Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.593/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_593/2016

Urteil vom 28. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 17. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1977 in der Türkei geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete
im September 2009 in seiner Heimat eine Landsfrau, die seit Ende 2000 im Kanton
Aargau lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 25. Februar
2010 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die
letztmals bis zum 28. Februar 2014 verlängert wurde. Das Ehepaar hat einen im
September 2010 geborenen, heute knapp sechsjährigen Sohn, der seinerseits über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. In der ersten Hälfte des Jahres 2014
trennten sich die Ehegatten. Die kantonale Ausländerbehörde erklärte sich
bereit, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, und
unterbreitete die Sache dem Staatssekretariat für Migration SEM, welches mit
Verfügung vom 27. Mai 2015 die Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung
verweigerte und die Wegweisung verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Juni 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgericht
sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die
Streitsache zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines gesetzes- und
verfassungskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137
III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft,
beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die
für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden
(vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356,
400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit
des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller
Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332;
136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2 und
2C_859/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegenden
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob
die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend
machen.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, die bloss die
Aufenthaltsbewilligung hat; seine Aufenthaltsbewilligung beruhte auf Art. 44
AuG. Diese Bestimmung verschafft, im Unterschied zu Art. 42 und 43 AuG, keinen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 137 I
284 E. 1.2 S. 287). Erst recht besteht kein solcher Anspruch nach Auflösung der
Ehegemeinschaft: Art. 50 AuG, dessen Einleitungssatz nur das Fortbestehen des
Bewilligungsanspruchs von Art. 42 und 43 AuG regelt, lässt nur derartig
fundierte Ansprüche fortbestehen; im Zusammenhang mit auf Art. 44 AuG
gestützten Bewilligungen findet er keine Anwendung. Wenn Art. 77 VZA die
Verlängerung einer Bewilligung analog zu den Kriterien von Art. 50 AuG
ermöglicht, wird damit kein Rechtsanspruch festgeschrieben (Urteil 2C_254/2015
vom 24. März 2015 E. 2.2, mit Hinweisen).
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK, dies hinsichtlich
seiner Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn. Anspruch begründend
kann er sich darauf nur berufen, wenn der Sohn seinerseits ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 139 I 330 E. 1.2 S. 332 f.; 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Dies ist nicht der Fall; der
Sohn hat, gleich wie seine Mutter, bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Die
Vorinstanz hat in E. 7.2 ihres Urteils zutreffend erkannt, dass damit kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht des Sohnes vorliegt. Besondere Umstände, die es
erlaubten, ausnahmsweise auch im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung
des in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht anzuerkennen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Er erwähnt
zwar ausdrücklich E. 7.2 und auch E. 7.3 und 7.4 des angefochtenen Urteils; was
er dazu in Ziff. C.17 und C.18 der Beschwerdeschrift ausführt, ist auch nicht
ansatzweise geeignet, eine solche Ausnahme darzutun.
Der Beschwerdeführer hat unter keinem Titel in vertretbarer Weise einen
Anspruch auf Bewilligungsverlängerung geltend gemacht.

2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich
gemäss Art. 83 lit. c ZIff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf
mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art.
64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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