Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.616/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_616/2016 / 2C_617/2016

Urteil vom 3. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
2C_616/2016
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerjahr 2001 (Nachsteuern),

2C_617/2016
direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2001 (Nachsteuern),

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen)
sind in U.________/TG wohnhaft. Der Ehemann (nachfolgend: der Steuerpflichtige)
war bis im Jahr 2003 als Mitglied des Vorstandes und Direktor des Vereins
Krankenkasse X.________ (seit 2005: Verein Krankenkasse X.________ in
Liquidation) mit Sitz in V.________/ZH tätig. Soweit das hier einzig
interessierende Steuerjahr 2001 betreffend, gelangte im Januar 2001, verbucht
im März 2001 als "Projekt Direktion", ein Bonus für das Geschäftsjahr 2000 von
insgesamt Fr. 240'000.-- zur Auszahlung. In den Betrag, den das zuständige
Gremium nicht genehmigt hatte, teilten sich vier Kaderangehörige des Vereins
Krankenkasse X.________, darunter der Steuerpflichtige. Dieser liess den Bonus,
der in bar ausbezahlt worden war und dessen anteilige Höhe hier strittig ist,
in der Steuererklärung 2001 unerwähnt. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau
(nachfolgend: KSTV/TG) veranlagte die Steuerpflichtigen am 6. März 2003 für das
Steuerjahr 2001. Die Veranlagungsverfügung, in welcher der Bonus für das
Geschäftsjahr 2000 nicht enthalten war, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 22. Dezember 2003 reichte der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige im Sinne
von § 208 StG/TG ein, worin er - neben weiteren Sachverhalten - für das
Steuerjahr 2001 einen bislang nicht deklarierten Bonus 2000 in der Höhe von 
"ca. Fr. 100'000.-- bis 130'000.--" bekanntgab. Gestützt darauf, leitete die
KSTV/TG am 5. Januar 2004 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren
ein, das sie am 26. September 2006 mit Blick auf das im Kanton Zürich
angehobene Strafverfahren sistiere. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das im Eigentum der
Steuerpflichtigen stehende Privatvermögen von Fr. yyy.

C.
Am 16. November 2010 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich den Steuerpflichtigen hinsichtlich des Bonus 2000 frei vom Vorwurf der
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil des Vereins Krankenkasse X.________ in
Liquidation. In beiden Fällen verwarf es das Vorliegen des subjektiven
Tatbestandes. Das Obergericht ging von einem Bonus 2000 von insgesamt Fr.
240'000.-- aus. Die auf die vier Begünstigten entfallenden Anteile liess es 
offen.
Aufgrund weiterer Anklagepunkte sprach das Obergericht den Steuerpflichtigen
indes schuldig des mehrfachen Betruges, der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung, der Irreführung der Rechtspflege
sowie der Geldwäscherei. Es verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.
Zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen des Vereins Krankenkasse
X.________ in Liquidation (Ziff. II der Anklage) erwog das Obergericht, eine
adhäsionsweise Klärung sei ausgeschlossen. Die Ansprüche müssten auf den
Zivilweg verwiesen werden, wobei der Steuerpflichtige aber zusammen mit dem
Angeklagten C.________ aufgrund ihrer Mittäterschaft (Art. 50 Abs. 1 OR)
solidarisch zu verpflichten sei, dem Verein Krankenkasse X.________ in
Liquidation den Betrag von Fr. yyy zu bezahlen. Gleiches ordnete das
Obergericht hinsichtlich des weiteren Betrags von Fr. yyy an (Ziff. IX der
Anklage). Bezüglich der Ansprüche aus Ziff. VII der Anklage (Bonuszahlungen
2000 und 2002) hielt die Strafkammer fest, aufgrund des Freispruchs der
Angeklagten vom Vorwurf der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung
sei auf die Schadenersatzforderung des Vereins Krankenkasse X.________ in
Liquidation in der Höhe von noch Fr. yyy nicht einzutreten. Im weiteren sprach
sich das Obergericht zur Einziehung und den Ersatzforderungen aus.
Das Bundesgericht wies die gegen den Entscheid vom 16. November 2010 gerichtete
Beschwerde ab (Urteil 6B_173/2011 vom 23. Dezember 2011).

