Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.603/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_603/2016

Verfügung vom 18. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn B.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 1. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
29. Juni 2016 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 1. Juni 2016 betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft,
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, mit der er ausdrücklich
den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über
die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder
Vergleichs entscheidet,
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juli
2016 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und
dieses somit abgeschrieben werden kann,
dass es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), und keine Parteientschädigungen
geschuldet sind (Art. 68 Abs. 4 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Fellmann

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