Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.621/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_621/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Steuergericht.

Gegenstand
Staatssteuer 2009 und 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 7. Juni 2016.

Nach Einsicht
in das Urteil vom 7. Juni 2016 der Präsidentin des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, worin diese auf
die Beschwerde von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) vom 9. Mai
2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Präsidenten des Steuer- und
Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) vom
8. April 2016, trotz Aufforderung zur Verbesserung, mangels Vorliegens einer
formgültigen Beschwerde nicht eingetreten war,
in die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 4. Juli 2016, worin dieser vom
Bundesgericht die "Wiederaufnahme des steuerlichen Verfahrens beim Steuer- und
Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft" verlangt,
in die Verfügung vom 23. Juni 2016 des Präsidenten des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, worin dieser anordnet,
das rechtshängige sozialversicherungsrechtliche Verfahren bleibe bis zum
Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens weiterhin sistiert,

in Erwägung,
dass davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe die
Beschwerdeerhebung gegen den Nichteintretensentscheid der Präsidentin des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 7. Juni 2016 anstrebt und nicht die - ohnehin nicht selbständig anfechtbare
- Verfügung vom 23. Juni 2016 vor Augen hat,
dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid richtet, zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen
gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/
2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2)
dass der Steuerpflichtige seiner Eingabe zwar mehrere Dokumente beilegt, diese
aber zum einen die Zusprechung einer Invalidenrente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung und zum andern das bewilligte Namensänderungsgesuch
betreffen und im vorliegenden Zusammenhang keinen Aufschluss zu geben vermögen,
dass die Begründung, soweit eine solche vorliegt, den gesetzlichen
Anforderungen in keiner Weise genügt, weshalb auf die Beschwerde zufolge
offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds
als Einzelrichter (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten ist,
dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten
abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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