D.
Nach Wiederaufnahme des Nachsteuerverfahrens wandte der Vertreter des
Steuerpflichtigen sich an die KSTV/TG (Schreiben vom 30. März 2012). Zur Höhe
des Bonus 2000 sah er von näheren Ausführungen ab. Die KSTV/TG erliess am 21.
Dezember 2012 die Nachsteuerverfügung 2001, worin sie ermessensweise geschätzte
Einkommensbestandteile von insgesamt Fr. yyy aufrechnete. Dies betraf sowohl
die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau als auch die direkte
Bundessteuer 2001. Gleichzeitig setzte sie den Abzug für Berufsauslagen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'100.-- auf Fr. 4'700.-- (Staats- und
Gemeindesteuer) bzw. von Fr. 11'200.-- auf Fr. 6'800.-- (direkte Bundessteuer)
herab. Die Herabsetzung um jeweils Fr. 4'400.-- begründete die KSTV/TG damit,
dass dem Steuerpflichtigen ein Geschäftswagen zur Verfügung gestanden habe und
sämtliche Fahrzeugkosten durch den seinerzeitigen Verein Krankenkasse
X.________ übernommen worden seien.

E.
Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 verminderte die KSTV/TG die
Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 600'000.--. Den auf den Bonus
2000 entfallenden Anteil wies sie nicht gesondert aus.

F.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde an die
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. In seiner Eingabe vom   18.
Dezember 2014 sprach er von einem Bonus 2000 von  Fr. 150'000.--, dies unter
Bezug auf seine Aussagen im Strafverfahren. In der Replik vom 13. April 2015
legte er sich betragsmässig nicht mehr fest, um in der Triplik vom 13. Juli
2015 den Standpunkt zu vertreten, der Gesamtbonus 2000 von Fr. 240'000.-- sei
zu vierteln, weshalb ihm  nicht mehr als Fr. 60'000.-- aufzurechnen seien. In
ihrem Entscheid vom 18. November 2015 hiess die Steuerrekurskommission den
Rekurs und die Beschwerde für das Jahr 2001 teilweise gut, hob sie den
Einspracheentscheid auf und legte sie das zusätzlich zu besteuernde Einkommen
aus Boni mit Fr. 150'000.-- fest. Auf die Rügen betreffend die Kosten des
Arbeitswegs trat sie nicht ein, womit sich das nachzubesteuernde Einkommen
zusätzlich um Fr. 4'400.-- erhöhte.

G.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, von den Eheleuten A.A.________ und
B.A.________ angerufen, wies die Beschwerde, soweit hier interessierend, mit
Entscheid VG.2015.239 / VG.2015.240 vom 18. Mai 2016 ab.

H.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der
angefochtene Entscheid VG.2015.239 / VG.2015.240 vom 18. Mai 2016 sei
aufzuheben und das Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Thurgau und die direkte Bundessteuer 2001 sei "integral" einzustellen.
Eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Höhe des nachzuerfassenden
Einkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei das im Jahr 2001
nachzubesteuernde Einkommen aus Bonuszahlungen des Ehemannes auf Fr. 50'000.--
festzusetzen. Weiter beantragen sie eine Änderung der Kostenregelung für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
Vorinstanz und KSTV/TG schliessen auf Abweisung der Beschwerde,   während die
Eidgenössische Steuerverwaltung im Verfahren 2C_617/2016 die Abweisung
beantragt und im Verfahren 2C_616/2016 praxisgemäss von einer Stellungnahme
absieht.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat zu den streitbetroffenen Steuerjahren hinsichtlich der
Staatssteuern des Kantons Thurgau einerseits und der direkten Bundessteuer
anderseits ein einziges Urteil gefällt. Die Steuerpflichtigen fechten dieses
Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Da zwei Steuerhoheiten
betroffen sind, eröffnet das Bundesgericht praxisgemäss zwei Dossiers. Die
aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen
Steuerrecht übereinstimmend geregelt. Es rechtfertigt sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu
erledigen (vgl. Art. 71 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil
2C_770/2016 / 2C_771/2016 vom 26. September 2016 E. 1.1).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art.
100 Abs. 1 BGG [SR 173.110] i. V. m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG
[SR 642.14]).

