Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.590/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_590/2016

Urteil vom 23. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 13. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 23. Juli 2013 veranlagte die Steuerkommission U.________/AG die Eheleute
A.A.________, MLaw, und B.A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2011
des Kantons Aargau mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 434'000.--. Auf Einsprache hin setzte die
Steuerkommission das steuerbare Vermögen auf Fr. 408'774.-- hinab. Der
Einspracheentscheid vom 16. Januar 2014 wurde den Eheleuten, die einen
Postlagernd-Auftrag erteilt hatten, am 28. Januar 2014 zur Abholung gemeldet.
Am 28. Februar 2014 nahmen sie den Entscheid in Empfang, worauf sie, handelnd
durch den Ehemann, am 30. März 2014 beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons
Aargau Rekurs einlegten. Dieses erkannte, die 30-tägige Rechtsmittelfrist habe
am 22. Februar 2014 zu laufen begonnen und mithin am 24. März 2014 geendet.
Dementsprechend sei auf den Rekurs nicht einzutreten (Entscheid vom 25. Februar
2016). Dabei berücksichtigte das Gericht ein Arztzeugnis von Dr. med.
C.________, das dieser am 23. Juni 2015 ausgestellt hatte und demzufolge MLaw
A.A.________ bis zum 20. Februar 2014 an einer "mentalen Blockade" gelitten
haben soll.

B. 
Dagegen gelangte der Ehemann rechtzeitig an das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, wobei er der Beschwerde ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med.
C.________ beifügte, nunmehr vom 4. April 2016 und des Inhalts, dass die
psychische Blockade bis zum 27. Februar 2014 bestanden habe. Mit Entscheid
WBE.2016.169 vom 13. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Es erwog, selbst wenn auf die ärztlichen Zeugnisse
abzustellen wäre, die mehr als ein Jahr bzw. sogar mehr als zwei Jahre nach
Wegfall der "mentalen Blockade" ausgestellt wurden, hätte die Restfrist von
vierzehn bzw. sechs Tagen ausgereicht, um fristgerecht tätig zu werden. Daher
sei das Spezialverwaltungsgericht zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.

C. 
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (Poststempel) erhebt der Ehemann beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, der "total falsche Entscheid" vom 13. Mai 2016 sei aufzuheben, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Bundesrichter Zünd,
Seiler und Donzallaz hätten in den Ausstand zu treten, ausserdem sei ihm das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und eine Parteientschädigung
für eigene Bemühungen in der vorliegenden Angelegenheit von Fr. 10'149.--
zuzusprechen (40 Stunden zu Fr. 250.-- nebst Auslagen). Schliesslich wünscht er
eine Nachfrist bis zum 30. November 2016, um die Beschwerde zu ergänzen, sollte
den genannten Anträgen nicht ohnehin entsprochen werden.

D. 
Die Beschwerde vom 23. Juni 2016 enthielt in grösserer Zahl ungebührliche
Äusserungen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 setzte der Abteilungspräsident als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) dem Steuerpflichtigen
daher Frist zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 6 BGG). Von einer
Disziplinierung wurde vorderhand abgesehen, der Steuerpflichtige aber
ausdrücklich verwarnt und ihm für den Fall eines weiteren Verstosses eine
Ordnungsbusse angedroht. Am 12. Juli 2016 liess der Steuerpflichtige dem
Bundesgericht eine überarbeitete Fassung zukommen.
Der Abteilungspräsident hat von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in
einem solchen Fall an sich nur, ob die betreffende Instanz mit Recht auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es
reformatorisch und bestätigt es den Nichteintretensentscheid. Andernfalls
urteilt es kassatorisch, weist es die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht
es von einer Beurteilung in der Sache selbst ab. Vorbehalten bleiben einzig
Fälle, in welchen die Vorinstanz über die Eintretensfrage hinaus in einer
Eventualbegründung materiellrechtliche Überlegungen angestellt hat (BGE 139 II
233 E. 3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_657/2016 / 2C_374/2016 vom 26. Juli 2016 E.
2.2).

1.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem oder kommunalem Recht,
sind die Rügegründe erheblich eingeschränkt. Abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG) kann das Bundesgericht
die Handhabung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder
Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob
dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit.
a, b und e BGG; BGE 141 I 172 E. 4.3 S. 176).
Dabei steht die Prüfung dessen im Vordergrund, ob eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324) vorliegt (BGE 141 I 70
E. 2.2 S. 72). Dasselbe gilt, wenn das kantonale Recht auf Bundesrecht
verweist, wodurch dieses zu subsidiärem kantonalem Recht wird (Art. 6 Abs. 1
ZGB; BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141
I 172 E. 4.3.1 S. 177).

1.3. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich
kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall
nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 141 IV
369 E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich
unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).

2.

2.1. Der Steuerpflichtige beantragt den Ausstand der Bundesrichter Zünd, Seiler
und Donzallaz. Diese könnten, so meint er, in der Sache ein persönliches
Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), zumal sie ohnehin wegen
persönlicher Feindschaft (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG) befangen sein dürften. An
ihrer Stelle seien Bundesrichterin Aubry Girardin, die vorzugsweise als
präsidierendes Mitglied zu wirken habe, sowie die Bundesrichter Stadelmann und
Haag zu berufen. Die abgelehnten Mitglieder der Abteilung hätten, so der
Steuerpflichtige, in einem früheren Verfahren gegen ihn entschieden und ihm
unangemessen hohe Gerichtskosten auferlegt.

2.2. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 34 BGG, der diesen für das
Bundesgericht verbindlich konkretisiert (Art. 190 BV), ist (nur, aber immerhin)
anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung Sachumstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Auf das  subjektive Empfinden der Parteien kommt nichts an (BGE 141
IV 178 E. 3.2.1 S. 179). Die Mitwirkung von Gerichtsmitgliedern an einem
abgeschlossenen Verfahren, das anscheinend nicht den Erwartungen der
Steuerpflichtigen entsprechend ausfiel, vermag für sich allein aber keinen
hinreichenden Anschein der Befangenheit zu setzen (BGE 117 Ia 372 E. 2c S.
374). Dies muss im übrigen auch dem Steuerpflichtigen bewusst sein (siehe die
ihn betreffenden Urteile 2C_87/2013 vom 30. Januar 2013 E. 2.1; 2C_324/2011 vom
19. April 2011 E. 2).

2.3. Die Abfolge verschiedener Verfahren, die untereinander keinen
Sachzusammenhang aufweisen, hat mit einer eigentlichen Vorbefassung im
technischen Sinne nichts zu tun. Von einer solchen liesse sich nur sprechen,
falls einzelne Gerichtsmitglieder in einem früheren Verfahren oder
Verfahrensstadium mit  derselben Streitsache schon einmal befasst waren. Fehlt
aber ein derartiger Sachzusammenhang, kann sich die Frage zwangsläufig gar
nicht stellen. Dass ein Gerichtsmitglied mit Blick auf den späteren
Verfahrensabschnitt als voreingenommen erscheint, ist mit Blick auf das neue
(erstmalige) Verfahren ausgeschlossen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329).

2.4. Einen derartigen Sachzusammenhang legt der Steuerpflichtige nicht dar. Es
misslingt ihm, Tatsachen glaubhaft zu machen, welche den Ausstand begründen
könnten, weshalb das Ausstandsbegehren unzulässig ist. Angesichts der
offensichtlichen Unzulässigkeit des Gesuchs und in Anbetracht dessen, dass zur
Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erforderlich ist, können nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis am Entscheid über das Ausstandsgesuch auch
die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG
vorzugehen wäre (Urteile 1F_13/2016 vom 28. Juni 2016, 2F_12/2008 vom 4.
Dezember 2008 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E.
1c S. 204 [noch zu Art. 26 OG, welcher mit Art. 37 BGG weitgehend
übereinstimmt]).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz berechtigterweise davon
ausgegangen ist, die Unterinstanz habe auf den Rekurs nicht eintreten müssen
(vorne E. 1.1). Im Zentrum steht, ob die Restfrist von sechs Tagen, wie sie dem
zweiten Arztzeugnis vom 4. April 2016 zufolge bestand, ausreichend war, um den
Einspracheentscheid rechtzeitig anzufechten. Die Vorinstanz hat dies bejaht
("eher knapp, aber doch ausreichend"; Entscheid E. 2.3) und gleichzeitig
erkannt, ein Fristwiederherstellungsgesuch wäre innerhalb von zehn Tagen seit
Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen gewesen. Ein solches sei aber
unterblieben.

3.2. Die Vorinstanz hat die kantonale Rechtslage zu den "Restfristen"
verfassungsrechtlich einwandfrei dargestellt. Danach besteht auch bei
unverschuldeter Verhinderung kein uneingeschränkter Anspruch darauf, dass der
betroffenen Prozesspartei die volle, ungeschmälerte gesetzliche Frist zur
Verfügung steht (dazu insbesondere Urteil 2C_451/ 2016 / 2C_452/2016 vom 8.
Juli 2016 E. 2.2.4). Mit andern Worten bildet eine bloss anfänglich herrschende
oder im späteren Verlauf vorübergehend, nicht aber bis zum Fristablauf
auftretende Hinderung grundsätzlich keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund.
In einem solchen Fall wäre es grundsätzlich möglich gewesen, noch vor
Fristablauf tätig zu werden, weshalb der Hinderungsgrund für das prozessuale
Säumnis nicht kausal sein konnte (ebenda, E. 2.2.5).

3.3. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ist folgendes von Belang: Der
Ehemann verfügt über einen universitären Abschluss als MLaw. Es standen ihm zur
Ausfertigung des Rekurses zumindest noch sechs Tage zur Verfügung, wie die
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vorne E. 1.4). Der Sachverhalt bedurfte keiner weiteren Abklärung, und in der
Sache selbst sind keine anspruchsvollen steuerrechtlichen Fragen ersichtlich.
Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Restfrist "eher knapp, aber doch
ausreichend" war, ist daher willkürfrei ausgefallen, zumal das Bundesgericht
unter vergleichbaren Vorzeichen jüngst eine Restfrist von vier Tagen als
genügend erachtete (zit. Urteil 2C_451/2016 / 2C_452/2016 E. 2.2.6).

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich, soweit auf sie einzutreten ist, als
unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Eine Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde rechtfertigt sich nicht,
da die Beschwerde samt Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) innerhalb der
gesetzlichen Frist (Art. 100 BGG) einzureichen ist.

4.2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Art. 103 Abs. 1 BGG).

4.3. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf das Gesagte als offensichtlich
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Nach dem Unterliegerprinzip
(Art. 65 i. V. m. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Erstattung der
geltend gemachten Kosten und Auslagen besteht nicht. Dem Kanton Aargau, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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