Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.586/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_586/2016        

Urteil vom 8. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________, handelnd durch B.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herrn Luka Markic,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Mittelschulverordnung, Änderung vom 18. Mai 2016; Schulgeld an der
Mittelschule,

Beschwerde gegen die Mittelschulverordnung vom 11. August 2009, Änderung vom
18. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
§ 32 des Mittelschulgesetzes des Kantons Schwyz vom 20. Mai 2009 (MSchG/SZ)
regelt die Erhebung von Schulgeldern:

"  ^1 Die Schülerinnen und Schüler an den kantonalen Mittelschulen entrichten
Schulgelder für den Regelunterricht. Für fakultative Unterrichtsangebote können
zusätzliche Schulgelder erhoben werden.
^2 Der Regierungsrat legt die Schulgelder in der Vollzugsverordnung fest."

Mit Änderung vom 18. Mai 2016 beschloss der Regierungsrat des Kantons Schwyz
gestützt auf § 32 Abs. 2 MSchG/SZ, dass die kantonale Mittelschulverordnung
(MSV/SZ) vom 11. August 2009 wie folgt geändert werde:

"§ 8 Abs. 1 Bst. a)

(  ^1 Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen
beträgt für)
a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700.-- pro
Schuljahr."

Dieser Beschluss wurde am 27. Mai 2016 im Amtsblatt des Kantons Schwyz
publiziert und trat am 1. August 2016 in Kraft.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni 2016 an
das Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________, § 8 Abs. 1 Bst. a
der Änderung der MSV/SZ in der Fassung vom 18. Mai 2016 sei kostenfällig
aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer replizieren, und
der Beschwerdegegner dupliziert. In einer weiteren Eingabe halten die
Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und ersuchen um Zusprechung einer
angemessenen Entschädigung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen
kantonalen Erlass ist zulässig (Art. 82 lit. b, Art. 87 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführer sind in ihrer Eigenschaft als Schüler an der Kantonsschule
Kollegium Schwyz bzw. als dessen unterhaltspflichtiger Vater legitimiert zur
Anfechtung des Erlasses, der die Schulgebühr regelt (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil
2C_1132/2012 vom 13. Mai 2013 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 I 138).

1.2. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der
Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die
angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht
zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb
nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2
S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das
Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde
überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge-
und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit
eines kantonalen Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle massgebend, ob
der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen
werden kann, der mit den angerufenen Verfassungs- oder EMRK-Garantien vereinbar
ist; das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich
jeglicher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht
jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 140
I 2 E. 4 S. 14; 138 I 321 E. 2 S. 323; Urteil 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E.
2). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde
selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich
vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

1.3. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem
Recht. Richtet sich wie hier die abstrakte Normenkontrolle gegen eine 
Teilrevision eines Erlasses, können grundsätzlich nur die damit geänderten oder
neu aufgenommenen Bestimmungen angefochten werden. Bestimmungen, die nicht
verändert wurden, können nur geprüft werden, sofern ihnen im Rahmen der
Partialrevision des Erlasses eine gegenüber ihrem ursprünglichen Gehalt
veränderte Bedeutung zukommt bzw. sie durch die Gesetzesrevision in einem neuen
Licht erscheinen und dem Beschwerdeführer dadurch Nachteile entstehen (BGE 142
I 99 E. 1.4 S. 104 f.; 135 I 28 E. 3.1.1 S. 31; 122 I 222 E. 1b/aa S. 224). Die
Beschwerdeführer fechten einzig § 8 Abs. 1 Bst. a) MSV/SZ an, mit welcher ab
dem Schuljahr 2016/2017 die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen um Fr.
200.-- von Fr. 500.-- auf neu Fr. 700.-- erhöht worden sind (Bericht und
Vorlage des Regierungsrates des Kantons Schwyz an den Kantonsrat vom 20.
Oktober 2015, Beschluss Nr. 989/2015, Teilrevision des Mittelschulgesetzes;
Änderung der Beitragsregelung an die privaten Mittelschulen, S. 5), weshalb das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf diese Erhöhung beschränkt bleibt und sich
nicht etwa auf die Einführung einer (neuen) Schulgebühr an einer Mittelschule
erstreckt.