1.2.2. Das Bundesgericht beurteilt namentlich Streitigkeiten wegen Verletzung
von Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV). Darunter fallen   insbesondere
auch das Recht der direkten Bundessteuer und - soweit es sich nicht um einen
Gestaltungsspielraum zugunsten der Kantone handelt - das harmonisierte
Steuerrecht der Kantone (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG e contrario; Urteil 2C_156/
2015 vom 5. April 2016 E. 1.3.2, in: ASA 84 S. 832, StE 2016 B 23.2 Nr. 51).
Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG;
BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist daher weder an die in
der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 142 V 118
E. 1.2 S. 120). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei
denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1
S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.).

1.2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine
Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung
tatsächlich vorliegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die
Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S.
266), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das
heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V
2 E. 2 S. 5).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob und, falls ja, in welchem Umfang der Bonus
2000 einkommenssteuerrechtlich als realisiert zu gelten hat. Weiter stellt sich
die Frage nach der Verjährung des Steuerjahrs 2001. Schliesslich ist dem Umfang
des Berufswegkostenabzugs nachzugehen.

2.2.

2.2.1. Im Steuerrecht herrscht das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 142 II
197 E. 6.1 S. 205; 141 I 78 E. 9.1 S. 90; 141 II 338 E. 3.2 S. 341). Der
Gesetzgeber hat dies für den Bereich der Einkommenssteuer natürlicher Personen
in Art. 16 DBG konkretisiert (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), indem er vom
Reinvermögenszugang ausgeht ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw.
"imposition du revenu global net"; BGE 142 II 197 E. 5.1 S. 200). Danach
unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
(Art. 16 Abs. 1 DBG). Der Gesetzgeber hat der Generalklausel einen
Positivkatalog (Art. 17-23 DBG) angefügt, der das Konzept verdeutlicht. Dieses
herrscht indes nur in  modifizierter Weise: Obwohl einen Reinvermögenszugang
begründend, sind etwa die Kapitalgewinne, die bei Veräusserung von
Privatvermögen entstehen, von der Einkommenssteuer ausgenommen (Art. 16 Abs. 3
DBG; BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), ebenso aber auch die erlittenen
Kapitalverluste. Steuerrechtlich unberücksichtigt blieben ferner die im
Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 157
E. 7.4 S. 162; 140 II 353 E. 2.1 S. 355; 139 II 363 E. 2.1 S. 365) wie
umgekehrt auch die eigentliche Einkommensverwendung (Art. 34 lit. a DBG). Dies
alles ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; 142 II 182 E. 2.4.3 S.
192; 141 II 280 E. 9.2 S. 295).

2.2.2. Der derart umschriebene Reinvermögenszugang, von welchem die in Art. 33
ff. DBG abschliessend genannten Abzüge abgezogen werden können, stellt sich als
Nettogrösse dar. Diese ergibt sich aus dem Überschuss der gesamten
Vermögenszugänge gegenüber den gesamten Vermögensabgängen derselben
Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 366 mit zahlreichen Hinweisen). Beim
Vermögenszufluss handelt es sich um einen faktischen Vorgang. Er tritt ein,
falls und sobald die steuerpflichtige Person die rechtliche Verfügungsmacht
über die zugegangenen Vermögenswerte erlangt (Urteile 2C_214/2014 vom 7. August
2014 E. 3.3.2, in; ASA 83 S. 142, StE 2014 B 101.2 Nr. 27). Der Rechtserwerb
kann sich als Forderungs- (obligatorisches Recht) oder Eigentumserwerb
(dingliches Recht) darstellen (Urteil 2C_941/2012 / 2C_942/2012 vom 9. November
2013 E. 2.5, in: ASA 82 S. 375, StR 69/2014 S. 207). Auch blosse Gutschriften,
die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser
bestehen, fallen unter die echten (und nicht bloss fiktiven) Erträge (unter
vielen: Urteil 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, in: RDAF 2012 II S. 17).
Sie gelten als Vermögenszufluss, selbst wenn sie begrifflich von keinen
Liquiditätsfolgen begleitet sind. Gutschrift und Auszahlung stellen nur
unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar.

2.2.3. Realisation ist der Erwerb einer unentziehbaren rechtlichen oder
tatsächlichen Position, ohne dass diese Position mit einer Rückgabepflicht
belastet ist. Nur ein Zugang, der mit keinem "korrelierenden" Abgang belastet
ist, stellt sich als Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinne dar. Denn ein
korrelierender Abgang "neutralisiert" den Zugang (Urteil 2C_692/2013 / 2C_693/
2013 vom 24. März 2014 E. 4.2, in: ASA 82 S. 740, StR 69/2014 S. 531) und lässt
den Zugang zur "Nichteinkunft" werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl.
2012, § 10 N. 28b). Dies schafft einen Schwebezustand, dem das Steuerrecht zu
begegenen hat (hinten E. 2.2.5). Gleiches gilt für die umgekehrte Abfolge,
indem zunächst ein Vermögensabgang eintritt, der durch einen korrelierenden
Vermögenszugang ausgeglichen wird. Zu denken ist etwa an den Schadenersatz
(damnum emergens; Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.3, in: ASA 84
S. 719, StE 2016 B 23.43.2 Nr. 19, StR 71/2016 S. 612). Das korrelierende
Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (FELIX RICHNER/WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,
N. 25 der Vorbemerkungen zu Art. 16-39 DBG).

2.2.4. Von einer hinreichenden Korrelation ist freilich nur zu sprechen, falls
der Zusammenhang  sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den
Abgang notwendig und ursächlich ist. Die Neutralisation darf nicht leichthin
angenommen werden, ansonsten die Schranke zwischen (steuerlich massgebendem)
Einkommenszufluss und (steuerlich unbeachtlicher) Einkommensverwendung zu
verwischen droht. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die entstandene
Steuerforderung grundsätzlich unabänderlich ist und sich durch Rückabwicklung
des Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, nicht beseitigen lässt (zit.
Urteil 2C_692/2013 / 2C_693/2013 E. 4.2; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, 2012, S. 71 ff.). Zur steuerlichen Rückabwicklung, die
ausserhalb eines Revisionsgrundes steht (Art. 147 DBG), fehlt eine gesetzliche
Grundlage. Im Steuerrecht besteht ein numerus clausus von Rechtsgründen, die es
erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (Urteil 2C_436/2015
vom 22. Juli 2016 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen). Ausschlaggebend ist folglich,
ob der Vermögenszugang  bereits im Zeitpunkt des Zugangs (zit. Urteil 2C_692/
2013 / 2C_693/2013 E. 4.2) mit einem hinreichend damit verbundenen möglichen
Vermögensabgang belastet ist und daher als unsicher erscheint.

2.2.5. Wird der Vermögenszugang durch einen korrelierenden Vermögensabgang
neutralisiert, ruft dies einen realisationsrechtlichen Schwebezustand hervor.
Droht ernstlich die Rückforderung des Zugangs, so darf darüber (einstweilen)
steuerlich nicht abgerechnet werden. Der schwebende Zustand dauert an, bis nach
den Umständen anzunehmen ist, dass mit einer Rückerstattung nicht mehr
gerechnet werden muss (so schon ERNST KÄNZIG, Wehrsteuer [Direkte
Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl. 1982, N. 7 zu Art. 21 des
Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer [BdBSt; AS 1940 1947]). Mit dem Wegfall der drohenden
Neutralisierung tritt die bis dahin aufgeschobene Realisation ein. Kommt es zur
Rückerstattung und ist der Zugang trotz ernsthaft drohender Rückforderung
bereits besteuert worden, ist die Veranlagungsverfügung zu revidieren (zit.
Urteil 2C_351/2010 E. 4.3; so auch MARKUS WEIDMANN, Realisation und Zurechnung
des Einkommens, in: FStR 2003 S. 83 ff., insb. 97).

