Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.623/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_623/2016        

Urteil vom 28. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Thurgau,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erlöschen/Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jahrgang 1987) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5.
Juni 1995 im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und Schwestern im Rahmen
des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er erhielt die
Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde
A.________ mehrfach straffällig und wegen folgenden Delikten verurteilt:

- Strafbefehl des Bezirksamtes Aargau vom 3. April 2009 wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
(Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone), begangen am
30. Januar 2009, bedingte Geldstrafe zehn Tagessätze und Busse von Fr. 800.--;
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2010,
Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20.
Juni 1997 (WG; SR 514.54) (Mitführen eines Schlagringes), begangen am 13.
Dezember 2009, Geldstrafe 50 Tagessätze;
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 21. Juli 2011, Ungehorsam gegen
amtliche Verfügung des Migrationsamtes im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel,
begangen am 31. Dezember 2010, Busse Fr. 150.--;
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. Juli 2012, Ungehorsam im
Betreibungsverfahren durch Nichtbefolgung von betreibungsamtlichen Vorladungen,
begangen ab 27. Februar 2012, Busse Fr. 150.--;
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton St. Gallen vom 5. September 2013,
mehrfaches Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand,
begangen am 6. und am 9. Juli 2013, Busse Fr. 500.--;
- Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 19. August 2014, Raub und
Missbrauch von Ausweisen und Schildern, begangen am 6. Juli 2012 zusammen mit
zwei Mittätern, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 13 Monate
bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren.
Ab 12. Dezember 2013 war A.________ für das Betreibungsamt Aadorf nicht mehr
erreichbar. Per 28. Februar 2014 wurde A.________ im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit automatisiertem Wegzug erfasst. Am 4.
April 2014 heiratete er im Ausland eine mazedonische Staatsangehörige. Gemäss
Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 4. August 2014 konnte er an seinem
Wohnort in der Schweiz nicht angetroffen werden. Auf Nachfrage bei seinen
Eltern gab sein Vater gegenüber der Kantonspolizei an, dass sich A.________
seit mehreren Monaten in Serbien aufhalte und vorerst nicht zurückkommen werde.
Auch der Arbeitgeber des Vaters habe die Auskunft erteilt, dass eine Rückkehr
von A.________ nicht geplant sei. Mit Verfügung vom 7. November 2014 erwog das
vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration),
A.________ habe sich ohne Abmeldung ins Ausland abgesetzt und sich dadurch dem
Teil-Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen
vom 19. August 2014 entzogen, weshalb ein bis 6. November 2018 gültiges
Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde. Als A.________ am 8. November 2014 von
Mazedonien kommend über den Flughafen Zürich in die Schweiz einreiste,
verweigerten die Beamten ihm die Einreise, nahmen ihm seinen bis 15. Dezember
2018 gültigen Ausländerausweis ab und wiesen ihn anschliessend nach Mazedonien
aus. Auf Gesuch des Rechtsvertreters von A.________ hin erliess das
Migrationsamt des Kantons Thurgau am 23. Januar 2015 eine anfechtbare
Verfügung. Das Migrationsamt stellte fest, dass die Niederlassungsbewilligung
von A.________ nach ununterbrochenem Auslandaufenthalt von mehr als sechs
Monaten von Gesetzes wegen erloschen sei, und ordnete an, er werde aus der
Schweiz weggewiesen.

B.
Mit Entscheid vom 20. Juli 2015 wies das Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau den von A.________ gegen die Verfügung vom 23. Januar 2015
erhobenen Rekurs und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde gewährte das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau A.________ mit Urteil vom 27. April 2016
die unentgeltliche Rechtspflege, ernannte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2016 an
das Bundesgericht beantragt A.________, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
ihm die entzogene Niederlassungsbewilligung wieder auszuhändigen, eventualiter
ihm eine neue Niederlassungsbewilligung auszustellen. Des Weiteren beantragt
der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung sowie eine Neuverlegung der vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In einer weiteren Eingabe reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert ein
weiteres Beweismittel und eine Kostennote ein. Die Vorinstanz und das kantonale
Migrationsamt schliessen auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der
Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten
Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte
Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG); ob die
Voraussetzungen für den Fortbestand der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/
2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde ist zulässig und der
Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren
unterlegen ist, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E.
1.6).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte
Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge-
und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische
Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den
Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445
mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die erst- und unterinstanzliche
Rechtsauffassung bestätigt, wonach die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers wegen Landesabwesenheit erloschen sei. In einer
Eventualbegründung hat die Vorinstanz zudem erwogen, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers habe zulässigerweise auch
widerrufen werden können. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits
besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht
verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133
IV 119 E. 6 S. 120 f.).

