Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.581/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}

2C_581/2016

Urteil vom 29. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. X.________ AG,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey, Conrad
Mengiardi Clavadetscher, Advokatur Notariat,

gegen

Gemeinde St. Moritz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally.

Gegenstand
Anschlussgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer,
vom 12. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die Gemeinde St. Moritz erhob im Zusammenhang mit Umbau- und Sanierungsarbeiten
auf zwei Parzellen von den jeweiligen Eigentümern Anschlussgebühren. Einerseits
ging es dabei um reine Erneuerungsarbeiten am Chalet von A.________ (Parzelle
xxx [Wohnhaus]) und andererseits um Renovations- und Erweiterungsaktivitäten im
Umfang von 388.62 m3 (Terrasse und Liftschacht) an der Liegenschaft der
X.________ AG (Parzelle yyy [Wohn- und Geschäftshaus]). Die Arbeiten wurden im
Jahr 2014 abgeschlossen. Der Baubeginn der letzten Etappe der Gesamtüberbauung
bezüglich der beiden Parzellen erfolgte am 15. April 2013. Die Gemeinde St.
Moritz hatte am 7. Januar 2013 provisorische Anschlussgebühr in der Höhe von
Fr. 102'500.-- für das Wasser und Fr. 324'000.-- für das Abwasser in Rechnung
gestellt, welche bezahlt wurden; Grundlage der Berechnung bildete dabei der
geschätzte Mehrwert für die Gesamtüberbauung von Fr. 10 Mio. Nach der
Neueinschätzung erstellte die Gemeinde am 2. Februar 2015 für die Parzellen yyy
und xxx die definitiven Abrechnungen, welche von den jeweiligen Eigentümern
bestritten wurden (Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser bezüglich der
Parzelle yyy: Fr. 69'157.49 [Fr. 16'620.50 + Fr. 52'536.99]; bezüglich der
Parzelle xxx: Fr. 20'081.42 [Fr. 4'826.13 + Fr. 15'255.29]).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 12. April 2016 die
Beschwerden gegen die jeweiligen Einspracheentscheide der Gemeinde in einem
gemeinsamen Urteil ab. Es ging davon aus, dass die Gemeinde St. Moritz die
Abgaben zu Recht auf die bis zum 1. Juli 2013 geltende Regelung in ihrem
Wasserversorgungsgesetz (WVG; Art. 40 ff.) bzw. in ihrem
Abwasserentsorgungsgesetz (AbwG; Art. 38 ff. [beide in ihrer Version vom 26.
März 2006]) gestützt habe. Die Neuregelung, welche seit dem 1. Juli 2013
vorsehe, dass nachträgliche Anschlussgebühren bei Umbauten und Renovationen nur
noch geschuldet sind, sofern sie das Gebäudevolumen verändern, komme für die
Liegenschaften von A.________ und der X.________ AG nicht zur Anwendung, da der
Baubeginn der letzten Ausbauetappe am 15. April 2013 und damit vor
Inkrafttreten des günstigeren neuen Rechts erfolgt sei.

C. 
A.________ und die X.________ AG beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aufzuheben; in Bezug auf A.________
sei auf die Erhebung von nachträglichen Wasser- und Abwasseranschlussgebühren
zu verzichten; in Bezug auf die X.________ AG seien die nachträglichen
Wasseranschlussgebühren auf Fr. 5'264.00 (zzgl. MWST) und die nachträglichen
Abwasseranschlussgebühren auf Fr. 15'792.00 (zzgl. MWST) zu reduzieren.
Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
der Frage an die Gemeinde St. Moritz zurückzuweisen, ob im konkreten Fall eine
Ausnahme von den nachträglichen Anschlussgebühren nach Art. 40 WVG/Art. 38 AbwG
(in ihrer Fassung vom 3. März 2013) zu gewähren sei. A.________ und die
X.________ AG machen geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise und
unter Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht bzw. des
Rechtsgleichheitsgebots den Standpunkt der Gemeinde geschützt, dass für die
Abgabenerhebung auf den Zeitpunkt des "Baubeginns" und nicht des Bauabschlusses
oder der Bauabnahme bzw. der Neueinschätzung abzustellen sei. Der Mehrwert, auf
den es ankomme, werde nicht bei Baubeginn, sondern erst bei der Bauvollendung
bzw. der Neueinschätzung realisiert, was hier unter dem günstigeren neuen Recht
geschehen sei, weshalb dieses hätte angewendet werden müssen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die Gemeinde St. Moritz
beantragen unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen, die Beschwerde
abzuweisen. A.________ und die X.________ AG haben an ihren Anträgen und
Ausführungen festgehalten.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführer fechten vor Bundesgericht einen Endentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden an, welcher die Höhe der von ihnen
geschuldeten definitiven Anschlussgebühren von Fr. 20'081.40 (inkl.
Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 69'157.50 (inkl. Mehrwertsteuer) für den Wasser- und
den Abwasseranschluss gemäss der Gesetzgebung der Gemeinde St. Moritz
bestätigt. Auf ihre hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten (Art. 82 lit. a, 83 [e contrario], 86 Abs. 1
lit. d Art. 89 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), in der Regel nur die
geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach,
soweit die entsprechenden Rügen anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids in der Beschwerdeschrift verfassungsbezogen substanziiert werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Die Auslegung und Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts prüft das
Bundesgericht - auf rechtsgenügend erhobene Rügen hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) -
lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich
des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).

