Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.605/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_605/2016

Urteil vom 4. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Ausländerausweis / Korrekturbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 11. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
Der 1978 geborene angolanische Staatsangehörige A.________ erhielt nach seiner
Einreise in die Schweiz zu seiner schweizerischen Ehefrau im Jahr 2002 im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung; am 2. August 2007 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ersuchte das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 18. September 2015 um Korrektur seines
Ausländerausweises; er erachtete den Eintrag "Familienangehöriger" als falsch.
Das MIKA wies ihn (wie es dies schon im Zusammenhang mit einem früheren
Berichtigungsbegehren getan hatte) darauf hin, dass Ausländerausweise der
Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterstehen und auf
sein Korrekturbegehren deshalb nicht eingetreten werden könne. Der Betroffene
verlangte danach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Das MIKA trat mit
formeller Verfügung vom 25. September 2015 auf das Korrekturbegehren nicht ein;
die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 15.
Oktober 2015). Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Mai 2016 nicht
ein. Dagegen hat A.________ am 17. Juni 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht
eine vom 16. Juni 2016 datierte "Einsprache" eingereicht; sie ist als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten registriert worden.
Beantragt wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der
Ausländerausweis sei zu ändern, namentlich sei der Vermerk
"Familienangehöriger" zu streichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen).

Das MIKA hat sich in der dem Verfahren zugrundeliegenden
Nichteintretensverfügung vom 25. September 2015 und dem Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2015 auf den Standpunkt gestellt, dass es für die beantragte
Ausweiskorrektur nicht zuständig sei und angesichts der Umstände auch keine
Weiterleitung an das SEM zu erfolgen habe. Das Verwaltungsgericht gibt den
Wortlaut der ihm vorgelegten Rechtsschrift wieder und erkennt, dass das dort
Vorgebrachte nicht nachvollziehbar sei und nicht aufgezeigt werde, aus welchen
Gründen der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2015 aus Sicht des
Beschwerdeführers falsch sein soll; nachdem die Beschwerde den
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge, fehle es an einer
Prozessvoraussetzung; auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht
einzutreten.
Zu diesem rein verfahrensrechtlichen Aspekt des Rechtsstreits lässt sich der
Eingabe vom 16./17. Juni 2016 nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer diskutiert
ausschliesslich sein materielles Berichtigungsanliegen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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