Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.562/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_562/2016

Urteil vom 14. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 11. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geboren 1955) ist türkische Staatsangehörige. Seit 1982 ist sie
mit dem ebenfalls türkischstämmigen B.A.________ verheiratet. Dieser war 1986
als Asylbewerber in die Schweiz gekommen und 2007 eingebürgert worden. Das
Ehepaar hat fünf gemeinsame Kinder. Mit zwei von diesen reiste A.A.________ am
13. März 2002 in die Schweiz ein, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Am 29. März 2007 erhielt sie die
Niederlassungsbewilligung. A.A.________ kann nicht lesen und schreiben und
spricht kein Deutsch.
Seit dem 1. November 2006 sind die Eheleute A.________ fortlaufend auf
Sozialhilfe angewiesen. Auf die Gesuche von A.A.________ hin verneinte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 10. Oktober 2007, am 18. Mai
2009 und am 18. März 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Schreiben
vom 17. November 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________
mit, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung werde geprüft, falls sie
weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Per 21. Februar 2012 beliefen sich
die Sozialhilfebezüge des Ehepaars A.________ auf Fr. 212'561.--. Das
Migrationsamt wies A.A.________ am 16. Juni 2012 erneut darauf hin, dass der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls der
Sozialhilfebezug andaure. Am 10. Dezember 2013 wurde A.A.________ förmlich
verwarnt und ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. In der
Begründung hielt das Migrationsamt fest, die Voraussetzungen für den Widerruf
seien erfüllt. Es werde jedoch im Sinn einer letzten Chance darauf verzichtet,
weil sie - A.A.________ - in einer intakten Beziehung mit ihrem Schweizer
Ehemann lebe und sich seit elf Jahren und acht Monaten in der Schweiz aufhalte.
Am 27. Juni 2014 stellte das Migrationsamt A.A.________ einen Fragenkatalog zum
Sozialhilfebezug zu. In ihrer Antwort vom 12. Juli 2014 gab A.A.________ an,
aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands könne sie keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen und habe an einem Beschäftigungsprogramm der Sozialbehörde nicht
teilnehmen können. Zum Beweis legte sie ein Arztzeugnis von Dr. med.
C.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Juli 2014 bei. Per 10.
Juli 2014 hatte das Ehepaar A.________ Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr.
305'306.-- bezogen.

B.
Im Auftrag des Migrationsamtes wurde A.A.________ am 11. November 2014 und
B.A.________ am 21. November 2014 durch die Stadtpolizei Zürich in Form einer
mündlichen Befragung das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Entfernungsmassnahme
gewährt. Die Sozialhilfebezüge des Ehepaars A.________ beliefen sich per 6.
März 2015 auf Fr. 339'948.--. Am 11. März 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung und wies A.A.________ aus der Schweiz weg.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
am 29. Januar 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte
diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 11. Mai 2016.

C.
A.A.________ erhebt am 17. Juni 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung
zu belassen. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf
die Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf
den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht, und die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie
zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Familienzulagen
sind keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c (bzw. Art. 62 lit. e)
AuG (BGE 141 II 401 E. 6.2.3 S. 409; 135 II 265 E. 3.7 S. 272 mit Hinweis). Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Leistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen; massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse der Familie in
ihrer Gesamtheit (Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1; 2C_1058/2013
vom 11. September 2014 E. 2.3; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4).

2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG,
allenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Hintergründe, warum eine Person
sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (Urteil 2C_1058/
2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der
Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl.
Urteile 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E.
3.3 am Ende).

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG erfüllt ist. Sie macht indessen geltend, der Widerruf sei
unverhältnismässig.

