II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.566/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_566/2016 Verfügung vom 12. Juli 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinde Leukerbad, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner. Gegenstand Kurtaxen (Ferienwohnungen), Beschwerde gegen das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad vom 17. Dezember 2015 (abstrakte Normenkontrolle). Nach Einsicht in die Eingabe an den Staatsrat des Kantons Wallis vom 16. Mai 2016, von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet, worin A.________ sinngemäss darum ersucht, das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad/VS vom 17. Dezember 2015, homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 20. April 2016 und publiziert im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 6. Mai 2016, sei in hauptfrageweiser Normenkontrolle aufzuheben, soweit es zu einer unverhältnismässigen und treuwidrigen Erhöhung der Ferienhauspauschalen führt, in die Kostenvorschussverfügung des Bundesgerichts vom 22. Juni 2016 und in die gleichentags ergangene Einladung an die Gegenparteien zur Einreichung einer Vernehmlassung, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2016, worin diese erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen und dies damit begründet, dass sie keinerlei Absicht gehabt habe, Beschwerde an das Bundesgericht zu führen, sondern sich lediglich Aufschluss hinsichtlich der Gründe für die massive Erhöhung der Kurtaxen erhofft habe, in Erwägung, dass das präsidierende Mitglied als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]), dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juli 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Zünd Der Gerichtsschreiber: Kocher Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben