Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.611/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_611/2016 / 2C_612/2016

Urteil vom 12. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________ geb. C.________, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch LAGROUP SCHWEIZ AG,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
2C_611/2016
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Solothurn 2012 - 2014,

2C_612/2016
Direkte Bundessteuer 2012 - 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 9. Mai
2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend:
die Steuerpflichtigen) sind in Olten/SO wohnhaft. Das Steueramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend: KStA/SO) veranlagte sie für die Staats- und
Gemeindesteuer des Kantons Solothurn und die direkte Bundessteuer der
Steuerjahre 2012, 2013 und 2014 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem die
Steuerpflichtigen die Steuererklärungen nicht vollständig (2012) bzw. gar nicht
eingereicht hatten (2013-2014) und die Mahnungen erfolglos geblieben waren. Die
Steuerpflichtigen erhoben am 6. November 2015 gegen die drei
Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2014 (Steuerjahr 2012), 19. Januar 2015
(2013) und 10. September 2015 (2014) Einsprache. Das KStA/SO trat darauf mit
gemeinsamem Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 mangels Wahrung der
dreissigtägigen Einsprachefrist nicht ein.

1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben am 15. Januar 2016 Rekurs und Beschwerde an
das Kantonale Steuergericht Solothurn. Darin stellten sie sich auf den
Standpunkt, die Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen seien deutlich zu
hoch ausgefallen. Es sei unmöglich gewesen, innerhalb der Frist die
Buchhaltungen 2012-2014 zu erstellen. Deshalb seien die drei rechtskräftig
veranlagten Steuerjahre zu revidieren. Mit den Entscheiden SGSTA.2016.6 und
BST.2016.6 vom 9. Mai 2016 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn die
beiden Rechtsmittel ab. Es erwog, das KStA/SO sei zu Recht auf die verspätet
erfolgten Einsprachen nicht eingetreten. Dem Revisionsgesuch könne mangels
neuer Tatsachen nicht entsprochen werden.

1.3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 (Poststempel) erheben die Steuerpflichtigen
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die "Staats- und
Bundessteuer 2012, 2013 und 2014 sei zur Revision zuzulassen". Das
präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat davon abgesehen, Instruktionsmassnahmen zu ergreifen.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat zu den streitbetroffenen drei Steuerjahren hinsichtlich
der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn einerseits und der
direkten Bundessteuer anderseits ein einziges Urteil gefällt. Die
Steuerpflichtigen fechten dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe
an. Die sich stellenden Fragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten
kantonalen Steuerrecht gleich geregelt und haben im Verlauf der Jahre 2012 bis
2014 keine Änderung erfahren. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren
zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni
2016 E. 1.1).

2.2.

2.2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden
vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1,
Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art.
73 StHG [SR 642.14]).

2.2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem
vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2
BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid oder einen Sachentscheid an, der einen
erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren
und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens
geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG, dazu nachfolgend; BGE 139 II 233 E. 3.2 S.
235 f.; zit. Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 E. 1.2.2).

2.2.3. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht
liegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im
vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Fehlt es an
einer hinreichenden Begründung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).

3. 

3.1. Die Vorinstanz musste einzig prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an
eine Einsprache (im Verfahren der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen)
gegeben waren, sodass das KStA/SO auf die Einsprache einzutreten gehabt hätte
(vorne E. 2.2.2). Die Vorinstanz verwarf dies mit Blick auf die offensichtlich
versäumte dreissigtägige Einsprachefrist (Art. 132 Abs. 1 DBG und Art. 48 Abs.
1 StHG) und unter Berücksichtigung dessen, dass die Steuerpflichtigen (auch) im
Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht nichts vorgebracht hatten, was die
Wiederherstellung der Frist erlauben durfte (Art. 133 Abs. 3 DBG).

3.2. Vor Bundesgericht machen die Steuerpflichtigen in der Sache einzig
geltend, es sei ihnen nicht möglich gewesen, die streitbetroffenen
Buchhaltungen "in den vorgegebenen Fristen seriös zu erstellen und die
Steuererklärungen auszufüllen". Darin lägen erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die zu einer Revision zu führen hätten. Im Übrigen
lassen sie in ihrer Beschwerde zur Hauptsache und in kurzen Zügen die
Prozessgeschichte Revue passieren. Dies alles begründet keine hinreichende
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vorne E. 2.2.3), unterbleibt doch
eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz. Sie hätten
aufzuzeigen gehabt, weshalb ihrem Fristwiederherstellungsgesuch, so sie ein
solches gestellt haben, stattzugeben gewesen wäre. Daran fehlt es aber, sodass
auf den Antrag insoweit nicht einzutreten ist.

3.3. Die Steuerpflichtigen ersuchen ferner um "Zulassung" der angefochtenen
"Staats- und Bundessteuer 2012, 2013 und 2014 zur Revision". Im
bundesgerichtlichen Verfahren kann indes nur die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden (Art. 121 ff. BGG). Soweit die Steuerpflichtigen
mit ihrem Rechtsbegehren verlangt haben sollten, dass der vorinstanzliche
Entscheid - oder gegebenenfalls der unterinstanzliche Einspracheentscheid - zu
revidieren wäre, müsste dies im kantonalen Verfahren vorgebracht werden. Dem
Bundesgericht fehlt hierzu die Zuständigkeit.

3.4. Infolgedessen ist auf die Beschwerde zufolge offensichtlicher
Unzulässigkeit durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter
kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), wobei die Eheleute die Kosten zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Die Beschwerden in den Verfahren 2C_611/2016 und 2C_612/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_612/2016 (direkte Bundessteuer 2012-2014)
wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_611/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des
Kantons Solothurn 2012-2014) wird nicht eingetreten.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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