Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.57/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_57/2016

Urteil vom 20. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 18. November 2015.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2016,
womit dieses eine Beschwerde des 1985 geborenen libanesischen Staatsangehörigen
A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung abwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Januar 2016
gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember
bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), wobei die Frist dann,
wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet
(Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dessen
Angaben (und nach dem auf dem Urteilsexemplar vermerkten Eingangsdatum) am 30.
November 2015 eröffnet wurde,
dass die Frist am 1. Dezember 2015 zu laufen begann und unter Berücksichtigung
des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG mithin am 15. Januar
2016 (Freitag) endigte,
dass die Rechtsschrift vom 18. Januar 2016 datiert und gleichentags zur Post
gegeben worden ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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