Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.608/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_608/2016

Urteil vom 14. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Schadenersatzbegehren; Nichteintreten wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2.
Juni 2016.

Erwägungen:
Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement die
Abweisung eines Schadenersatzbegehrens von A.________ und der X.________ GmbH.
Dagegen gelangten A.________ und die Gesellschaft mit Beschwerde vom 26.
September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem dieses zunächst ein
Ausstandsbegehren rechtskräftig abgewiesen hatte (s. dazu Nichteintretensurteil
des Bundesgerichts 2C_271/2016 vom 29. März 2016), wies es mit
Zwischenverfügung vom 23. März 2016 das für das bei ihm anhängig gemachte
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- auf, der
innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieser Zwischenverfügung an die Gerichtskasse
zu überweisen sei, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht
eingetreten werde. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_321
/2016 vom 20. April 2016 nicht ein, weil sie offensichtlich einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung entbehrte. Mit diesem Urteil
wurde die Zwischenverfügung vom 23. März 2016 rechtskräftig, und mit dessen
Eröffnung begann die Frist von 20 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an
das Bundesverwaltungsgericht zu laufen, ungeachtet des gegen das Urteil 2C_321/
2016 erhobenen - auch als Revisionsgesuch - offensichtlich unzulässigen
Rechtsmittels (s. dazu Nichteintretensurteil des Bundesgerichts 2F_9/2016 vom
23. Mai 2016).
Mit Urteil vom 2. Juni 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde vom 26. September 2015 nicht ein, weil der Kostenvorschuss von Fr.
20'000.-- innert der Frist von 20 Tagen seit Rechtskraft der Zwischenverfügung
vom 23. März 2016 nicht bezahlt worden war.
Gegen dieses Urteil sind A.________ und die X.________ GmbH mit Eingaben vom
30. Juni 2016 sowie 5. und 6. Juli 2016 (jeweils Postaufgabe) an das
Bundesgericht gelangt. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen). Das angefochtene Nichteintretens-Urteil beruht darauf, dass die
Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss, zu dessen Bezahlung sie
rechtskräftig aufgefordert worden waren, nicht geleistet haben. Inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht damit schweizerisches Recht verletzt haben soll, wird
von den Beschwerdeführerinnen, die sich weitschweifig zu verschiedenen Aspekten
äussern, auch nicht im Ansatz aufgezeigt. Sie kommen damit ihrer gesetzlichen
Begründungspflicht, um deren Bedeutung sie schon aus den vorerwähnten früheren
sie betreffenden bundesgerichtlichen Urteilen wissen, offensichtlich nicht nach
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3
und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsiderende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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