2.2.6. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte (modifizierte)
Reinvermögenszugangstheorie sind rechts- und sittenwidrige Ereignisse nicht
anders zu behandeln als rechtmässig und sittenkonform erlangte
Vermögenszugänge. Im System der allgemeinen Einkommenssteuer (Art. 128 und 129
BV, DBG), aber auch der allgemeinen Verbrauchssteuer (Art. 130 Abs. 1 BV,
MWSTG; zu beiden Steuerarten Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.3, in:
ASA 84 S. 252) bleibt für moralisch-sittliche Wertungen grundsätzlich kein Raum
(sog. "Wertneutralität des Steuerrechts"; ausführlich dazu ANDREA OPEL, Ist
Besteuerung von Unrecht rechtens?, in: ASA 84 S. 187 ff., insb. 189 ff.). Das
Steuerrecht ist insoweit "moralisch wertindifferent" (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/
MEUTER, a. a. O., N. 39 zu Art. 16 DBG). Die Unterscheidung zwischen erlaubten
und nicht erlaubten Geschäften ist jedenfalls einnahmenseitig erlässlich
(Urteil 2C_916/2014 vom 26. September 2016 E. 7.6, zur Publ. vorgesehen, mit
zahlreichen Hinweisen; so seit BGE 70 I 250 E. 1 S. 254 f. zum
Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1940 über die Erhebung einer eidgenössischen
Kriegsgewinnsteuer [AS 1940 45]). Wollte man unterscheiden, verstiesse dies
gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und begünstigte dies in rechtsungleicher Weise jene Steuerpflichtigen, die
illegale Einkünfte erzielen (OPEL, a. a. O., S. 198).

2.2.7. Rechtswidrig erlangte Vermögenszugänge, beispielsweise solche aufgrund
eines Vermögensdelikts, fallen mithin unter die steuerbaren Einkünfte.
Derartige Einkünfte sind freilich von Gesetzes wegen   mit einem korrelierenden
Vermögensabgang belastet. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten
Person können bei gegebenen Voraussetzungen staatsanwaltschaftlich
beschlagnahmt (Art. 263 ff. StPO) und hernach strafgerichtlich eingezogen bzw.
der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden (Art. 70 StGB). Ähnliche Wirkungen entfalten die
adhäsionsweise erhobene zivilrechtliche Eigentumsklage oder die Klage aus
Besitzesentziehung (Art. 641 Abs. 2 bzw. Art. 927 Abs. 1 ZGB). Die
"Ablieferungspflicht" neutralisiert den Vermögenszugang (RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, a. a. O., N. 42 zu Art. 16 DBG). Entsprechend den dargestellten Regeln
erfordert dies aber, dass die Verknüpfung sachlich und zeitlich hinreichend eng
ist (vorne E. 2.2.4). Nur die ernstlich drohende und bevorstehende
Ablieferungspflicht kann neutralisierende Wirkung entfalten (dazu auch  MARKUS
REICH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar DBG, 2. Aufl. 2008, N. 25 zu
Art. 16 DBG).

3.

3.1. Der "Bonus", den der Steuerpflichtige zusammen mit drei Kollegen
kompetenzwidrig zur Auszahlung brachte, kann arbeitsrechtlich weder als Teil
des Lohnes (Art. 322 OR) noch als Gratifikation (Art. 322d OR) bezeichnet
werden (zu den Begriffen BGE 142 III 381 E. 2 S. 383). Die Zahlung erfolgte
ausserhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens und kommt einer ungerechtfertigten
Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gleich. Steuerrechtlich kann indes offen bleiben,
ob der "Bonus" dennoch als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art.
17 Abs. 1 DBG) zu gelten hat. Der Vermögenszugang ist aufgrund der
Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG so oder anders als Einkunft zu erfassen
(vorne E. 2.2.1).

3.2. Die Steuerpflichtigen beantragen, das Nachsteuerverfahren 2001 sei
"integral" einzustellen (vorne lit. H). Sie berufen sich auf den Eintritt der
Veranlagungsverjährung, was sie aber in keiner Weise belegen. Im öffentlichen
Recht sind Verjährung und Verwirkung aber ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (
BGE 142 II 182 E. 3.2.1 S. 194; 138 II 169 E. 3.1 und 3.2 S. 170 f.), wobei
sich ohne weiteres ergibt, dass das Recht zur Veranlagung der direkten
Bundessteuer (noch) nicht verwirkt ist. Dies wird erst Ende 2016 der Fall sein
(Art. 120 Abs. 4 bzw. Art. 152 Abs. 3 DBG; vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171).

3.3.

3.3.1. Ausgehend vom an sich unbestrittenen und für das Bundesgericht bereits
aktenkundigen Sachverhalt (Urteil 6B_173/2011 vom 23. Dezember 2011; zum Ganzen
vorne lit. C) hat die Vorinstanz erwogen, die betragsmässig festgelegten, aber
auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzansprüche von Fr. yyy stünden in
keinem Zusammenhang zum Bonus 2000. Es könne daher auch nicht gesagt werden,
mit der - betragsmässig noch festzulegenden - Zahlung gehe ein korrelierender
Vermögensabgang einher. Ebenso wenig bestehe ein Zusammenhang zwischen dem
Bonus 2000 und dem beschlagnahmten und eingezogenen Privatvermögen. Der
streitbetroffene Bonus 2000 sei weder adhäsionsweise noch in einem separaten
Zivilverfahren zum Gegenstand einer Klage gemacht worden. Die Einziehung stelle
eine Folge der Schadenersatzforderung von Fr. yyy dar und qualifizierte
steuerrechtlich als Vermögensverwendung. Insgesamt zeige sich, dass der Bonus
2000 - mangels einer neutralisierenden Rückgabepflicht - steuerrechtlich
realisiert worden sei.

3.3.2. Die Steuerpflichtigen stellen den Umstand in den Vordergrund, dass das
gesamte Privatvermögen beschlagnahmt und eingezogen worden sei. Das
Strafverfahren sei "  auch wegen des Vorwurfs der Veruntreuung oder der
ungetreuen Geschäftsbesorgung" angehoben worden, sodass die Beschlagnahme  auch
 aus Anlass des Bonus 2000 erfolgt sei. Bei Vornahme der Einziehung sei nicht
zwischen Bonus und übrigen Leistungen unterschieden worden. Mit andern Worten
habe die Beschlagnahme und Einziehung  auch dazu gedient, die Rückleistung der
Bonuszahlung (en) sicherzustellen. Hinzu komme, dass der Verein Krankenkasse
X.________ in Liquidation zweifellos zum Mittel der Rückforderung gegriffen
hätte und dies einzig deshalb unterlassen habe, weil die Steuerpflichtigen über
kein weiteres Einkommen und Vermögen verfügt hätten. Werde dies übersehen,
verletze dies das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit.

3.3.3. Ausgehend davon, dass auch rechtswidrig erlangte Einkünfte steuerbar
sind (vorne E. 2.2.6), fragt sich, ob eine neutralisierende Ablieferungspflicht
ersichtlich sei (vorne E. 2.2.7). Davon ist nach dem Gesagten nicht leichthin
auszugehen, ansonsten die Schranke zwischen (steuerlich massgebendem)
Einkommenszufluss und (steuerlich unbeachtlicher) Einkommensverwendung zu
verwischen droht (vorne E. 2.2.4). Um von einer hinreichenden und damit
neutralisierenden Korrelation zu sprechen, verlangt die Praxis, dass die
Verknüpfung  sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den
Abgang notwendig und ursächlich ist. Davon kann hier keine Rede sein: Mit Blick
auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die unbestritten bleiben
und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E.
1.2.4), steht fest, dass der Steuerpflichtige von den Schuldvorwürfen, welche
die Bonuszahlungen 2000 und 2002 betrafen, rechtskräftig freigesprochen worden
ist. Das Obergericht trat daher auf die entsprechende Schadenersatzforderung
des Vereins Krankenkasse X.________ in Liquidation nicht ein (angefochtener
Entscheid, E. IV.1.4.2 S. 147 sowie Dispositiv, Ziff. 4.3 S. 167 des Urteils
vom 16. November 2010). Die Einziehung hat somit nicht der Tilgung des
unrechtmässig bezogenen Bonus 2000 gedient. Es wurde folglich keine
neutralisierende Rückzahlungspflicht festgesetzt.