2.
Die Beschwerdeführer rügen, § 8 Abs. 1 Bst. a) der Änderung der MSV/SZ in der
Fassung vom 18. Mai 2016 verletze die Grundprinzipien des Kausalabgaberechts.
Das Gericht habe zu prüfen, ob sich die angefochtene Bestimmung auf eine
genügende gesetzliche Grundlage stützen könne bzw. ob sie der Überprüfung auf
die korrekte Umsetzung der verfassungsrechtlichen Prinzipien (Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip) standhalte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach eine unbestimmte gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit Schulgebühren
ausnahmsweise als ausreichend erachtet werde, wenn sich das zur
Gebührenfestsetzung zuständige Organ durch die bisherige Übung als gebunden
betrachte und sich die Gebühr in dem Rahmen bewege, die auch an anderen,
vergleichbaren Schulen üblich seien, könne nicht zur Anwendung gelangen; zum
einen sei diese Rechtsprechung für staatliche Einrichtungen und nicht zur
Quersubventionierung von privaten Schulen entwickelt worden, und zum anderen
würden vergleichbare Schulen in anderen Kantonen mehrheitlich keine Gebühren
erheben. Die Grundprinzipien des Kausalabgaberechts seien vorliegend
insbesondere deswegen verletzt, weil mit den durch den beanstandeten
Verordnungsartikel erhöhten Schulgebühren nicht die vom Beschwerdeführer
besuchte staatliche Mittelschule bezahlt, sondern private Mittelschulen
quersubventioniert würden. Die Gebühr sei im schweizerischen Vergleich nicht
üblich und deshalb verfassungswidrig. Weil der Kanton Schwyz das bei den
Beschwerdeführern erhobene Schulgeld nicht für die vom Sohn besuchte staatliche
Schule, sondern für die Finanzierung privater Mittelschulen verwende, fehle es
auch an der  causa, weshalb die erhobene Abgabe nicht als Gebühr, sondern als
Steuer qualifiziere, die nicht in dem dafür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren
zustandegekommen sei. Die Erhöhung verstosse zudem gegen das
Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV und § 3 Abs. 2 KV/SZ, weil das
Angebot an den staatlichen Schulen wegen Finanzierungsproblemen massiv gekürzt
worden sei, die (auch bei den Beschwerdeführern erhobenen) Mehreinnahmen jedoch
für die in § 38 MSchG/SZ vorgesehene Finanzierung von Beiträgen an private
Mittelschulen verwendet würden.
Zu prüfen ist vorab die Rüge, bei der bei den Beschwerdeführern erhobenen
Abgabe handle es sich nicht um eine Gebühr, sondern um eine Steuer.

2.1. Steuern unterscheiden sich dadurch von den Kausalabgaben, dass Erstere
voraussetzungslos (d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten
Verursacheranteil) der steuerpflichtigen Person geschuldet sind (BGE 140 I 176
E. 5.2 S. 180; 131 II 271 E. 5.1 S. 276; Urteil 2C_712/2015 vom 22. Februar
2016 E. 3.2.1). Kausalabgaben beruhen dagegen stets auf einem persönlichen
Verpflichtungsgrund und stellen meist das Gegenbild einer staatlichen Leistung
zugunsten des pflichtigen Individuums oder das Entgelt für einen besonderen
Vorteil dar (BGE 138 II 70 E. 5 S. 73 f. mit weiteren Hinweisen; vgl.
BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S.
2, 5 f.). Die Abgrenzung der Steuer von der Kausalabgabe wirkt sich
insbesondere bei der Prüfung der gesetzlichen Grundlage aus (BGE 142 I 176 E.
5.2 S. 180; vgl. dazu unten, E. 3.2, E. 3.3). Ausserhalb der durch Art. 19 BV
garantierten Unentgeltlichkeit des obligatorischen Grundschulunterrichts darf
das Gemeinwesen im (Hoch- und Mittel-) Schulbereich  Benutzungsgebührenerheben,
wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht werden; ist die
Inanspruchnahme obligatorisch, kann die Gebühr allenfalls auch dann verlangt
werden, wenn die Leistung effektiv nicht bezogen worden ist (Urteil 2P.178/1995
vom 23. Dezember 1995 E. 5d; BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.). Die Schulgebühr
kann dabei als Pauschale erhoben werden. Da der Nutzen einer staatlichen
Leistung nicht immer ohne weiteres klar bemessen werden kann, ist ein
derartiger Schematismus in gewissen Grenzen zulässig; dies gilt zumindest,
solange die schematisch erhobene Gebühr immer noch deutlich unter den
effektiven Kosten bzw. dem objektiven Nutzen liegt (BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142
f.; 128 I 46 E. 5b/bb S. 55 f.; 126 I 180 E. 3a/bb S. 188; Urteil 2C_275/2009
vom 26. Oktober 2010 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 137 I 107, aber in: ZBl 113/
2012 S. 92; 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.4).

