Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.591/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_591/2016

Urteil vom 14. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
C.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

gegen

Kantonsschule X.________,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtbestehen der Probezeit /
formelle Beschwer,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelrichter der 4. Abteilung,
vom 23. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
Am 10. Februar 2016 teilte die Kantonsschule X.________ A. und B.A.________
mit, ihr Sohn C.A.________ (geb. 2002) habe die Probezeit in einer 1.
Gymnasialklasse nicht bestanden und könne deshalb bei ihr nicht aufgenommen
werden. Hiergegen rekurrierten A. und B.A.________ bei der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel am 5. April 2016 abwies. Hiergegen
gelangte der Sohn C.A.________, vertreten durch einen Rechtsanwalt, in eigenem
Namen mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses
trat mit Verfügung vom 23. Mai 2016 auf das Rechtsmittel nicht ein, da der Sohn
C.A.________ am bisherigen Verfahren nicht teilgenommen habe und er somit nicht
formell beschwert sei.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 erhebt C.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt seine Aufnahme an der Kantonsschule
X.________. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf
Vernehmlassung verzichtet, schliessen die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
sowie die Kantonsschule X.________ auf Abweisung der Beschwerden.

2.
Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer materiell
seine zu tiefe Benotung zufolge angeblicher Diskriminierung beanstandet.
Betreffend Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich solcher von Schulen, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch ausgeschlossen, so dass darauf
nicht eingetreten werden kann. Zu beurteilen bleibt die Eingabe des
Beschwerdeführers vorliegend einzig unter dem Gesichtspunkt der subsidiären
Verfassungsbeschwerde. Mit dieser kann nur
dieVerletzungvonverfassungsmässigenRechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Da
sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts auf das Nichteintreten mangels
Beschwer beschränkte, ist eine Anfechtung vor Bundesgericht ebenfalls nur in
diesem Umfang möglich; eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist unzulässig.
Dies führt dazu, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme an
der Kantonsschule X.________ auch im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen ist lediglich
der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur (materiellen)
Beurteilung.

3.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer - jedenfalls sinngemäss -eine
Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
BV), indem er der Vorinstanz überspitzten Formalismus vorwirft.

3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht durfte die Vorinstanz willkürfrei davon
ausgehen, dass im Verfahren vor der kantonalen Bildungsdirektion
ausschliesslich die Eltern des heutigen Beschwerdeführers als Rekurrenten
auftraten, zumal die Rekursschrift vom 16. Februar 2015 [recte: 2016] nur von
ihnen verfasst und unterschrieben wurde (vgl. act. 1 der Vorakten der
Bildungsdirektion) und auch der Rekursentscheid vom 5. April 2016 ausdrücklich
die Eltern des Beschwerdeführers als Rekurrierende bezeichnet (vgl. act. 6 der
Vorakten der Bildungsdirektion). Ebenso ist festzuhalten, dass dieser Umstand
für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erkennbar gewesen ist, und es
diesem daher möglich gewesen wäre, auch seine Beschwerde ans Verwaltungsgericht
im Namen der Eltern einzureichen.

3.2. Das Vorhandensein der formellen Beschwer ist ein zentrales Element für die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels und Voraussetzung für einen geordneten
Prozessgang: Es muss klar erkennbar sein, wer als Rechtssuchender auftritt.
Insofern kann keine Rede davon sein, dass das Festhalten am Erfordernis der
formellen Beschwer grundsätzlich als überspitzt formalistisch erscheinen würde.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das gleiche Erfordernis auch im
bundesgerichtlichen Verfahren gilt (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).

3.3. Dennoch erweist sich die Beschwerde im hier vorliegenden Einzelfall als
begründet: Auch wenn der Rekurs bei der Bildungsdirektion nach dem Ausgeführten
formell von den Eltern des Beschwerdeführers eingereicht wurde, so erhellt doch
ohne Weiteres, dass dies zur Wahrung der Interessen des Sohnes erfolgt ist und
die Eltern diesbezüglich in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter des
unmündigen Sohnes agierten. Dass die Eltern ein unabhängiges, eigenes Interesse
an der Prozessführung vor der Bildungsdirektion gehabt hätten, wird weder von
der Vorinstanz aufgezeigt noch wäre dies sonstwie ersichtlich. Sowohl im
Rekurs- als auch im darauffolgenden kantonalen Beschwerdeverfahren ging es
(einzig) um die Wahrung der Interessen des Sohnes. Dass somit vielmehr von
einer kongruenten Interessenlage auszugehen ist, ergibt sich vorliegend aus dem
Umstand, dass auch die im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
eingereichte Vollmacht des Beschwerdeführers von seinen Eltern unterschrieben
war. Obwohl die Parteibezeichnungen im Rekurs- und im kantonalen
Beschwerdeverfahren formell betrachtet tatsächlich nicht übereinstimmten,
erscheint es bei dieser spezifischen Sachlage insgesamt gleichwohl als
überspitzt formalistisch, wenn das Verwaltungsgericht deshalb die Legitimation
des Sohnes verneint und auf seine Beschwerde nicht eintritt.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer indes für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Angelegenheit wird zur materiellen Beurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, Einzelrichter der 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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