Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.573/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
2C_573/2016, 2C_574/2016     

Urteil vom 22. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Pauschale Steueranrechnung pro 2011,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt
vom 28. April 2016.

Sachverhalt:

A.
In seiner Steuererklärung 2011 deklarierte A.________ im Formular zur
pauschalen Steueranrechnung (DA-1) einen Bruttoertrag von Fr. 47'038.63 als
Ausschüttung (Dividende) der in Deutschland ansässigen B.________ GmbH. Für die
Berechnung gab er einen Betrag von Fr. 12'406.43 an, da seine Beteiligung an
der B.________ GmbH 15.5 % betrage. Mit Entscheid vom 26. März 2013 bewilligte
die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine pauschale Steueranrechnung in
der Höhe von Fr. 3'762.65, ausgehend von einer in Deutschland erhobenen und
nicht rückforderbaren Quellensteuer von 15 % bzw. Fr. 7'055.00. Die von
A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess die Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 gut und wies die Sache
zur Neubeurteilung der Anrechnung an die Steuerverwaltung zurück.

B.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 bewilligte die Steuerverwaltung neu eine
pauschale Steueranrechnung in der Höhe von Fr. 3'729.00. Dieser Betrag wurde
wie folgt ermittelt:
Fr. 7'055.00, davon 2/3 Kantonsanteil = Fr. 4'703.35;
gekürzt auf Fr. 3'290.00
Fr. 7'055.00, davon 1/3 Bundesanteil = Fr. 2'351.65;
gekürzt auf Fr. 439.00
Die Berechnung des Maximalbetrages wurde wie folgt vorgenommen:
       Kanton in Fr.
       
       Bund in Fr.
       

Bruttodividende                     47'039              47'038
anteilige Schuldzinsen                     - 19'037              - 19037
anteilige Vermögensverwaltungskosten       - 1                     -1
                            ______              ______       

Nettoertrag                     28'002              28'001
davon Teilbesteuerung              (50 %)       14'001       (60 %)
       16'800
Steuersatz              (23.5 %)       3'290       (2.611%)       439

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung am 22. Juni 2015 ab.
Die Beschwerde an die Steuerrekurskommission blieb erfolglos (Entscheid vom 28.
April 2016).

C.
A.________ erhebt am 21. Juni 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es sei eine pauschale Steueranrechnung in der Höhe
von Fr. 6'264.05 zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung
an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft sowohl die direkte Bundessteuer als
auch die Kantonssteuer. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen
(vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465; 131
V 59 E. 1 S. 60 f.).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
82 ff. BGG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale
Steueranrechnung (Anrechnungsverordnung, PStAV; SR 672.201) und Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) zulässig und der Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt unmittelbar vor Bundesgericht
anzufechten (vgl. Urteil 2C_64/2013 / 2C_65/2013 vom 26. September 2014 E.
1.3.3 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des dazu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89
BGG) ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S.
232).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117).

2.

2.1. Ist eine Person in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig (direkte Bundessteuer: Art. 3 und Art. 50 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11];
Staatssteuer: Art. 3 und Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]), ist ihre Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt (Art. 6 Abs. 1 und
Art. 52 DBG resp. Art. 7 Abs. 1 und Art. 24 StHG). Von der unbeschränkten
Steuerpflicht erfasst werden auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die
aus ausländischen Quellen stammen (Art. 20 und Art. 58 DBG resp. Art. 7 und
Art. 24 StHG). Diese Kapitalerträgnisse werden regelmässig bereits im
Quellenstaat besteuert, weshalb die Besteuerung in der Schweiz und im
Quellenstaat zu einer aktuellen Doppelbesteuerung führt (BGE 142 II 446 E. 2.1
S. 448 mit Hinweisen). Deren Behebung dienen die Doppelbesteuerungsabkommen
(nachfolgend: DBA), welche die Schweiz mit zahlreichen Staaten geschlossen hat.

