (vorliegend die
affektiv und wirtschaftlich intensive Beziehung zum Sohn, dessen vorwiegende
Betreuungsperson er war, und das Kindesinteresse an einer Aufrechterhaltung
dieser Beziehung) aufzuwiegen vermöge. Der Sozialhilfebezug ist damit als ein
untergeordnetes Vorkommnis (vgl. dazu oben, E. 2.1.3) zu werten, welches einer
Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als tadellos nicht
entgegensteht.

2.3.3. Grundlage der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers ist somit
eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht, die wegen der Distanz zum Heimatstaat
des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten könnte, und ein Verhalten des
Beschwerdeführers, das zu keinen nennenswerten Klagen Anlass gegeben hatte. Die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wird somit vom
Schutzbereich der konventions- und verfassungsrechtlichen Garantie des Privat-
und Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) erfasst. Dieser Anspruch auf
Privat- und Familienleben wird angesichts dessen, dass bei einer
Gesamtbetrachtung die affektiv und wirtschaftlich intensive Beziehung zum Sohn
und das Kindesinteresse an einer Aufrechterhaltung dieser Beziehung den
vorübergehenden Bezug von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 36'000.-- aufzuwiegen
vermögen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV), durch
eine aufenthaltsbeendende Massnahme verletzt. Die Beschwerde erweist sich als
begründet, ohne dass auf die Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
einzugehen wäre. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das kantonale
Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
3 AuG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 1. Juni 2016, Dispositivziffer 2, wird
aufgehoben. Das kantonale Migrationsamt wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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