2.2. Dem Urteil ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann diesen - soweit
entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte bzw. unter
Missachtung materiellrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 95 BGG) offensichtlich
unvollständig ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Partei muss dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt und
die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheinen (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3).
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_359/2014 vom 1.
Dezember 2014 E. 2).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nur punktuell: Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Eingabe weitgehend,
was sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht haben; dabei setzen sie
sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden kaum
vertieft verfassungsbezogen auseinander. Ihre Argumentation beschränkt sich im
Wesentlichen ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen darauf,
appellatorisch zu wiederholen, was sie bereits im kantonalen Verfahren
vorgetragen haben. Sie stellen überwiegend lediglich ihre eigenen
Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Urteil gegenüber, ohne
darzutun, dass und weshalb die jeweiligen Entgegnungen der Vorinstanz auf ihre
Argumente bundesrechtswidrig und insbesondere willkürlich wären.

3.

3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er sich nicht bloss in seiner
Begründung, sondern auch in seinem Ergebnis als unvertretbar erweist. Dass eine
andere Lösung auch denkbar oder gar zutreffender wäre, genügt nicht, um den
angefochtenen Entscheid bereits als willkürlich qualifizieren zu können (BGE
141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je
mit Hinweisen; Urteile 2C_809/2015 vom 16. Februar 2015 E. 2 und 2C_1054 vom
20. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Umstritten ist die Frage, ob auf die Umbau- und Renovationsarbeiten der
Beschwerdeführer Art. 40 des Wasserversorgungsgesetzes bzw. Art. 38 des
Abwasserentsorgungsgesetzes der Gemeinde St. Moritz in ihren ursprünglichen
Fassungen vom 26. März 2006 oder aber in ihrer am 3. März 2013 teilrevidierten
und auf auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzten neuen Version anzuwenden sind.
Die altrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass - falls sich durch
nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren Wert gemäss
des Gebäudeversicherungsindexes erhöht - auf dem entsprechenden Mehrwert die
Anschlussgebühren nachzuzahlen sind. An- und Aufbauten im Sinne von
Erweiterungsbauten sowie der Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude
werden dabei analog behandelt (Art. 40 Abs. 2 WVG bzw. Art. 38 Abs. 2 AbwG
[beide in ihrer Fassung vom 26. März 2006]). Nach der Neuregelung entfällt die
Nachzahlungspflicht, wenn bestehende funktionsfähige Gebäude bei gleichem
Volumen und bei gleicher Nutzung renoviert oder umgebaut werden und daraus
höhere Neuwerte resultieren. Werden in diesem Zusammenhang auch Anbauten
erstellt, so wird nur deren Neuwert für die Anschlussgebühren berücksichtigt
(Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 WVG bzw. Art. 38 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
AbwG [beide in ihrer Fassung vom 3. März 2013]).