2.2. In Übereinstimmung mit Art. 10 des Musterabkommens 2014 der OECD zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (nachfolgend: OECD-MA) kennen die von der Schweiz geschlossenen
DBA hinsichtlich der Dividendenzahlungen regelmässig eine geteilte Steuerhoheit
(vgl. BGE 142 II 446 E. 2.2 S. 448 f.; Urteil 2C_750/2013 / 2C_796/2013 vom 9.
Oktober 2014 E. 2.2.3, in: StR 69/2014 S. 875, ASA 83 S. 305, StE 2015 A 42 Nr.
4, RDAF 2015 II S. 136; je mit Hinweisen). Die Abkommen gehen dabei von der
unbeschränkten Besteuerung im Ansässigkeits- (Art. 10 Abs. 1 OECD-MA) und der
beschränkten Erfassung im Quellenstaat (Art. 10 Abs. 2 OECD-MA) aus. Übersteigt
der unilaterale Steuersatz im Quellenstaat den abkommensrechtlich zulässigen
Höchstsatz, kann der überschiessende Steuerbetrag im Quellenstaat
zurückgefordert werden (sog. Erstattungsverfahren). Im Umfang, in welchem die
Steuer dem Quellenstaat abkommensgemäss definitiv zusteht, scheidet das
Erstattungsverfahren aus und verbleibt im Quellenstaat eine Sockel- oder
Residualsteuer. Die Schweiz begegnet diesem Umstand als Ansässigkeitsstaat
gemäss ständiger Abkommenspraxis und unilateralem Recht mit dem
Anrechnungsverfahren (entsprechend Art. 23 B Abs. 1 OECD-MA; vgl. Urteil 2C_750
/2013 / 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2.3 f. mit Hinweisen).

2.3. Vorliegend stammen die Dividenden aus Deutschland. Gemäss Art. 10 Abs. 2
lit. c des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) beläuft sich die Sockelsteuer auf 15
% des Bruttobetrags der Dividenden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bestimmt Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2:

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10
in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gewährt die
Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht

a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland
erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische
Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die
Dividenden entfällt, oder

b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer oder

c) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der
schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Bundesrepublik
Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland
erhobenen Steuer vom Bruttoertrag der Dividenden, wenn der in der Schweiz
ansässige Empfänger gemäss Artikel 23 die in Artikel 10 vorgesehene Begrenzung
der deutschen Steuer von den Dividenden nicht beanspruchen kann.

2.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e des vorliegend noch zur Anwendung kommenden
allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die
Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (AS 1951 889) - seit dem 1. Februar 2013 in Kraft in
geänderter Fassung als Bundesgesetz über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(SR 672.2) - ist der Bundesrat zuständig zu bestimmen, auf welche Weise eine
staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaates
auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist. Im Anschluss
daran hat der Bundesrat im Jahr 1967 die Anrechnungsverordnung (PStAV; vorne E.
1.2) erlassen.

2.5. Nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PStAV können in der Schweiz
ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit
einem DBA in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer beantragen, dass
ihnen auf den aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale
Steueranrechnung gewährt wird. Die pauschale Steueranrechnung kann lediglich
für im Ausland residual (quellen-) besteuerte Kapitalerträge beansprucht
werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und
der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen (Art. 3 Abs. 1 PStAV). Andernfalls
besteht von vornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip "keine
inländische Anrechnung der ausländischen Steuer ohne inländische Steuer" (sog.
"subject to tax"-Klausel; zum Ganzen Urteil 2C_750/2013 / 2C_796/2013 vom 9.
Oktober 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 PStAV besteht
darüber hinaus eine Beschränkung in betraglicher Hinsicht: Der Betrag der
pauschalen Steueranrechnung entspricht, vorbehältlich Artikel 12, der Summe der
Steuern, die in den Vertragsstaaten von den im Laufe eines Jahres
(Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung mit den
anwendbaren DBA erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese
Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag). Obergrenze
der in der Schweiz vorzunehmenden Anrechnung ausländischer residualer
Quellensteuern bildet mithin in jedem Fall der Maximalbetrag. Auf diese Weise
verhindert die Anrechnungsverordnung, dass die ausländischen residualen
Quellensteuern zu Lasten des inländischen Steuersubstrats aus übrigen
Einkünften gehen (Urteil 2C_750/2013 / 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.3
mit Hinweisen). Art. 11 Abs. 1 PStAV bestimmt sodann, dass die Kapitalerträge
zwecks Berechnung des Maximalbetrags um die Schuldzinsen, die auf sie
entfallen, und um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse
zusammenhängen, gekürzt werden können.

3.
Strittig ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht nur eine pauschale
Steueranrechnung in der Höhe von Fr. 3'729.00 zugelassen hat oder ob diese, wie
vom Beschwerdeführer vorgebracht, vom Bruttoertrag zu berechnen und damit auf
Fr. 6'264.05 festzusetzen ist.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die durch die Vorinstanz bestätigte Festsetzung
der pauschalen Steueranrechnung stelle ihn schlechter als einen sich in den
gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen befindlichen Steuerpflichtigen mit
einer gleichartigen inländischen Dividende. Da eine stichhaltige sachliche
Begründung dafür fehle, verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 127
Abs. 2 BV (Belastungsgleichheit) und damit gegen Art. 8 BV.

3.1.1. Im Bereich der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der
erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach
denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein
sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind
Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit
Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen
Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen.
Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden
Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den
ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren persönlichen
Verhältnissen zu richten (vgl. BGE 140 II 157 E. 7.1 S. 160 f.; 136 I 65 E. 5.2
S. 76; 133 I 206 E. 6.1 S. 215 f.).

3.1.2. In den DBA der Schweiz kommt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren generell die Anrechnungsmethode zur
Anwendung (vgl. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA CH-DE; E. 2.2). Dabei enthalten
sämtliche DBA eine Beschränkung der Anrechnung der im Ausland erhobenen
Quellensteuern auf die in der Schweiz auf den entsprechenden Einkünften
geschuldete Steuer (MADELEINE SIMONEK, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015,
N. 115 zu Art. 23 A, B OECD-MA). Vorliegend handelt es sich um ausländische
Dividenden, die auch in Deutschland besteuert werden dürfen. Dabei erhebt
Deutschland als Quellenstaat die Quellensteuer auf Dividenden von den
Bruttoerträgen (Art. 10 Abs. 2 lit. c DBA CH-DE; E. 2.3). Dagegen wird in der
Schweiz die Einkommenssteuer auf den Nettoerträgen erhoben.
Der Beschwerdeführer erachtet diese Überlegung als unzutreffend und macht
geltend, auch in der Schweiz erfolge eine Bruttobesteuerung an der Quelle. Die
inländischen Dividenden würden zunächst der Schweizer Verrechnungssteuer
unterzogen, in der Einkommenssteuererklärung erfolgten dann die zulässigen
Schuldzinsenabzüge summarisch, und zwar sowohl für den Bezieher einer deutschen
wie auch für denjenigen einer inländischen Dividende identisch. Diese
Argumentation erweist sich allerdings insoweit als verkürzt, als sowohl bei der
deutschen Residualsteuer wie auch bei der schweizerischen Verrechnungssteuer
der Dividendenbetrag brutto erfasst wird, die Verrechnungssteuer für den
inländischen Steuerpflichtigen jedoch eine blosse Sicherungssteuer darstellt.
Die effektive Besteuerung wird im Rahmen der ordentlichen Einkommensbesteuerung
vorgenommen. Im Rahmen dieser ordentlichen Einkommensbesteuerung erfolgt die
Besteuerung auf dem Nettoergebnis, während es bei der in Deutschland
verbleibenden Residualsteuer bei der Besteuerung des Bruttoergebnisses bleibt.

3.1.3. Nach Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a DBA CH-DE gewährt die Schweiz zwar
eine Steuerentlastung durch Anrechnung der in Deutschland erhobenen Steuer,
gemäss expliziter Regelung darf jedoch der anzurechnende Betrag die
schweizerische Steuer, die vor der Anrechnung ermittelt wurde und auf die
Dividenden entfällt, nicht übersteigen. Aus diesem Grund wird für die pauschale
Steueranrechnung nicht auf den Bruttoertrag der Dividenden aus Deutschland,
sondern lediglich auf den Nettoertrag, das heisst den um die zulässigen Abzüge
verminderten Bruttoertrag, abgestellt (vgl. PETER LOCHER, Einführung in das
internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 496 f.). Würde
entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen auf den Bruttoertrag
abgestellt, so würde im Ergebnis von einer zu hohen, auf die ausländische
Dividende entfallenden Steuer ausgegangen. Dies hätte im Ergebnis eine
Mehrbelastung der anderen Einkommen zur Folge, was mit der dargelegten
Berechnung des Maximalbetrages gerade vermieden werden sollte (vgl. dazu Urteil
2C_750/2013 / 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.3). Diese Konzeption der
"gewöhnlichen" (beschränkten) Anrechnung ("ordinary credit"; vgl. Urteil 2C_750
/2013 / 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.3 mit Hinweisen) führt damit
dazu, dass der Quellenstaat die Quellensteuer von den Bruttoerträgen erheben
darf, die Berechnung des Maximalbetrags im Ansässigkeitsstaat aber auf den
Nettoerträgen basiert. Je nach Aufwendungen wird die Doppelbesteuerung somit
mit der Anrechnungsmethode gar nicht oder nur teilweise behoben. Dieses Problem
wird auch vom OECD-Kommentar erkannt, der vorschlägt, eine volle Anrechnung zu
vereinbaren oder dem Quellenstaat jegliche Besteuerung zu versagen (Modèle de
Convention fiscale concernant le revenu et la fortune 2014 [Version complète],
Ziff. 63 zu Art. 23 A und zu Art. 23 B). Die Schweiz hat in die von ihr
abgeschlossenen DBA allerdings keine entsprechenden Bestimmungen aufgenommen
(SIMONEK, Kommentar Internationales Steuerrecht, N. 113 zu Art. 23 A, B
OECD-MA). Es bleibt somit bei der dargelegten Regelung; das mit Abschluss des
DBA CH-DE gewählte System der Behandlung von grenzüberschreitenden Dividenden
bringt es mit sich, dass eine Differenz entstehen kann zwischen dem gestützt
auf den Bruttoertrag erhobenen Steuerbetrag in Deutschland und dem vom
Nettoeinkommen ermittelten in der Schweiz.
Welche Aufwendungen und Abzüge jeweils vorgenommen werden können, ist im DBA
CH-DE, welches (in Bezug auf die Dividendenbesteuerung) lediglich das System
normiert, nicht geregelt. Vielmehr richtet sich dies, wie auch die Berechnung
des Maximalbetrags der Anrechnung, nach den jeweiligen innerstaatlichen
Regelungen (SIMONEK, Kommentar Internationales Steuerrecht, N. 112 zu Art. 23
A, B OECD-MA; LOCHER, a.a.O., S. 483; vgl. dazu nachstehend E. 3.3).

3.1.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren
Entscheid auf die geltende gesetzliche Grundlage gestützt und diesen
entsprechend begründet. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist nicht
auszumachen.

3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, Art. 11 Abs. 1 PStAV beruhe auf einer
unzulässigen Gesetzesdelegation und verstosse gegen Art. 164 Abs. 1 BV bzw.
Art. 5 und 8 BV. Dabei bestreitet er nicht, dass - wie die Vorinstanz dargelegt
hat - mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesbeschlusses über die
Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (vgl. schon E. 2.4) eine hinreichende Delegationsnorm
bestehe. Er macht aber geltend, die in Art. 11 Abs. 1 PStAV vorgesehene Kürzung
des Maximalbetrags stelle den Bezieher einer ausländischen Dividende schlechter
als den sich in der gleichen wirtschaftlichen Situation befindlichen
Steuerpflichtigen mit einer inländischen Dividende, wenn sich dadurch eine
unterschiedliche Steuerbelastung ergebe. Es handle sich um einen
schwerwiegenden Eingriff, der zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung
führe und einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfe. Der
Beschwerdeführer rügt somit eine Verletzung des Erfordernisses der
Gesetzesform.

