Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.571/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]                  
2C_571/2016, 2C_572/2016          

 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Paritätische Kommission der 
zahntechnischen Laboratorien der Schweiz, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
BDO AG, Steuer- und Rechtsberatung, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich.  
 
Gegenstand 
2C_571/2016 
Staats- und Gemeindesteuern 2013, 
 
2C_572/2016 
Direkte Bundessteuer 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 11. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Verband zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS) und die
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV) haben am 2. Oktober 2003 einen
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, welcher vom Bundesrat mit
Grundbeschluss vom 27. April 2004 schweizweit für allgemeinverbindlich erklärt
wurde. Der GAV sieht vor, dass die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer und
Arbeitgeber monatliche "Vollzugskostenbeiträge" zu leisten haben und eine
paritätisch zusammengesetzte Kommission errichtet wird, welche die Einhaltung
der GAV-Bestimmungen in den Betrieben kontrolliert. Diese Funktion übernimmt
die als Verein organisierte Paritätische Kommission der zahntechnischen
Laboratorien der Schweiz (PK Zahntechnik), die gemäss ihren Statuten "die
Zusammenarbeit der GAV-Vertragsparteien und den Vollzug des GAV" bezweckt und
sich primär über "Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gemäss GAV" finanzieren
soll. Diese Beiträge beliefen sich im Jahr 2013 auf Fr.... und wurden von der
PK Zahntechnik als gewinnsteuerneutrale Mitgliederbeiträge deklariert. Mit
Veranlagungsverfügung vom 20. April 2015 wurden diese Beträge als nicht von der
Gewinnsteuer ausgenommene Mitgliederbeiträge qualifiziert und ertragsseitig
aufgerechnet. Dadurch ergab sich ein steuerbarer Reingewinn von Fr.... und ein
steuerbares Eigenkapital von Fr.... 
 
B.  
Das kantonale Steueramt hiess die dagegen erhobenen Einsprachen am 10.
September 2015 teilweise gut. Es hielt jedoch an der Aufrechnung der Beiträge
fest, erhöhte hingegen die Steuerrückstellungen um Fr...., woraus bei den
Staats- und Gemeindesteuern 2013 und der direkten Bundessteuer 2013 neu ein
Reingewinn von Fr.... und ein steuerbares Eigenkapital von Fr.... resultierte.
Daraufhin gelangte die PK Zahntecknik an das Steuerrekursgericht, welches den
Rekurs am 22. Januar 2016 guthiess und den steuerbaren Reingewinn für die
Steuerperiode 2013 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats-
und Gemeindesteuern auf Fr.... festsetzte bei einem steuerbaren Eigenkapital
von jeweils Fr.... In der Folge gelangte das kantonale Steueramt an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts aufzuheben und die Einsprachentscheide zu bestätigen. Das
Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Mai 2016 die Beschwerde gut. 
 
C.  
Die PK Zahntecknik legt mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. Sie sei
für die Staats- und Gemeindesteuern (1.1.-31.12.2013) mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr.... und einem steuerbaren Kapital von Fr.... zu veranlagen.
Für die direkte Bundessteuer (1.1.-31.12.2013) sei sie mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr.... zu veranlagen und vom Eigenkapital sei im Betrag von
Fr.... Vormerk zu nehmen. 
Das Verwaltungsgericht und das kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde bezüglich die direkte
Bundessteuer, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Stellung eines Antrags
betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern verzichtet sie hingegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeinde-steuern
sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu
entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht
gleich geregelt ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen
ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden
eingereicht zu haben. Aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide
Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_164/2013,
2C_165/2013 vom 28. März 2014 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 140 II 248). Das
Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_571/2016) und
die direkte Bundessteuer (2C_572/2016) getrennte Dossiers angelegt. Da beide
Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen
stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem
einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP
[SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt
(Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. 
Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Angefochten ist
vorliegend ein Rückweisungsentscheid. Bei solchen handelt es sich um
Endentscheide, wenn wie hier der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur der (rechnerischen) Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen
dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des
harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen an sich
mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte. In den
Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen
gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts indessen im Wesentlichen auf Willkür und gelten die erhöhten
Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130
II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit
Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich
unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353
E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).  
 
X. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Fraglich ist, ob die Vollzugskostenbeiträge, welche sämtliche dem GAV
unterstellten Arbeitnehmer und -geber an die Beschwerdeführerin leisten müssen,
als Mitgliederbeiträge an einen Verein i.S.v. Art. 66 Abs. 1 DBG gelten und
deshalb nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden. 
 