3.2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist davon ausgegangen,
dass die Gesetzesrevision vom 3. März 2013 keine Übergangsbestimmungen enthält,
weshalb aufgrund der allgemein im Verwaltungsrecht gültigen Prinzipien und
Auslegungsregeln zu entscheiden sei, ob auf die Um- und Anbauten der
Beschwerdeführer das alte oder das neue Recht Anwendung finde (E. 2a seines
Entscheids). Im konkreten Fall bestünden keine Gründe (der öffentlichen
Ordnung), welche die Anwendung der revidierten Bestimmungen zwingend
rückwirkend gebieten würden, wie dies etwa bei neuen umweltrechtlichen
Regelungen der Fall sein könne (BGE 127 II 306 E. 7c; 126 II 522 E. 3b/aa; 125
II 591 E. 5e/aa). Für die Anwendung des neuen Rechts rechtfertige es sich weder
auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (E. 3b des angefochtenen
Urteils), noch der Bauabnahme oder der Neueinschätzung abzustellen;
entscheidend sei bei einem bereits angeschlossenen Gebäude der Baubeginn, der
relativ klar festgelegt werden könne. Die Neueinschätzung sei wesentlicher
Bestandteil zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der geschuldeten
Anschlussgebühren. Sie sei daher die Grundlage für die definitive
Gebührenrechnung. Die Entstehung der Forderung, welche die Basis für den Erlass
der provisorischen Gebührenrechnung bilde, müsse deshalb auf der Zeitachse vor
dem Abschluss der Arbeiten bzw. der Bauabnahme oder der Neueinschätzung liegen
(E. 3c des Urteils). Wenn nach dem Gesetzestext die Anschlussgebühr für
Neubauten und nachträgliche bauliche Veränderungen mit dem Baubeginn fällig
würden (Art. 43 Abs. 1 WVG [sowohl in ihrer Fassung vom 26. März 2006 als auch
jener vom 3. März 2013] bzw. Art. 41 Abs. 1 AbwG [sowohl in der Fassung vom 26.
März 2006 als auch in der Fassung vom 3. März 2013]), spreche dies dafür, dass
die Forderung spätestens auch mit Baubeginn entstehe; die Fälligkeit werde an
den Baubeginn geknüpft, damit eine provisorische Veranlagung erfolgen könne.
Die Tatsache, dass erst nach Bauabschluss und Neueinschätzung die definitive
Veranlagung vorgenommen werde, habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der
Entstehung der Forderung (E. 3d des Urteils). Die Begründung des Anspruchs auf
Erhebung der Anschlussgebühr richte sich nach dem Eintritt des Baubeginns,
während die Veranlagung der Höhe der Anschlussgebühr erst später im Zuge der
Vollstreckung der gesetzlichen Pflicht zur Anwendung komme. Auch bei Neubauten
sei der massgebliche Anknüpfungspunkt jener Moment, in dem der Anschluss
vollzogen werde und nicht jener der Bauabnahme oder der Neueinschätzung,
weshalb der Einwand der Beschwerdeführer, dass bei Baubeginn der Mehrwert noch
gar nicht realisiert sei, sondern ein solcher erst nach Bauabschluss vorliege,
nicht überzeuge. Die gewählte Lösung des Baubeginns als ausschlaggebender
Zeitpunkt ermögliche auch bei Umbauten und Renovationen bereits bestehender
(angeschlossener) Immobilien die provisorische Veranlagung und die Verzinsung
der fälligen Forderung bei Nichtbezahlen der definitiv festgelegten
Anschlussgebühren zu bestimmen (E. 3f des Urteils). Dass andere Gemeinden die
Problematik aufgrund ihrer Regelungen abweichend handhaben würden, spreche
nicht gegen die konkrete Auslegung der gesetzlichen Grundlagen der Gemeinde St.
Moritz, die auf den Baubeginn abstelle (E. 3g des Urteils).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Ausführungen als
schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich erscheinen liesse: Die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist bei Fehlen einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung regelmässig nach der Rechtslage zurzeit seines Erlasses
bzw. der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachverhaltsverwirklichung zu
bestimmen (vgl. WIEDERKEHR/ RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts
Bd. 1, 2012, Rz. 777 und 783 mit Hinweisen).

3.3.2. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführer geltend machen - auch auf den
Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung des Mehrwerts abgestellt werden könnte
(Bauabnahme, Neuschätzung usw.), ist die von der Vorinstanz gewählte Lösung
vertretbar. Das Zusammenspiel von provisorischer und definitiver Veranlagung
entbehrt gestützt auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht
jeglichen Sinns oder jeglicher Berechtigung (vgl. auch BGE 103 Ia 26 E. 2).
Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Urteil
2C_904/2014 vom 12. Februar 2015: Bei diesem ging es darum, ob die
Gebührenpflicht bei nachträglichen baulichen Vergrösserungen - vom Wortlaut der
einschlägigen Gesetzesbestimmung abweichend - auch den Mehrwert, der aus der
Teuerung resultiert, erfasst, was das Bundesgericht mit der Begründung
verneinte, es sei systemwidrig, bauliche Veränderungen zum Anlass zu nehmen, um
nebst diesen auch teuerungsbedingte Mehrwerte zu berücksichtigen. Die
Fragestellung ist mit der vorliegenden somit nicht vergleichbar.

3.3.3. Wie bereits dargelegt, genügt der Umstand, dass eine andere Lösung
ebenfalls denkbar oder gar zutreffender erschiene nicht, um eine Verletzung von
Art. 9 BV (Willkürverbot) darzutun (vgl. oben E. 3.1). Die letzte Bauetappe für
die gebäudetechnisch schon voll erschlossenen Immobilien wurde vorliegend
unbestrittenermassen am 15. April 2013 eingeleitet, weshalb die Vorinstanz für
die Umbau- und Renovationsarbeiten die bis zum 30. Juni 2013 geltende
Gebührenordnung als massgeblich erachten durfte.

3.4.

3.4.1. Nach dem steuerrechtlichen Legalitätsprinzip müssen Abgaben in
rechtssatzmässiger Form festgelegt sein, sodass den rechtsanwendenden Behörden
kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten
voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. BGE 142 II 182 E.2.2.1 und 2.2.2; 136
II 149 E. 5.1 S. 157; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 131 II 271 E. 6.1 S. 278). Dabei
ist das Legalitätsprinzip allenfalls nach der Natur der Abgabe differenziert zu
handhaben (BGE 124 I 130 E. 7.2 S. 140; Urteil 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014
E. 5.2.1). Es darf aber weder seines Gehalts entleert, noch in einer Weise
überspannt werden, dass es zur Rechtswirklichkeit und zum Erfordernis der
Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 124 I 11 E. 6a S.
19; 120 Ia 1 E. 3c S.3). Art. 127 Abs. 1 BV gilt für alle Arten von Steuern und
Kausalabgaben, namentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren
(BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Mit dem Begriff
"Gesetz" ist ein formelles Gesetz gemeint; die Anforderungen an das
Legalitätsprinzip, wonach die Grundzüge der Abgabe in einem solchen zu regeln
sind, gelten dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
übernimmt (vgl. BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140).

3.4.2. Die Beschwerdeführer rügen zwar eine Verletzung des abgaberechtlichen
Legalitätsprinzips; entgegen ihrer Begründungspflicht (vgl. oben E. 2.1) legen
sie jedoch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid den Vorgaben dieses
selbständig anrufbaren verfassungsmässigen Rechts nicht genügen würde: Die
erhobenen Abgaben stützen sich auf formelle Gemeindegesetze, die im konkreten
Fall erst nach dem ausschlaggebenden Zeitpunkt zugunsten der
Gebührenpflichtigen angepasst wurden; die Beschwerdeführer machen nicht
weiterführend geltend, dass und inwiefern diese hinsichtlich anderer Aspekte
den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 127 Abs. 1 BV nicht genügen bzw.
das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzen würden (vgl. hierzu das
Urteil 2C_809/2015 vom 16 Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen).

3.4.3. Auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ist nicht beeinträchtigt,
nachdem die Beschwerdeführer nicht behaupten, dass andere Bauherren in der
gleichen Situation, d.h. bei Beginn der nachträglichen baulichen Vorkehren vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts, anders und besser behandelt worden wären
als sie. Die umstrittenen Gesetzesrevisionen erfolgten am 3. März 2013; wenn
die Beschwerdeführer ihre Arbeiten am 15. April 2013 (letzte Etappe) in Angriff
nahmen, ohne das Inkrafttreten des neuen Rechts abzuwarten bzw. die
finanziellen Auswirkungen auf ihre Renovationsarbeiten abklären zu lassen,
taten sie dies auf ihr eigenes Risiko hin. Analoge Sachverhalte vor und nach
einer Rechtsänderung unterschiedlich zu behandeln, ist wie eine gewisse
Pauschalierung oder Schematisierung im Abgaberecht zulässig und mit der
Rechtsgleichheit vereinbar (BGE 139 I 138 E. 3.5 S. 142 f.; Urteil 2C_160/2014
vom 7. Oktober 2014 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Die
unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG: BGE 134 II 117
E. 7; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 29 zu Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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