2.2. In seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht wendet sich der
Beschwerdeführer sowohl gegen ein Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung
wie auch gegen ihren Widerruf. Im Zusammenhang mit dem Widerruf rügt der
Beschwerdeführer, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt,
weshalb er eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes auf einen Widerruf als
unzulässig erachte, und verweist in diesem Punkt auf diese Rechtsschrift. Er
macht geltend, die im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen erfolgte
Möglichkeit zur Stellungnahme genüge den Anforderungen, die Art. 29 Abs. 2 BV
an die Wahrung des Gehörsanspruches stelle, nicht, weshalb die Vorinstanz diese
verfahrensmässige Garantie sowie Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe.

2.3.

2.3.1. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. In einem Rechtsmittelverfahren vor
oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt,
jedoch nicht mehr erweitert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; 130 II 530 E.
2.2 S. 536; 125 V 413 E. 2a S. 415; 122 V 34 E. 2a S. 36; ULRICH MEYER/ISABEL
VON ZWAHLEN, L'objet du litige en procédure de droit administratif fédéral, in:
Mélanges Pierre Moor, 2005, S. 440 f.). Das verwaltungsrechtliche Verfahren
kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes und damit auf eine ausserhalb des durch die Verfügung
geregelten Rechtsverhältnisses spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese
mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, vorausgesetzt, dass sich die
Verfahrensparteien zu dieser Streitfrage zumindest in Form einer
Prozesserklärung geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36) und zu den in deren
Lichte rechtserheblichen Tatsachen das rechtliche Gehör gewährt wurde (BGE 122
V E. 2c S. 37).

2.3.2. Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende erstinstanzliche Verfügung des
kantonalen Migrationsamtes vom 23. Januar 2015, die den äusseren Rahmen des
Streitgegenstandes bildet, stellt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers fest. Das durch die erstinstanzliche Verfügung geregelte,
inhaltlich effektiv den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ist somit
das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Widerruf
dieser Niederlassungsbewilligung ist eine davon zu unterscheidende, jedoch mit
diesem Streitgegenstand derart eng zusammenhängende Rechtsfrage, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Die Ausdehnung des
vorinstanzlichen Verfahrensgegenstandes, die unbestrittenermassen unter
Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme erfolgt ist, erweist sich angesichts
der bundesgerichtlichen Praxis als zulässig und verletzt Art. 29 Abs. 2 BV
nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.4. Während der Beschwerdeführer nicht bestreitet, mit seiner strafrechtlichen
Verurteilung wegen Raubes und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen
am 6. Juli 2012, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einen Widerrufsgrund
(Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) gesetzt
zu haben, rügt er die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 96 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV). Diese Prüfung deckt sich inhaltlich mit
derjenigen, die für eine rechtmässige Einschränkung des verfassungs- und
konventionsrechtlichen garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben (Art.
13 BV; Art. 8 EMRK) durchzuführen ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 in
Verbindung mit Art. 36 BV; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I
31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Die Vorinstanz ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der volljährige und kinderlose Beschwerdeführer zwar fast
sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und seine Eltern und
Geschwister hier wohnen, seine Ehefrau und damit seine Kernfamilie jedoch im
Ausland wohnt, er nach wie vor enge Bindungen zu seinem Heimatstaat unterhält
und regelmässig dorthin zurückkehrt. Seinem durch den langen Aufenthalt
begründeten, erheblichen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz stehen das durch die schwere Rechtsgutverletzung (Raub), die
Betreibungen (im Betrag von Fr. 14'636.95) und acht offenen Verlustscheinen (im
Betrag von Fr. 24'312.45) begründete öffentliche Interesse an seiner Ausreise
gegenüber. Bei einer Abwägung dieser Interessen überwiegt angesichts dessen,
dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zumutbar
erscheint, das öffentliche Interesse an der Ausreise eines für ein schweres
Delikt rechtskräftig verurteilten Straftäters. Die Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 8 EMRK, Art. 96 AuG und Art. 5 Abs. 2 BV erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen. Da die Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites
besiegelt, ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen zur
weiteren selbstständigen Begründung des angefochtenen Entscheids (Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung) nicht weiter einzugehen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers, dessen
Bedürftigkeit bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgewiesen war, kann
jedoch gutgeheissen werden (Art. 64 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren
werden somit keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt
Christian Koch als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche
Verfahren beigegeben, und ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
ausbezahlt. Gründe dafür, die Entschädigung des im vorinstanzlichen Verfahren
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannten Rechtsvertreters für jenes
Verfahren über die zugesprochene Entschädigung von insgesamt Fr. 1'450.--
(angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3 und 4) hinaus zu erhöhen, bestehen
hingegen nicht (Art. 68 Abs. 5 e contrario BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen.

3. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt
Christian Koch als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt
Christian Koch wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus
der Gerichtskasse entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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