3.1. Die Anerkennung von Mitgliederbeiträgen als echte erfolgsneutrale Vorgänge
durch Art. 66 DBG bildet das Pendant zur Behandlung von Kapitalzuschüssen bei
Kapitalgesellschaften, die nach Art. 60 DBG ebenfalls erfolgsneutrale Vorgänge
darstellen (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 5 zu Art. 66
DBG). Wie bei den Kapitalgesellschaften soll auch bei den Vereinen nicht
steuerbarer Ertrag sein, was die Mitglieder für die Gesellschaft als
finanzielle Grundlage für ihre Tätigkeit aufbringen. Zwar geht es bei Vereinen
nicht um Kapitaleinlagen, sondern von den Vereinsmitgliedern zur Deckung der
laufenden Aufwendungen zu erbringende wiederkehrende Leistungen. Aufgrund der
ausdrücklichen Gesetzesvorschrift sind die beiden Konstellationen trotzdem
gleich zu behandeln (LUTZ/SCHERRER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3.
Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 66 DBG).  
 
3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Mitgliederbeiträge
geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des
Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder. Als steuerbarer Ertrag
sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch
die von Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel. Demgegenüber sind
Mitgliederzahlungen, die auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen oder für
die Förderung persönlicher Interessen (des Mitglieds) geleistet werden,
grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge. Im Einklang mit dieser Praxis können
sogar solche Leistungen der Mitglieder, welche über die üblichen Jahresbeiträge
hinausgehen, als steuerfreie Beitragszahlungen eingestuft werden, wenn sie
kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Verpflichtung zu diesen
Zahlungen ist (wie die Jahresbeiträge der Mitglieder) in den Statuten
vorgesehen, weiter wird sie hauptsächlich von Verbandsmitgliedern geleistet und
von allen Verpflichteten gleichmässig erhoben; zudem beruhen die Beträge weder
auf Gegenleistungen des Verbandes noch werden sie für die Förderung
persönlicher Interessen des Mitglieds geleistet (Urteil 2C_494/2011, 2C_495/
2011 vom 6. Juli 2012 E. 3.1.1). Der Umstand, dass (einzelne) einem Verein
nicht angeschlossene Personen ebenfalls den Vollzugkostenbeitrag entrichten,
spricht nicht gegen die grundsätzliche Qualifikation als Mitgliederbeitrag,
soweit dieser von Vereinsmitgliedern stammt. Soweit er jedoch von
Nichtvereinsmitgliedern bezahlt wird, liegen hingegen echte Erträge vor (Urteil
2A.692/2005 vom 13. Juni 2007 E. 3.2).  
 
4.  
Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden.
Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten,
wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der
Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn
die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber
nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen
Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen
Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 140 II 80
E. 2.5.3 S. 87; 139 IV 62 S. 74 f.; je mit weiteren Hinweisen). 
 
4.1. Die Vorinstanz hielt verbindlich fest, dass alleine der VZLS und die SZV
Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin sind, nicht aber die in diesen
Verbänden organisierten Arbeitnehmer und -geber. Zur Leistung des
Vollzugskostenbeitrags verpflichtet sind wiederum die dem
allgemeinenverbindlichen GAV unterstellten Arbeitnehmer und -geber der
Zahntechnikerbranche, selbst wenn sie nicht Mitglied in einem der beiden
Verbände (VZLS und SZV) sein sollten. Da die Vollzugskostenbeiträge auf
Grundlage des GAV und nicht aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft sowie einer
damit verbundenen statutarischen Leistungspflicht erhoben werden, seien die
geleisteten Beiträge nicht als steuerfreie Mitgliederbeiträge i.S.v. Art. 66
Abs. 1 DBG zu betrachten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz bei der Auslegung des
Begriffs "Mitgliederbeiträge" einen rein formalistischen Ansatz verfolgt habe
und auf die gesetzlichen sowie tatsächlichen Besonderheiten des Sachverhalts
nicht eingegangen sei.  
 
4.2.1. Das Steuerrecht folgt der Idee nach dem Zivilrecht, herrscht doch das
Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht,
das in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weiteren Rechtsgebieten steht,
besonders hohe Bedeutung zu (Urteil 2C_142/2014 vom 13. April 2015 E. 3.4.2 mit
Hinweisen). Trotzdem sind nicht alle dem Zivilrecht entnommene Begriffe in
einer Steuernorm nur im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern die
Bedeutung eines (zivilrechtlichen) Begriffs ist im Einzelfall durch Auslegung
unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Kontextes zu gewinnen (RICHNER/
FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 116 f. zu VB zu
DBG).  
 