3.3.4. Nichts Anderes ergibt sich aus der Vermutung der Steuerpflichtigen,
wonach der einstige Arbeitgeber zweifelsohne den Zivilweg beschritten hätte,
wenn ihnen nur genügend Einkommen und Vermögen zur Verfügung gestanden hätte.
Sie stellen dabei eine Hypothese auf, die weder belegt ist noch einen
hinreichenden Kausalzusammenhang verschaffen könnte. Tatsache ist, dass das
eingezogene Privatvermögen nicht ausreichte, um die weiteren Ansprüche zu
decken, sodass eine Zivilklage von vornherein aussichtlos sein musste. Der
Bonus 2000 konnte daher auch nicht ernstlich durch eine Klage gefährdet sein.

3.4.

3.4.1. Zur Höhe der Nachsteuerforderung stellt die Vorinstanz verbindlich fest,
die Steuerpflichtigen hätten zunächst von Fr. 100'000.-- bis 130'000.--
(Dezember 2003), später von Fr. 150'000.-- (Dezember 2014) und zuletzt im
vorinstanzlichen Verfahren noch von Fr. 60'000.-- (ein Viertel von Fr.
240'000.--; Juli 2015) gesprochen. Die Vorinstanz stellte alsdann auf Fr.
150'000.-- ab, zumal der Steuerpflichtige im Strafverfahren diesen Betrag
genannt hatte und die Steuerpflichtigen ihn in ihrer Eingabe vom Dezember 2014
bestätigt hatten.

3.4.2. Die Steuerpflichtigen betonen, Empfänger des Bonus 2000 seien sechs
Personen gewesen, so der Präsident und der Vizepräsident, die Leiter Verkauf,
Finanzen, Schaden und er, der Steuerpflichtige. Eine plausible Aufteilung führe
zu einem Schlüssel von gesamthaft Fr. 80'000.-- für Präsident und
Vizepräsident, Fr. 50'000.-- für den Steuerpflichtigen, je Fr. 40'000.-- für
die Leiter Verkauf und Finanzen sowie Fr. 30'000.-- für den Leiter Schaden.
Einem Anteil von 62,5 Prozent für den Steuerpflichtigen (Fr. 150'000.-- von Fr.
240'000.--) hätten die übrigen Beteiligten auf keinen Fall zugestimmt. Die
früheren Aussagen seien teils unter dem Druck der laufenden Verfahren erfolgt.
Die Sachlage habe ohnehin keine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
zugelassen, eventuell sei der Bonusanteil auf Fr. 50'000.-- festzusetzen.

3.4.3. Die Steuerpflichtigen werfen der Vorinstanz der Sache nach eine
willkürliche Beweiswürdigung vor. Soweit sie dies tun, hätten ihre Vorbringen
der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E.
1.2.3 und 1.2.4). Die im Wesentlichen appellatorisch gehaltene Kritik lässt
aber jede Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Fragestellung
vermissen. Selbst wenn auf die Rüge einzugehen wäre, müsste sie erfolglos
bleiben. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Aktenlage
auseinandergesetzt und die schwankenden Ausführungen detailliert aufgezeigt.
Mit dem Obergericht des Kantons Zürich ging sie von einer Gesamtsumme von Fr.
240'000.-- aus und bemass sie den Anteil des Steuerpflichtigen beweiswürdigend
auf Fr. 150'000.--.

3.4.4. Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen erfolgte dies auf Grund
einer Beweiswürdigung, die jedenfalls nicht unhaltbar ist. Ausgehend von einer
ersten Angabe in der Selbstanzeige, die noch nicht abschliessender Natur war
aber die Grössenordnung aufzeigen sollte, erachteten die Steuerpflichtigen
einen Anteil von Fr. 100'000.-- bis Fr. 130'000.-- für zutreffend. Die
Selbstanzeige erfolgte im Dezember 2003, also gut zweieinhalb Jahre nach
Auszahlung des Bonus 2000. Auch wenn damit einige Zeit verstrichen war, dürfte
die Erinnerung noch recht frisch gewesen sein. Weiter darf angenommen werden,
dass die Selbstanzeige sorgfältig vorbereitet worden war. Die Vorinstanz
würdigt die Beweise jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsfehlerhaft (vorne
E. 1.2.4). Sie durfte und musste die Aussagen des Steuerpflichtigen im
langwierigen Strafverfahren als vertrauenswürdig erachten, zumal die
Steuerpflichtigen noch wesentlich später, vor knapp zwei Jahren, den Betrag von
Fr. 150'000.-- nannten.

3.5. Weiter beschweren sich die Steuerpflichtigen über die Kürzung des
Berufswegkostenabzugs um Fr. 4'400.--. Die Vorinstanz hat hierzu
beweiswürdigend erkannt, mit Blick auf den Amtsbericht der Kantonspolizei
Zürich vom 21. Januar 2005 zeige sich, dass der Verein Krankenkasse X.________
in Liquidation für sämtliche Kosten des privaten Fahrzeugs aufgekommen sei.
Dies führe im Nachsteuerverfahren zur Aufrechnung. Die Steuerpflichtigen rügen
die sachverhaltlichen Feststellungen, ohne allerdings der qualifizierten Rüge-
und Begründungspflicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.2.3 und
1.2.4). Auf die Rüge ist nicht einzugehen.

3.6. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts, insbesondere
von Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 DBG, erweist sich damit
als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene
Entscheid zu bestätigen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau

4.
Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 StHG, welche der Kanton Thurgau in das Gesetz
vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/TG; RB 640.1)
übernommen hat, entsprechen den massgebenden Bestimmungen zur direkten
Bundessteuer. Gleiches gilt für die Bestimmungen über das Erlöschen der
Steuerforderung (Art. 47 Abs. 1 bzw. Art. 53 Abs. 3 StHG; § 205 Abs. 3 StG/TG).
Es kann damit in allen Teilen auf das Dargelegte verwiesen werden.
Dementsprechend ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuer des Kantons Thurgau abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung im unterinstanzlichen Verfahren

5.

5.1. Es bleibt die Prüfung des angefochtenen Entscheids unter dem Gesichtspunkt
von Kosten und Entschädigung des unterinstanzlichen Verfahrens. Die Rüge der
Steuerpflichtigen geht dahin, die ihnen aufzuerlegenden Kosten des vereinigten
Verfahrens vor der Steuerrekurskommission beliefen sich richtigerweise auf 18
Prozent von Fr. 6'000.-- (für beide Verfahren), das heisst Fr. 1'080.--
(anstelle von Fr. 2'000.--). Entsprechend sei die Parteientschädigung auf 82
Prozent von Fr. 6'250.-- (für beide Verfahren) zu erhöhen, ausmachend Fr.
5'125.-- (anstelle von Fr. 1'200.--)

5.2. Beim Kosten- und Entschädigungspunkt handelt es sich um Fragen des
kantonalen Rechts. Dessen Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht nicht
als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker-
oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 141
I 36 E. 5.4 S. 43). Dabei beschränkt sich die Überprüfung auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), was zur qualifizierten
Rüge- und Begründungspflicht führt (vorne E. 1.2.3). Hinreichende
Verfassungsrügen sind nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen
Erwägungen zum unterinstanzlichen Kosten- und Entschädigungspunkt sorgfältig
und nachvollziehbar gehalten. Sie erweisen sich jedenfalls nicht als unhaltbar.
Die Beschwerde ist auch in diesem Aspekt unbegründet, weshalb sie insgesamt
abzuweisen ist.

V. Kosten und Entschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren

6.

6.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
(Art. 66 Abs. 5 BGG).

6.2. Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht
keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_616/2016 und 2C_617/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2001 (Verfahren 2C_617/2016)
wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2001 des Kantons
Thurgau (Verfahren 2C_616/2016) wird abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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