Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.600/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_600/2016

Urteil vom 30. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Abteilung Studierende,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Studiengebühr für ausländische Studierende,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 9. Mai 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 9. Mai 2016, mit welchem die Beschwerde von A.________
betreffend Studiengebühr für ausländische Studierende abgewiesen wird,

in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid am 9. Mai 2016 erging und am 17. Mai 2016
versandt wurde,
dass der vorinstanzliche Entscheid gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am Donnerstag, 19. Mai 2016 am
Postschalter übergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum des
Poststempels: 27. Juni 2016) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid
vom 9. Mai 2016 erhebt,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
BGG [SR 173.110]) ist, wobei Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst
werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und die
Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall am Samstag, 18. Juni 2016 endete,
der Beschwerdeführer seine Eingabe aber erst am 27. Juni 2016 zur Post brachte,
womit die Eingabe verspätet erfolgt ist und auf sie zufolge offensichtlicher
Unzulässigkeit durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht
einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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