2.2. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden gestützt auf eine ungenügende
(weil im falschen Verfahren erlassene) gesetzliche Grundlage zur Finanzierung
privater, nicht besuchter Mittelschulen herangezogen und müssten somit eine
eigentliche Steuer entrichten, ist insofern verständlich, als die Erhöhung der
Gebühren für die staatlichen Mittelschulen im Kanton Schwyz politisch mit der
(Teil-) Revision von § 38 MSchG/SZ verknüpft war (Detailberatung
Mittelschulgesetz vom 16. Dezember 2015, RRB Nr. 989/2015). Festzuhalten ist
dazu vorab, dass diese Bestimmung die Finanzierung nicht von eigentlichen
privaten Mittelschulen, sondern von solchen privaten Einrichtungen regelt, die 
im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung erbringen und die
Vorgaben im Leistungsauftrag erfüllen. Das Schulwesen - wozu auch die
Mittelschule zählt - fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV),
wobei die Kantone die Mittelschulordnung verfassungskonform auszugestalten
haben (REGINA KIENER, Bildung, Forschung, Kultur, in: Verfassungsrecht der
Schweiz, 2001, § 57 N. 6, N. 8). Obwohl die Bildung eine öffentliche Aufgabe
ist, liegt kein Monopol im Rechtssinne vor (BGE 129 II 497 E. 5.4.9 S. 530;
KIENER, a.a.O., § 57 N. 1), und sind private Einrichtungen auf allen Stufen
zulässig. Über die Zulässigkeit von privaten Einrichtungen hinaus besteht auch
die Möglichkeit, dass das Gemeinwesen in einem bestimmten Umfang (etwa für
spezifische Fachausrichtungen) auf die Führung eigener staatlicher
Einrichtungen verzichtet und anstelle staatlicher Schulen private Schulen mit
der Durchführung der öffentlichen Aufgabe Bildung betraut (BEATRICE WAGNER
PFEIFER, Staatlicher Bildungsauftrag und staatliches Bildungsmonopol, ZBl 99/
1998 S. 251 f.). Findet eine solche eigentliche Beleihung (etwa über eine
Leistungsvereinbarung) statt, werden diese Beliehenen funktionell zu
Verwaltungsträgern und sind als Grundrechtsverpflichtete an die Grundrechte
gebunden (Art. 35 BV; BGE 138 I 196 E. 4.4.3 S. 201; Urteil 2A.675/2005 vom 12.
Juli 2006 E. 5 ff.). Die Beschwerdeführer würden somit, wenn überhaupt, nicht
zur Finanzierung von eigentlichen Privatschulen, sondern von Beliehenen (WAGNER
PFEIFER, a.a.O., S. 252 f.) herangezogen werden. Mag die Erhöhung der Gebühren
an der vom Beschwerdeführer 1 besuchten staatlichen Schule denn auch politisch
mit der Finanzierung von beliehenen Privatschulen verknüpft gewesen sein, so
kann dennoch noch nicht davon ausgegangen werden, dass sie effektiv zur
Finanzierung dieser Beliehenen herangezogen werden. Die Gebühr von Fr. 700.--,
die der Beschwerdeführer bzw. sein unterhaltspflichtiger Vater bezahlt,  stellt
die Gegenleistung für dessen Benutzung der staatlichen Mittelschule dar und
liegt zweifelsohne noch weit unter den effektiven Kosten, den dieser Besuch
verursacht bzw. dem effektiven Nutzen, den der Beschwerdeführer aus diesem
Besuch zieht. Aus Sicht der Beschwerdeführer besteht somit eine  causa - der
Besuch der öffentlichen Mittelschule - für die Abgabe,  womit deren
Qualifikation als Benutzungsgebühr und nicht als Steuer zutrifft, und bewegt
sich diese Gebühr (wie nachfolgend aufgezeigt wird, E. 3.) in einer Höhe, in
der das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auch unter Berücksichtigung
dessen, dass der Staat im Schulbereich praxisgemäss keine kostendeckenden
Gebühren erhebt, noch bei Weitem nicht tangiert sind. Die Rüge, die
Beschwerdeführer müssten gestützt auf eine im unrichtigen Verfahren erlassene
gesetzliche Grundlage eine eigentliche Steuer entrichten, erweist sich als
unbegründet.