3.2.1. Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz besonders streng
ausgebildet. So verlangt das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (auf
Bundesebene Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; auf Ebene der Kantone oder Gemeinden
Art. 127 Abs. 1 BV nebst dem jeweiligen kantonalen Verfassungsrecht) zum einen,
dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formellgesetzlich gefasst ist
(Erfordernis der Normstufe bzw. Gesetzesvorbehalt), zum andern ruft es nach
einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw.
Tatbestandsvorbehalt). Demnach sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d
BV bzw. allgemein in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente
(Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage, Abgabetarif)
rechtssatzmässig zu fassen. Der Verfassungsgeber verbindet damit die Absicht zu
verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum
verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und
rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 f. S. 186 mit zahlreichen
Hinweisen).

3.2.2. Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden,
soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs.
2 BV). Die erforderliche Delegationsnorm zum Erlass einer bundesrätlichen
Rechtsverordnung findet sich regelmässig im Gesetz (unselbständige Verordnungen
mit gesetzesergänzender Funktion), ausnahmsweise unmittelbar in der Verfassung
(selbständige Verordnungen mit gesetzesersetzender Funktion; jeweils Art. 182
Abs. 1 BV). Selbst wenn der Verfassungs- oder Gesetzgeber davon abgesehen hat,
der Exekutive ausdrückliche Legislativfunktionen zu übertragen, bleibt es Sache
des Bundesrats, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Hierzu
kann er verfassungsunmittelbar die erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen
(selbständige Verordnungen mit gesetzesvollziehender Funktion; vgl. BGE 142 II
182 E. 2.3.1 S. 190; 139 II 460 E. 2.1 f. S. 463 f.; je mit Hinweisen).

3.2.3. Wie gesehen (vorstehend E. 2.2 und 3.1.2), hat sich die Schweiz für die
gewöhnliche Anrechnung entschieden. Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a DBA CH-DE
sieht vor, dass einer in der Schweiz ansässigen Person, die Dividenden aus
Deutschland bezieht, welche dort besteuert werden, in der Schweiz eine
Entlastung gewährt wird. Die Bestimmung im DBA regelt weiter, dass die
Entlastung in der Anrechnung der in Deutschland erhobenen Steuer auf die vom
Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer bestehen kann, wobei
der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
schweizerischen Steuer (der auf die Dividenden entfällt) nicht übersteigen
darf. Damit sind die grundlegenden, von Verfassungs wegen erforderlichen
Tatbestandselemente (vgl. E. 3.2.1) in einem von der Bundesversammlung
genehmigten Staatsvertrag enthalten. Die vom Beschwerdeführer bemängelte
Diskrepanz zwischen steuerlicher Erfassung des Bruttoertrages im Quellenstaat
Deutschland und blosser Berücksichtigung des auf den Nettobetrag entfallenden
Steueranteils im Rahmen der Berechnung der pauschalen Steueranrechnung in der
Schweiz ist nach dem Dargelegten bereits in diesem Staatsvertrag angelegt,
indem zwar einerseits die -auf dem Bruttobetrag erhobene - deutsche Steuer
grundsätzlich angerechnet wird, andererseits jedoch diese Anrechnung auf den -
nach Schweizer Recht und somit auf den Nettobetrag - berechneten Schweizer
Steueranteil beschränkt wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist
diese Diskrepanz daher nicht durch eine davon abweichende Regelung in der PStAV
verursacht. Abgesehen davon besteht mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. c des
Bundesbeschlusses über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie gesehen (E. 2.4), eine
hinreichende Delegationsnorm der Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat. Die
PStAV gründet somit auf einer ausdrücklichen Delegation der
Gesetzgebungsbefugnis. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich damit
als unbegründet.

