Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.5/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_5/2016

Urteil vom 25. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich, Rechtsabteilung, vertreten durch die
Spitaldirektion,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Patientenrechte,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 16. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
Die Ehefrau von A.________ wurde während mehrerer Jahre im Universitätsspital
Zürich (USZ) im Wesentlichen wegen eines Tumors im Lymphsystem behandelt. Am 8.
Mai 2008 wurde sie notfallmässig ins USZ eingeliefert, wo sie gleichentags
starb. Der über die Spitaleinlieferung informierte A.________ traf fünf Minuten
nach Todeseintritt auf der Notfallstation des USZ ein. In der Folge hegte er
Vermutungen über Organentnahmen, klinische Versuche (Forschungsuntersuchungen
am Menschen) etc. und stellte zahlreiche Gesuche um Information und
Einsichtnahme in die Krankenakte seiner Ehefrau. Nach mehreren,
rechtskräftigen, diesbezüglichen Entscheiden gelangte er am 2. Juli 2014 an das
Institut des USZ für Radiologie, wobei er sich nach einem seiner Ehefrau im
Jahr 2005 implantierten (und nach dem Tod wieder entfernten) radioaktiv
strahlenden Implantat erkundigte. Am 7. August 2014 erklärte ihm der
Rechtsdienst des USZ, dass alle Beantwortungen seiner Fragen seitens des USZ zu
keinem Ergebnis (auf sein Verhalten) geführt hätten und deshalb keine Anfragen
mehr beantwortet würden. In einem Rekurs an die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich machte A.________ geltend, ihm seien seine Rechte als
Bezugsperson erster Klasse gemäss § 2a Abs. 2 des Patientinnen- und
Patientengesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 2005 (PatG) in verschiedener
Hinsicht verweigert worden. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 13. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 16.
Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 hat A.________ gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er
beantragt dem Bundesgericht, dieses Urteil und damit auch die Verfügung der
Gesundheitsdirektion rechtlich wirkungslos zu erklären; gegebenenfalls sei ein
(e) Staatsanwält (in) zu beauftragen, Fragen betreffend Organentnahme bzw. die
Ausführung von post-mortem-Arbeiten an seiner Frau zu beantworten;
gegebenenfalls solle es seinen Antrag an das Verwaltungsgericht entweder selber
behandeln oder das Obergericht des Kantons Zürich damit betrauen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen
Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Soweit der angefochtene
Entscheid auf kantonalem Recht beruht (vorliegend PatG), kann weitgehend bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche
Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138
I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266;137 I 58 E. 4.1.2 S. 62
mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat das ihm vom Beschwerdeführer unterbreitete
Anliegen vorab anhand des kantonalen PatG geprüft. Zunächst zeigt der
Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht auf, worin das
Verwaltungsgericht seinem Entscheid einen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Sodann legt er mit
seinen Äusserungen zum einschlägigen kantonalen Recht nicht dar, inwiefern
diesbezüglich schweizerisches Recht, namentlich ihm zustehende
verfassungsmässige Rechte missachtet worden wären. In welcher Hinsicht das von
ihm erwähnte Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von
Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) für den konkreten Fall von
Bedeutung sein soll, ist aufgrund seiner Schilderungen nicht erkennbar.
Schliesslich äussert er sich nicht zu den Erwägungen, die das
Verwaltungsgericht zu Art. 254 StGB anstellt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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