4.2.2. Die Gründung der Beschwerdeführerin erfolgte gestützt auf den GAV
Zahntechnik, welcher von den beiden Vereinen VZLS (Arbeitgeber) und SZV
(Arbeitnehmer) abgeschlossen wurde. Der Zweck der Beschwerdeführerin ist es,
den Vollzug des GAV sicherzustellen. Er ist nicht wirtschaftlicher Natur und
durch den GAV vorgegeben. Dazu gehört, insbesondere die Einhaltung des GAV in
den Betrieben zu kontrollieren und damit letztlich den Arbeitsfrieden zwischen
den Sozialpartnern zu überwachen. Aus dem Abschluss des GAV durch die beiden
Vereine lässt sich ableiten, dass die Verfolgung des Zwecks durch die
Beschwerdeführerin im Interesse aller Mitglieder der beiden Vereine liegt.
Durch den GAV wird die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer im VZLS und der
Arbeitnehmer im SZV faktisch auf den gemeinsamen übergeordneten Verein
erweitert.  
 
4.2.3. Normalerweise könnte die Erhebung der Mitgliederbeiträge so ausgestaltet
werden, dass sie von den beiden Verbänden an den übergeordneten Verband
fliessen. Die jeweiligen Verbandsmitglieder würden ihre Beiträge
ausschliesslich an den eigenen Verband leisten und die so erbrachten
Mitgliederbeiträge wären ohne Weiteres steuerausgenommene Mitgliederbeiträge.
Dieses Vorgehen ist der Beschwerdeführerin vorliegend wegen den Regeln zur
Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV jedoch verwehrt. Gemäss Ziff. 3.1
der Weisung des SECO vom November 2014 zur "Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen: Weisungen über Beiträge" müssen die Beiträge für die
Überwachung des gemeinsamen Vollzugs eines GAV zwingend an eine paritätische
Kommission bezahlt werden, die sich in der Rechtsform eines Vereins zu
organisieren hat. Hintergrund der Bestimmung ist die negative
Koalitionsfreiheit; es darf niemand verpflichtet werden, einer Vereinigung
beizutreten, der er nicht angehören will (Art. 23 Abs. 3 BV). Trotzdem ist es
legitim, dass die Nichtmitglieder Beiträge an den Vollzug des GAV leisten, denn
die korrekte Umsetzung des GAV durch die Beschwerdeführerin liegt auch im
Interesse der Nichtmitglieder. Dabei ist es für die Betroffenen weniger
belastend, ihren Beitrag an die Beschwerdeführerin zu leisten als an einen der
beiden Verbände, denen sie nicht angehören wollen. Zudem kann durch die
Ausgliederung besser sichergestellt werden, dass die allgemeinverbindlich
erklärten Beiträge korrekt für den bestimmten Zweck verwendet werden.  
 
4.2.4. Diesen spezifischen Umständen ist im Sinne der Einheit der Rechtsordnung
Rechnung zu tragen. Sämtliche Mitglieder der beiden Vereine leisten gestützt
auf den GAV Vollzugskostenbeiträge zur Finanzierung der Beschwerdeführerin.
Ihrer Funktion nach dienen sie als geldwerte Leistungen zur Verwirklichung des
Gemeinschaftszwecks; es sind Kapitalzuschüsse der Mitglieder zur Deckung der
laufenden Aufwendungen, nur dass deren Vollzug an einen übergeordneten Verein
übertragen worden ist. Die massgebenden Anliegen von Art. 66 Abs. 1 DBG sind
damit erfüllt und die Mitglieder der beiden Vereine aus steuerrechtlicher Sicht
faktisch Mitglieder der Beschwerdeführerin. Die unmittelbare Mitgliedschaft der
Beitragszahler zur Beschwerdeführerin fehlt bloss, weil dieser sowohl die
Rechtsform als Verein als auch die Finanzierungsstruktur mittels indirekter
Beitragsleistung durch die Bestimmungen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung
von GAV vorgegeben sind. Die im GAV vorgesehene Pflicht zur Leistung der
Vollzugskostenbeiträge ist dabei als Ersatz für die üblicherweise mit der
Vereinsmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht zu betrachten.  
 
4.2.5. Die Qualifikation der indirekten Vollzugskostenbeiträge als
Mitgliederbeiträge lässt sich daher mit dem Wortlaut von Art. 66 DBG
vereinbaren. Sinn und Zweck der Norm, die bei einem Verein erwirtschaftete
Erträge zu besteuern, nicht aber die für den Gemeinschaftszweck zur Verfügung
gestellten Mittel (E. 3.1), gebieten vielmehr eine solche Auslegung der Norm.  
 
5.  
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Vollzugskostenbeiträge an die
Beschwerdeführerin, die nicht von Mitgliedern des VLZS und SZV stammen, sondern
von allen anderen Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche. 
 
5.1. Wie soeben gesehen, ist zur Qualifikation ihrer Zahlungen an die
Beschwerdeführerin nicht die blosse Mitgliedschaft zum Verein beruhend auf dem
Zivilrecht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass es sich bei den Beiträgen
nicht um vom Verein selbst erwirtschaftete Erträge handelt, sondern um Gelder,
die von (faktischen) Mitgliedern stammen, damit der Vereinszweck verfolgt
werden kann.  
 
5.2. Der Bundesrat hat den GAV Zahntechnik für allgemeinverbindlich erklärt,
wodurch die Beschwerdeführerin ihren Vereinszweck auch im Interesse der
Nichtmitglieder von VZLS und SZV verfolgt. Die Nichtmitglieder müssen als Folge
in gleicher Weise wie die Mitglieder des VLZS und des SZV
Vollzugskostenbeiträge leisten, die der Finanzierung der Beschwerdeführerin
dienen, damit diese ihre vorgegebenen Aufgaben erfüllen kann. Die
Nichtmitglieder von VZLS und SZV sind somit aufgrund des hoheitlichen
Beschlusses wegen ihrer Angehörigkeit zur vom GAV geregelten Berufsbranche
ebenfalls als indirekte Mitglieder der Beschwerdeführerin zu betrachten, weil
der Begriff "Mitgliedschaft" in steuerrechtlicher Hinsicht umfassender ist als
im Zivilrecht, und die von ihnen geleisteten Vollzugskostenbeiträge gelten als
Mitgliederbeiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 1 DBG. Dieses Verständnis der Norm
hat das Bundesgericht bereits im Urteil 2A.692/2005 vom 13. Juni 2007 verfolgt
und so ist auch die dortige Ausführung "soweit die Beiträge jedoch von
Nichtverbandsangehörigen bezahlt werden, liegen hingegen echte Erträge vor" (E.
3.2) aufzufassen. Damit sind nur Personen gemeint, die auch steuerrechtlich
keine Mitglieder des fraglichen Vereins sind.  
 
6.  
Somit bleibt die Frage zu klären, ob den Beiträgen der Charakter einer
Gegenleistung für empfangene Leistungen oder zur Förderung persönlicher
Interessen zukommt. Wäre dies zu bejahen, wären die Beiträge nicht
gewinnsteuerneutral. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen. Eine
individuelle Gegenleistung liegt vor, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Zahlung des Mitglieds steht. Als Beispiele gelten Sponsoring (RICHNER/
FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 66 DBG) oder das Bezahlen von
Versicherungsprämien (Urteil 2C_494/2011, 2C_495/2011 vom 6. Juli 2012 E.
2.3.2). Die Beschwerdeführerin verfolgt den Zweck, im Interesse aller in der
Berufsbranche Zahntechnik tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und
die Einhaltung des GAV Zahntechnik sicherzustellen, zu kontrollieren und zu
überwachen. Dies stellt eine typische Vereinsaufgabe dar und nicht eine auf
Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Somit erfüllen die
Vollzugskostenbeiträge sämtliche Anforderungen, die an Mitgliederbeiträge an
einen Verein gestellt werden und sind nicht zum steuerbaren Gewinn zu rechnen. 
 
7.  
Die Rügen, wonach ebenfalls ein Verstoss gegen Art. 28 BV (Koalitionsfreiheit)
oder der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliegt, begründet die
Beschwerdeführerin nicht weiter, so dass darauf nicht einzutreten ist (E.
2.2). 
 
XXV. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
8.  
Die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 69 Abs. 1 des
Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1) stimmen
mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 66 Abs. 1 DBG) überein. In
Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich somit kein anderes
Ergebnis und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen über die direkte
Bundessteuer verwiesen werden. Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern gleichermassen als begründet. 
 
XXV. Kosten und Entschädigung  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und der angefochtene Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2016 ist aufzuheben.
 
 
9.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen, der in seiner Eigenschaft als
Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt (
Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
9.3. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Verfahren 2C_571/2016 und 2C_572/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_572/2016) wird
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Zürich vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und das Urteil des Steuerrekursgerichts
des Kantons Zürich vom 22. Januar 2016 bestätigt. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_571/2016) wird
gutgeheisssen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und das Urteil des
Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2016 bestätigt. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching 

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