3.

3.1. Zu prüfen ist rügegemäss weiter, ob die als Benutzungsgebühr ausgestaltete
erhobene Abgabe für den Besuch der staatlichen Mittelschule die
verfassungsmässigen Anforderungen erfüllt.

3.2. Im Abgaberecht gilt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als
selbstständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar
gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Zur Erfüllung der
verfassungsrechtlichen Vorgabe müssen Abgaben in rechtsatzmässiger Form auf
Gesetzesstufe festgesetzt werden, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein
übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar
und rechtsgleich sind (BGE 136 II 337 E. 5.1 S. 348; 136 II 142 E. 3.1 S. 145;
136 I 142 E. 3.1 S. 145); das Gesetz hat den  Kreis der Abgabepflichtigen, den 
Gegenstand der Abgabe und die  Bemessungsgrundlage selbst zu enthalten. Diese
Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemessung bei gewissen
Arten von Kausalabgaben  gelockert : Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt
werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche
Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht
allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 140 I 176 E. 5.2
S. 180; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; Urteile 2C_958/2015, 2C_959/2015 vom 6. Juni
2016 E. 2.1; 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 4.1). Der Umfang des
Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren.
Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt
werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der
Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (Urteile 2C_501/2015 vom
17. März 2017 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_768/2015 vom 17. März
2017 E. 5.1.2 und 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 116;
126 I 180 E. 2a/bb S. 183 mit Hinweisen; 128 II 112 E. 5a S. 117, 128 II 247 E.
3.1 und E. 3.2 S. 251). Ob die einer kantonalen Gesetzesvorschrift gegebene
Auslegung zulässig ist (vgl. oben, E. 1.2), beurteilt das Bundesgericht auch
bei Anrufung des speziellen abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür; Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die
Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 136 III 552
E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Mit freier Kognition prüft
das Bundesgericht dagegen auf entsprechende Rüge hin, ob die aus der
Bundesverfassung folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung und Bestimmtheit
der formellgesetzlichen Vorgaben und die damit zusammenhängenden
Delegationsschranken eingehalten sind (BGE 132 I 157 E. 2.2 S. 159 f.; Urteil
2C_958/2015, 2C_959/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.1).

3.3. Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Studiengebühren
ergeben sich direkt aus dem Gesetz, weshalb § 32 MSchG/SZ diesbezüglich unter
dem Gesichtspunkt von Art. 127 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden ist. Die Rüge,
die in der formell-gesetzlichen Grundlage von § 32 MSchG/SZ enthaltene
Delegationsnorm zur Festsetzung von Schulgeldern verletze Art. 127 Abs. 1 BV,
weil ihr  keine Bemessungsgrundlageentnommen werden könne, ist unbegründet.
Während die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts direkt durch Art. 19 BV
vorgeschrieben wird, wurden im Kanton Schwyz bereits vor der Revision der
vorliegend einzig angefochtenen Bestimmung von § 8 Abs. 1 Bst. a MSV/SZ (vgl.
zum Streitgegenstand oben, E. 1.3) Schulgelder für staatliche Mittelschulen
erhoben, weshalb dafür eine kantonale Übung besteht. Aus den Materialien
(Bericht und Vorlage des Regierungsrates des Kantons Schwyz an den Kantonsrat
vom 20. Oktober 2015, Beschluss Nr. 989/2015, Teilrevision des
Mittelschulgesetzes; Änderung der Beitragsregelung an die privaten
Mittelschulen, S. 1 ff.) geht hervor, dass sich der Regierungsrat an den über
den Zeitraum entwickelten Gebührenrahmen als gebunden erachtete und aus diesem
Grund eine Erhöhung von Fr. 500.-- um Fr. 200.-- auf Fr. 700.-- als vertretbar
einstufte (S. 5).
Zwar kann das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eine massliche
Bestimmung der Abgabe im formellen Gesetz regelmässig nur dann ersetzen, wenn
nach dem Sinn des Gesetzes die gesamten Kosten einer staatlichen Leistung auf
die Empfänger überwälzt werden, nicht aber wenn sie nur einen Teil derselben
decken sollen (BGE 2C_501/2015 vom 17. März 2017 E.4.2.3, mit Hinweisen). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu Studiengebühren (letztmals bestätigt in
BGE 130 I 113 E. 2.3 f. S. 116) sind solche gleichwohl ihrer Höhe nach nicht
zwingend im formellen Gesetz festzulegen, wenn sie einer langen Übung
entsprechen, in masslicher Hinsicht bescheiden bleiben, als allgemein üblich
gelten können und sich eine allfällige Erhöhung im bisherigen Rahmen bewegt (
BGE 130 I 113 E. 2.4 S. 117, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt: Der Kanton Schwyz erhebt in langjähriger Übung Schulgelder an
Mittelschulen, wobei in den 80er- und 90er-Jahren die Schulgelder von 1'200.--
auf Fr. 400.-- reduziert und anschliessend auf Fr. 500.-- festgesetzt wurden
(Votum  Andy Tschümperlin, Ausserordentliche Sitzung des Kantonsrates des
Kantons Schwyz vom 22. November 2006, Motion M 4/06 "Abschaffung von
Schulgeldern an allen kantonalen Schulen auf der Sekundarstufe II" [RRB Nr.
1385/2006]). Fragen lässt sich immerhin, ob etwas anderes gelten muss, weil die
meisten Kantone, anders als dies für Universitäten zutrifft, an Mittelschulen
keine Schulgelder kennen. Aber immerhin ist festzustellen, dass Schulgelder
doch in sieben weiteren Kantonen bekannt sind und sich in diesen Kantonen in
vergleichbarer Höhe bewegen (Votum  Andy Tschümperlin, Ausserordentliche
Sitzung des Kantonsrates des Kantons Schwyz vom 22. November 2006, Motion M 4/
06 "Abschaffung von Schulgeldern an allen kantonalen Schulen auf der
Sekundarstufe II" [RRB Nr. 1385/2006]). Insofern lässt sich nicht sagen, dass
die Gebührenerhöhung die Grenze überschreitet, welche auf Grund der
bildungspolitischen Tragweite von Schulgebühren dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben muss und einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfte (BGE 120 Ia 1 E.
3e, E. 3f, E. 3g, S. 4 ff.; 121 I 273 E. 5a S. 277 f.; 123 I 254 E. 2b/bb S.
256; 130 I 113 E. 2.4 S. 117 f.; zum Aspekt des interkantonalen Vergleichs
siehe unten, E. 4). § 8 Abs. 1 Bst. a) der Änderung der MSV/SZ verletzt demnach
Art. 127 Abs. 1 BV nicht. Mangels ausdrücklicher Rüge (etwa Verletzung von Art.
49 BV [derogatorische Kraft des Bundesrechts]) kann das Bundesgericht hingegen
nicht prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG), ob die beanstandete Erhebung von kantonalen
Mittelschulgebühren in dieser Höhe in allen Punkten verfassungskonform (im
Sinne von bundesrechtskonform) ausgelegt werden kann und insbesondere etwa mit
Art. 41 Abs. 1 lit. f BV zu vereinbaren ist (vgl. anstatt vieler LAURA BUCHER,
Die Rechtsstellung von Jugendlichen im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2013,
S. 172 f.).

4.
Insofern dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Abgaberecht
angesichts von Art. 127 BV eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 141 I
78 E. 9.1 S. 90; 132 I 157 E. 4.1 S. 162 f.), wird dieses verfassungsmässige
Recht durch den Umstand, dass der Kanton Schwyz als einer der wenigen Kantone
Schulbeiträge auf Mittelschulstufe erhebt, nicht verletzt. Das
verfassungsmässig garantierte Rechtsgleichheitsgebot ist nur tangiert, wenn 
die gleiche Behörde gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt und
behandelt (BGE 115 Ia 81 E. 3c S. 85, mit zahlreichen Hinweisen). Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Regierungsrat des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben