Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.584/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_584/2016, 2C_585/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
Jahressteuer 2000 (2001 A) / Rechtsverweigerung (direkte Bundessteuer; Staats-
und Gemeindesteuer),

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 25. April 2016.

Nach Einsicht in
die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 22. Juni 2016 gegen das
Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. April 2016,
die Vernehmlassungen des Steuergerichts, des kantonalen Steueramts und der
eidgenössischen Steuerverwaltung sowie in die Replik der Beschwerdeführer,

In Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid sowohl die direkte Bundessteuer als auch die
Kantons- und Gemeindesteuer betrifft, weshalb das Bundesgericht praxisgemäss
zwei Dossiers eröffnet hat, die beiden Verfahren aber zu vereinigen sind (Art.
71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP),
dass die Beschwerde gegen den am 23. Mai 2016 zugestellten Entscheid
rechtzeitig erhoben worden ist,
dass Eintretensvoraussetzung für eine Beschwerde unter anderem ein
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
welches grundsätzlich aktuell und praktisch sein muss, vorbehältlich bestimmter
Umstände, die trotz Wegfalls eines solchen Interesses eine gerichtliche
Beurteilung rechtfertigen (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, mit Hinweisen),
dass für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2000 offensichtlich und
unbestritten die absolute Veranlagungsverjährung schon im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids eingetreten war (Art. 120 Abs. 4 DBG; Art. 47 Abs. 1
StHG; § 138 Abs. 4 StG/SO),
dass somit, sofern ein Einspracheentscheid noch gar nicht ergangen ist, wovon
die Beschwerdeführer ausgehen, ein solcher nicht mehr ergehen könnte,
dass umgekehrt, sofern am 15. Dezember 2004 ein Einspracheentscheid ergangen
ist, wie die Vorinstanz in in ihrem Entscheid ausführt, auch die
Bezugsverjährung seit langem eingetreten ist, sofern überhaupt eine Steuer zu
beziehen wäre und diese noch nicht bezahlt wurde (Art. 121 DBG; Art. 47 Abs. 2
StHG; § 139 Abs. 3 StG/SO),
dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Interesse an einer
Beurteilung der Beschwerde ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG)
darlegen, worin ein solches Interesse bestehen könnte und auch kein Grund
ersichtlich ist, weshalb trotz Wegfall eines solchen Interesses eine
gerichtliche Beurteilung angezeigt wäre,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen
geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_584/2016 und 2C_585/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern   auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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