Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.626/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_626/2016 / 2C_627/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________ geb. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch X.________ Consulting,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
2C_626/2016
Staatssteuer des Kantons Solothurn 2013,

2C_627/2016
Direkte Bundessteuer 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 9. Mai 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil SGSTA.2016.7 / BST.2016.7 des Steuergerichts des Kantons
Solothurn vom 9. Mai 2016, worin der Rekurs und die Beschwerde der Eheleute
A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die
Steuerpflichtigen) insoweit teilweise gutgeheissen wird, als Schuldzinsen von
Fr. 14'823.65 zum Abzug zugelassen werden, die Rechtsmittel im Übrigen aber
abgewiesen werden,
in die Eingabe der Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 1. Juli 2016 (Datum
des Poststempels: 5. Juli 2016), worin deren Vertreter "Beschwerde gegen die
willkürliche Festsetzung des Steuerbetrags unserer Mandanten" erhebt, die
Vollmacht in Aussicht stellt und angesichts der bevorstehenden Sommerferien um
eine Fristerstreckung bis mindestens Mitte September 2016 ersucht, ohne die
Eingabe in ersichtlicher Weise zu begründen,

in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post den Steuerpflichtigen am 31. Mai 2016 übergeben wurde,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG [SR 173.110]) ist, wobei Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst
werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und die
Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass es sich bei der dreissigtägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG um
eine gesetzliche und mithin eine peremptorische Frist (Verwirkungsfrist)
handelt, weswegen sie nicht erstreckbar ist und das streitbetroffene materielle
oder prozessuale Recht insgesamt erlischt, wenn die von Gesetzes wegen
erforderliche Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen wird
(Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3.1),

dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall am Donnerstag, 30. Juni 2016
endete, der Vertreter der Steuerpflichtigen die Eingabe aber erst am 5. Juli
2016 zur Post brachte, womit die Eingabe verspätet erfolgt und das
streitbetroffene Recht mangels Wahrung der Frist von Gesetzes wegen
untergegangen ist,
dass infolgedessen auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen zufolge
offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds
als Einzelrichter kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), wobei die Eheleute die Kosten zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Die Beschwerden in den Verfahren 2C_626/2016 und 2C_627/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_627/2016 (direkte Bundessteuer 2013) wird
nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_626/2016 (Staatssteuer des Kantons Solothurn
2013) wird nicht eingetreten.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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