Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.598/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}
                              
2C_598/2016 / 2C_599/2016

Urteil vom 30. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg sowie direkte Bundessteuer
2014, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof,
vom 22. März 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg dem in U.________/FR wohnhaften A.________ (hiernach: der
Steuerpflichtige) eine Ordnungsbusse von Fr. 70.--, weil dieser es trotz
Mahnung unterlassen hatte, die Steuererklärung 2014 einzureichen. Die dagegen
gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2015,
zugestellt am 8. Juli 2015). Dagegen gelangte der Steuerpflichtige mit Eingabe
vom 31. August 2015 an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Mit Entscheid
607/2015/36 des Stellvertretenden Präsidenten des Steuergerichtshofs vom 22.
März 2016 trat dieser auf die Beschwerde vom 31. August 2015 nicht ein. Zur
Begründung führte der Stellvertretende Präsident an, gemäss Art. 150 Abs. 4 des
Gesetzes [des Kantons Freiburg] vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG/
FR; SGF 631.1) fänden die in Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Freiburg]
vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR; SGF 150.1)
vorgesehenen Gerichtsferien im Bereich der direkten Steuern keine Anwendung.
Der Entscheid wurde dem Steuerpflichtigen am 7. April 2016 zugestellt.

1.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, die Beschwerdefrist des angefochtenen Entscheids sei
wiederherzustellen und der Entscheid sei aufzuheben.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst
werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

2.2. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der angefochtene
Entscheid am Donnerstag, 7. April 2016 zur Abholung gemeldet und vom
Steuerpflichtigen oder einer ihn vertretenden Person gleichentags am
Postschalter entgegengenommen. Die Beschwerdefrist endete somit am Samstag, 7.
Mai 2016. Der Steuerpflichtige hat die vorliegende Beschwerde der Post indes
erst am 28. Juni 2016 als Einschreibesendung zu Handen des Bundesgerichts
übergeben. Sie ist verspätet.

2.3. Der Steuerpflichtige verbindet mit seiner Beschwerde das Gesuch um
Wiederherstellung der "Beschwerdefrist des  angefochtenen Entscheids". Es wird
nicht restlos klar, ob er mit seinem Gesuch auf die vor der Vorinstanz laufende
Frist oder jene im bundesgerichtlichen Verfahren abzielt (Art. 50 Abs. 1 BGG).
Da aber (auch) im vorliegenden Verfahren Säumnis herrscht, ist zunächst zu
klären, ob diese zweite Frist wiederherzustellen sei. Der Steuerpflichtige
beruft sich hierzu auf ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Innere Medizin
FMH und Kardiologie FMH, vom 21. Juni 2016. Dem Zeugnis zufolge ist der
Steuerpflichtige unlängst 92-jährig geworden, aber "in einem ausgezeichneten
Allgemeinzustand" und "geistig immer noch im Vollbesitz seiner Kräfte", wogegen
körperlich "doch einige gesundheitliche Probleme" bestünden. Insgesamt sei er
bei recht guter Gesundheit, wenn auch in den letzten Monaten durch auftretende
psychische Probleme belastet, die im Zusammenhang mit dem vermieterseitig
veranlassten Umzug stünden.

2.4. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die
Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die
steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist
zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (
BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.). Der Nachweis der
hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund
für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten
Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht
verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu.

2.5. Dem ärztlichen Zeugnis vom 21. Juni 2016 zufolge befindet sich der
Steuerpflichtige in einem ausgezeichneten Allgemeinzustand, wenn auch
beeinträchtigt durch Altersbeschwerden und eine akute psychische
Belastungssituation. Dafür, dass der Steuerpflichtige unverschuldet am
rechtzeitigen Handeln gehindert worden wäre, lassen sich dem Zeugnis keine
Anhaltspunkte entnehmen. Dies scheint auch dem testierenden Arzt bewusst zu
sein, schliesst er seine Einschätzung doch mit den Worten, es werde darum
ersucht, den altersbedingten Allgemeinzustand zu berücksichtigen und
entsprechend Nachsicht walten zu lassen. Eine Wiederherstellung der im
bundesgerichtlichen Verfahren versäumten Frist ist unter diesen Vorzeichen
ausgeschlossen.

2.6. Auf die verspätet eingereichte und mithin offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.7. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG)

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Verfahren 2C_598/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg
2014) und 2C_599/2016 (direkte Bundessteuer 2014) werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_598/2016 wird nicht eingetreten.

3. 
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_599/2016 wird nicht eingetreten.

4. 
Es werden keine Kosten erhoben.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben