Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.587/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_587/2016

Urteil vom 30. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung;
aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 16. Juni 2016.

Erwägungen:

1.
A.________, 1965 geborener Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste 1986 in
die Schweiz ein; in der Folge wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt er
Asyl; später wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Anerkennung
als Flüchtling erfolgte auf dem Hintergrund der Verhältnisse jener Epoche
(Widerstand gegen sowjetische Truppen). Während seiner Anwesenheit in der
Schweiz gab er mehrfach zu teils schweren Klagen Anlass. Am 8. November 2000
wurde er wegen sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie
versuchter Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, und am
9. Juli 2010 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter
Instanz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen mehrfacher
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen
mit Kindern sowie Pornographie. Gestützt darauf widerrief das Bundesamt für
Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) am 10. Februar 2012 das
Asyl.
Nachdem das SEM am 2. Februar 2013 und 18. August 2015 den Zürcher Behörden
mitgeteilt hatte, dass eine Wegweisung von A.________ nach Afghanistan mit dem
Non-Refoulement-Prinzip vereinbar sei und aus asylrechtlicher Sicht keine
Gründe erkennbar seien, die einer Wegweisung dorthin im Wege stehen würden,
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung
und verfügte die Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. November 2015 ab; einer
allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Auf eine dagegen
erhobene Beschwerde vom 30. November 2015, womit der Verzicht auf den Entzug
der Niederlassungsbewilligung und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt
worden war, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des
Einzelrichters vom 20. Januar 2016 nicht ein (Verfahren VB.2015.00745), weil
A.________ den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Dabei nahm
es an, dass seine Verfügung vom 2. Dezember 2015, womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine nicht erstreckbare Frist von 20
Tagen zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden war, dem
Betroffenen nach den Regeln über die Zustellungsfiktion rechtsgültig zugestellt
worden sei. Mit Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 hiess das Bundesgericht
die gegen die verwaltungsgerichtliche Nichteintretensverfügung erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob diese auf und
wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil nahm das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich das Verfahren VB.2015.00745 unter der Verfahrensnummer
VB.2016.00345 wieder auf. Mit Verfügung des zuständigen Abteilungspräsidenten
vom 16. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht die in der Beschwerde vom 30.
November 2015 gestellten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab. Wiederum wurde dem Betroffenen
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juni
(Postaufgabe 21. Juni) 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss,
das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm einen
Pflichtverteidiger beizugeben.
Das sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil
gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung
kantonalen Rechts. Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf
kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E.
1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Schliesslich kann mit
der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (wie über die
Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung) von vornherein nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).

2.2. Die angefochtene Verfügung hat zwei Anordnungen zum Gegenstand, die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verweigerung der
Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vor dem
Verwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
begründet beide Anordnungen mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde. In den
hierfür einschlägigen Erwägungen seiner Verfügung (E. 4) befasst es sich -
angesichts des Umstands, dass ihm beim konkreten Verfahrensstand bloss eine
prima facie Beurteilung der Angelegenheit aufgetragen ist - ausführlich und
umfassend (konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogen) mit den
verschiedensten Aspekten des Falles (Wertung der Straffälligkeit; Dauer und
Gestaltung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz; Bezugspunkte
zum Heimatland; Diskussion der Umstände, die seinerzeit zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führten; HIV-Erkrankung; Abgrenzung zu den Verfahren
betreffend ausländerrechtliche Haft). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit,
seine Lebenssituation aus seiner Sicht zu schildern. Er lässt jegliche nähere
Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz vermissen.
Seinen Ausführungen lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die
Wertung seiner kantonalen Beschwerde als aussichtslos sich beanstanden liesse
und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verfassungsmässige Rechte
verletze.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsanwalts. Dem Gesuch
kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos
erschien (Art. 64 BGG) : Aufgrund der aktuellen Aktenlage und im Lichte der
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie unter Berücksichtigung der
bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, inwiefern
das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Zwischenverfügung
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte.
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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