3.3. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Herleitung des
Maximalbetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 PStAV sei unbestimmt und widerspreche dem
Besteuerungsgrundsatz der Bestimmtheit und damit Art. 9 BV. Eine Besteuerung
dürfe nicht willkürlich festgelegt werden und Gleiches dürfe nicht willkürlich
ungleich behandelt werden.

3.3.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PStAV können für die Berechnung des Maximalbetrags
die Erträgnisse um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, und um die
Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden.
Schulden und Schuldzinsen werden als eine besondere Belastung des Vermögens und
des daraus fliessenden Ertrags betrachtet; sie sind daher bei Privatpersonen
quotenmässig, im Verhältnis der Aktiven, zu verlegen (BGE 120 Ia 349 E. 2a S.
351). Sie werden aber innerhalb der Vermögenserträge nicht nach dem
wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nach Massgabe der
Vermögenszusammensetzung aufgeteilt. Ausscheidungsrechtlich gilt der Grundsatz,
dass jeder Teil des gesamten Vermögens im gleichen Verhältnis mit Fremd- und
Eigenkapital finanziert ist (Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007 E. 4.3, in:
StE 2007 A 42 Nr. 2, StR 62/2007 S. 910 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
dies im - auch vom Beschwerdeführer zitierten - Urteil bestätigt und
festgehalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 PStAV Schuldzinsen und
Unkosten für die Kürzung der Erträgnisse unterschiedlich zu behandeln sind. Die
Kürzung ist bei Schuldzinsen anteilsmässig ("die auf sie entfallen") und bei
Unkosten kausal ("die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen")
vorzunehmen. Hätte der Gesetzgeber für Schuldzinsen und Unkosten dieselbe
Regelung gewollt, wäre die Kürzung nicht in zwei verschiedenen Nebensätzen
umschrieben worden. Systematisch stimmt diese proportionale Verlegung der
Schuldzinsen auf die Aktiven mit der Regelung im interkantonalen
Doppelbesteuerungsrecht und im internationalen Doppelbesteuerungsrecht überein
(LOCHER, a.a.O., S. 483 ff.; zum Ganzen Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007
E. 4.1 ff.).

3.3.2. Die Vorinstanzen haben sich an diese Grundsätze gehalten und den
Maximalbetrag entsprechend berechnet. Nachdem bereits feststeht, dass Art. 11
Abs. 1 PStAV nicht gegen das Legalitätsprinzip verstösst, ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern dieser willkürlich angewendet worden sein soll. Die
vorgenommene Kürzung des Maximalbetrages um die anteilsmässigen Schuldzinsen
ist nicht zu beanstanden.

3.4. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht zwei Entscheide des EuGH ein
(Urteile vom 12. Dezember 2002 C-385/00  F.W.L. de Groot und vom 28. Februar
2013 C-168/11  Beker und Beker). In diesen sei es darum gegangen, dass der
Wohnsitzstaat bei Vorhandensein von ausländischen Einkünften Abzüge aufgrund
von aussergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung
bei der Ermittlung des Welteinkommens nicht vollständig zum Abzug aus dem
Bruttoeinkommen zugelassen habe, was analog in der Schweiz bei Schuldzinsen
erfolge. Der Beschwerdeführer legt nicht dar - und es ist nicht ersichtlich -,
was er aus diesen Urteilen zu seinen Gunsten ableiten will und inwiefern diese
Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz verbindlich sein soll. Eine Verletzung
einer konkreten Norm (etwa des Freizügigkeitsabkommens) macht er nicht geltend.
Da er der ihm obliegenden Begründungspflicht somit nicht genügend nachgekommen
ist, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.
Nach dem Gesagten sind sowohl die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer 2011 als auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer 2011
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_573/2016 und 2C_574/2016 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer 2011 wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

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