Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.59/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_59/2016

Urteil vom 13. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael W. Kneller,

gegen

Amt für Jagd und Fischerei
des Kantons Graubünden,

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Jagd / Wildbretpreis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
Einzelrichter 4. Kammer,
vom 5. November 2015.

Erwägungen:

1.
Nachdem er am 4. September 2013 während der Hochjagd unzulässigerweise eine
säugende Hirschkuh erlegt hatte, wurde A.________ verpflichtet, dem Kanton
Graubünden das erlegte Tier zu einem Kilopreis von Fr. 9.50, insgesamt
ausmachend Fr. 551.--, abzukaufen. Ebenso wurde ihm eine Ordnungsbusse von Fr.
150.-- auferlegt. Während A.________ die Ordnungsbusse umgehend und ohne
Beanstandung beglich, bezahlte er die Rechnung für das Wildbret nur im Umfang
von Fr. 290.-- (entsprechend einem Kilopreis von Fr. 5.--) statt der vom Kanton
verlangten Fr. 551.--. Zufolge der Teilzahlung reduzierte das Bau-, Verkehrs-
und Forstdepartement des Kantons Graubünden die Forderung auf den Restbetrag
von Fr. 261.-- und bestätigte in diesem Umfang die Zahlungsverpflichtung von
A.________. Eine hiergegen vom Betroffenen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 5. November 2015 ab.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im
Wesentlichen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bau-,
Verkehrs- und Forstdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verzichtet
auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 14. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer
das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt; innert der angesetzten Frist erfolgte
keine (fakultative) Stellungnahme hierzu.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
(summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen
ist:

2.1. Gemäss Art. 51 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 (KJG/GR)
verfällt widerrechtlich erlegtes Wild dem Kanton und es wird einem allfälligen
Abschusskontingent angerechnet (Abs. 1). Der fehlbare Jäger kann verpflichtet
werden, das Tier ohne Haupt zu dem von der Regierung festgelegten Wildbretpreis
zu übernehmen (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Regierung des
Kantons Graubünden in den Jagdbetriebsvorschriften (JBV) des Jahres 2013
festgelegt, dass für widerrechtlich erlegtes Hirschwild ein Kilopreis von Fr.
9.50 zur Anwendung kommt (JBV 2013, S. 22, Ziff. 8 lit. a). Der
Beschwerdeführer bestreitet im bundesgerichtlichen Verfahren weder die
Widerrechtlichkeit des streitbetroffenen Abschusses noch seine Pflicht, das
Tier vom Kanton käuflich zu erwerben. Er beanstandet im Wesentlichen einzig die
Höhe des angewandten Kilopreises und behauptet, dieser verfüge über keine
hinreichende gesetzliche Grundlage, zumal er lediglich auf Verordnungsstufe
festgeschrieben sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht hält dem Beschwerdeführer entgegen, dessen
Verhalten sei von vornherein widersprüchlich und verstosse somit gegen das
Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) : Der Beschwerdeführer habe
nämlich am Tag nach dem Abschuss beim Wildhüter das Formular "Abrechnung über
Wildbretverkauf" unterzeichnet und bestätigt, dass er das Tier zu einem
Kilopreis von Fr. 9.50, insgesamt für Fr. 551.--, erwerbe. Wie es sich damit
und mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers verhält, kann
hier offen bleiben, zumal die Rüge des Beschwerdeführers ohnehin ins Leere
geht, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird.

2.3. In der Sache vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, das vom
Beschwerdeführer verlangte Entgelt stelle vorliegend keine öffentliche Abgabe
dar, zumal es in der Höhe dem Marktpreis entspreche und es dem Jäger freistehe,
das Fleisch ebenfalls zu Marktpreisen zu verkaufen oder selbst zu verwerten,
womit er sich vollständig schadlos halten könne. Letztendlich werde lediglich
der Aufwand für den Verkauf bzw. die Verwertung des Tieres vom Kanton auf den
Jäger übertragen. Nur falls eine Abnahmeverpflichtung weit über dem Marktpreis
bestehen würde, käme der Übernahmepflicht des Jägers ein pönaler oder
abgaberechtlicher Charakter zu. Bei einer Abgabe zum Marktpreis werde aber
gerade kein fiskalischer Zweck verfolgt. Ebenso wenig soll die Übernahmepflicht
eine Lenkungswirkung haben; dies im Gegensatz etwa zur Abschussgebühr während
der Sonderjagd gemäss Art. 21a Abs. 2 KJG/GR. Dem pönalen Aspekt eines
widerrechtlichen Abschusses werde sodann bereits mit der Ausfällung einer
Ordnungsbusse Nachachtung verschafft. Aus diesen Gründen müsse die
Detaillierung der Übernahmepflicht des Jägers - namentlich die Bezifferung des
Übernahmepreises - von vornherein nicht den Anforderungen des
Legalitätsprinzips im Abgaberecht genügen.

2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht in substantiierter Weise, dass der
ihm verrechnete Kilopreis von Fr. 9.50 dem Marktpreis entspricht. Das
Bundesgericht ist somit an diese sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei dieser Sachlage erweist sich die genaue
Erörterung der Rechtsnatur der gesetzlichen Übernahmeverpflichtung des Jägers
vorliegend nicht als entscheidwesentlich: Selbst wenn man mit dem
Beschwerdeführer den Charakter einer öffentlichen Abgabe bejahen wollte, wären
die Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht erfüllt. Wohl bedürfen
öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten grundsätzlich einer
formell-gesetzlichen Grundlage; die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der
Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist
in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln (Art. 127 Abs. 1 BV). Indes hat
die Rechtsprechung diese Anforderung namentlich dort herabgesetzt, wo das Mass
der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (insb.
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der
Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180).
Dies ist hier der Fall: Die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Summe
soll den Vorteil abgelten, welchen er durch die Überlassung des Tieres seitens
des Kantons erfährt. Entspricht der fakturierte Kilopreis dem Marktpreis, so
bedarf es keiner weiteren Erklärung, dass der erhaltene Vorteil mit dem
geforderten Betrag korrespondiert und letzterer somit ein äquivalenter
Gegenwert zur staatlichen Leistung darstellt. Bei einer Abgabe des Fleisches
zum Marktpreis ist zudem offensichtlich, dass der Kanton Graubünden jedenfalls
mit dem Verkauf des Tieres keinen über die Kostendeckung hinausgehenden Gewinn
erzielt. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, kann die fakturierte Summe
auch nicht mittelbar als Entgelt für die Jagdkonzession resp. als
Kommerzialisierung des kantonalen Regalrechts betrachtet werden: Es liegt hier
gerade kein Austauschverhältnis zwischen Entgelt und Überlassung des
monopolisierten Jagdrechts vor, sondern vielmehr ein Austauschverhältnis
zwischen Entgelt und Überlassung des Tieres, welches auf Grund des
widerrechtlichen Abschusses dem Kanton verfallen ist. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf Lehre und Rechtsprechung zur Rechtsnatur von eigentlichen
Konzessionsgebühren erweist sich somit als nicht einschlägig. Gleiches gilt mit
Bezug auf die vom Beschwerdeführer angerufenen gesetzlichen Regelungen in
anderen Kantonen sowie auf erst hängige Gesetzesrevisionen im Kanton
Graubünden.

2.5. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als
unbegründet: Entgegen seinen Vorbringen hat die Vorinstanz ihr Urteil
hinreichend begründet und ausführlich dargelegt, weshalb sie die im Streit
liegende Forderung nicht als abgaberechtliche Gebühr betrachtet. Sie hat somit
aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und worauf sich
ihr Entscheid stützt. Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht nicht
verpflichtet, sich im Sinne von Eventualbegründungen mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E.
5.2 S. 236). Nicht stichhaltig ist schliesslich auch der vom Beschwerdeführer
angestellte Vergleich zur Abschussgebühr bei der Sonderjagd und seine damit
verbundene Rüge einer rechtsungleichen Behandlung: Bei der Abschussgebühr im
Rahmen von Sonderjagden handelt es sich um eine Gebühr für den  rechtmässigen
 Abschuss von Wildtieren und nicht wie vorliegend um eine Abgeltung für die
Übernahme des Fleisches von  widerrechtlich auf der Hochjagd erlegten Tieren.
Die angerufenen tieferen Tarife, welche gemäss der Vorinstanz auch
Lenkungszwecke verfolgen (vgl. E. 2.3 hiervor), betreffen demnach anders
gelagerte Sachverhalte.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, Einzelrichter 4. Kammer, sowie dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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