3.1. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts beurteilt sich
einerseits danach, wie hoch das Verschulden der betroffenen Person an der
Sozialhilfeabhängigkeit ist (Urteil 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1), und
andererseits nach dem finanziellen Ausmass der bisherigen und der in Zukunft -
soweit absehbar - noch zu leistenden Unterstützung.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin muss sich vorwerfen lassen, dass sie in den 14
Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz keine Anstrengungen unternommen hat,
sich zu integrieren. Zwar litt sie nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz an depressiven Episoden, hatte Schwierigkeiten bei der kulturellen
Eingewöhnung bzw. litt an Anpassungsstörungen in Form von Heimweh und sozialer
Isolation, verbunden mit Angstattacken. Obwohl ihr von ärztlicher Seite eine
psychotherapeutische Begleitung empfohlen wurde, besuchte die
Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den Psychologen D.________ nur
während drei bis vier Monaten. Damit hat sie zu wenig unternommen, um ihren
Gesundheitszustand zu verbessern. Die ungünstigen psychosozialen Faktoren,
welche unbestrittenermassen zur sozialen Isolation beigetragen haben, vermögen
die Beschwerdeführerin nicht von jeglicher Selbstverantwortung zu entlasten.
Einen Deutsch- und Alphabetisierungskurs brach sie nach kurzer Zeit wieder ab,
nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen. Mit Blick auf die ärztlichen
Diagnosen, welche über Jahre hinweg keine tiefgreifenden Einschränkungen
belegen, ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin diesen
Kurs nicht wieder aufgenommen hat.
Das Untätigbleiben der Beschwerdeführerin ist umso weniger verständlich, als
ihr Ehemann bereits 2005 und damit nur drei Jahre nach ihrer Einreise
arbeitslos wurde. Der Einwand der Beschwerdeführer in, sie sei bei ihrer
Einreise schon 47 Jahre alt gewesen und habe sich darauf verlassen dürfen, dass
ihr damals noch arbeitstätiger Ehemann für ihren Lebensunterhalt würde sorgen
können, ist unbehelflich. Als klar wurde, dass der Ehemann nicht allein für den
Unterhalt des Paars würde sorgen können, war die Beschwerdeführerin rund 50
Jahre alt. Sie hatte keinerlei Betreuungspflichten, so dass es ihr zumutbar
gewesen wäre, sich um die Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu
bemühen. Auch die abweisenden Entscheide der IV-Stelle hätten als Hinweis
dienen können, dass sie - die Beschwerdeführerin - gehalten war, den Unterhalt
zumindest teilweise eigenständig zu bestreiten. Schliesslich wurde die
Beschwerdeführerin am 17. November 2010 vom Migrationsamt ermahnt, was ohne
Wirkung blieb. Eineinhalb Jahre später, am 16. Juni 2012, erging eine zweite
Ermahnung, ohne dass die Beschwerdeführerin das Geringste unternommen hätte, um
etwas an ihrer Situation zu ändern. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf
die Angaben der Sozialbehörden hätte abstellen müssen, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht. Die Vorinstanz muss die Angaben dieser
Behörden als Beweise würdigen; sie ist aber in der Beweiswürdigung frei. Wenn
die Vorinstanz die Einschätzung der Sozialen Dienste der Stadt U.________,
wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "der Schadenminderungspflicht im
Rahmen ihrer Möglichkeiten (Krankheit/Alter) vollumfänglich nachgekommen"
seien, nicht teilt, so liegt darin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

3.1.2. Per 6. März 2015 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Mann Fr.
339'948.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen. Das finanzielle Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts ist damit sehr hoch, zumal auch in Zukunft
Unterstützungsleistungen in einem ähnlichen Umfang erbracht werden müssten:
Wenn die Beschwerdeführerin ihre AHV-Rente ab 1. April 2017 vorbezieht (was
allerdings nicht sicher ist), wie sie geltend macht, würde damit eine
lebenslange Kürzung der Rente einhergehen. Es ist somit absehbar, dass das
Ehepaar auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. Dies wäre übrigens auch
nicht ausgeschlossen, wenn bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Rente zugewartet
würde; diesfalls würde der Sozialhilfebezug bis zum ordentlichen Rentenalter
der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 andauern. So oder anders würde sie die
öffentliche Hand weiterhin in Anspruch nehmen müssen. Ergänzungsleistungen
stellen zwar nicht Sozialhilfe im engeren Sinn dar (vgl. E. 2.1), belasten aber
als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen (BGE 135 II
265 E. 3.7 S. 273). Deswegen muss der Bezug von Ergänzungsleistungen, obwohl er
keinen Widerrufsgrund darstellt, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde ab
April 2017 infolge Anspruchsberechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen
nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein, sticht ins Leere. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden durch den voraussichtlich lebenslang
andauernden Bezug von Ergänzungsleistungen die öffentliche Hand in erheblichem
Umfang belasten. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung ist
somit als sehr hoch zu veranschlagen.

3.2. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet in erster Linie in der Tatsache, dass ihr Ehemann, der die
Schweizer Staatsbürgerschaft hat, hier lebt. Zwar hat dieser entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin kein "Recht, sein durch Art. 8 EMRK
geschütztes Familienleben in der Schweiz zu leben", denn Art. 8 Ziff. 1 EMRK
gewährt weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat
noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE
130 II 281 E. 3.1). Von ihm, der sich in einer christlichen
Glaubensgemeinschaft engagiert und seit rund 30 Jahren in der Schweiz lebt,
kann aber eine Rückkehr in die Türkei, aus der er einst geflüchtet ist, nicht
erwartet werden. Indessen hat das Ehepaar in der Zeit zwischen der Flucht des
Ehemannes und der Einreise der Beschwerdeführerin, also von 1986 bis 2002, eine
Fernbeziehung geführt. Sollte der Ehemann in der Schweiz bleiben, wäre diese
Situation nicht neu für die Beschwerdeführerin. Der Einschnitt ist deshalb
verkraftbar, zumal gegenseitige Besuche möglich sind. Ihre fünf Kinder sind
alle erwachsen. Die Beschwerdeführerin besitzt in der Türkei eine
Eigentumswohnung; zudem leben drei ihrer Kinder dort. Sie verbringt jedes Jahr
einen Monat Ferien in der Türkei. Die Ansprüche aus der AHV bleiben ihr auch
nach Verlassen der Schweiz weitgehend erhalten (vgl. Art. 8 und 10a des
Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über
soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Eine Rückkehr in das Land, in dem sie
bis zu ihrem 47. Altersjahr gelebt hat, ist der Beschwerdeführerin somit
zumutbar. Dies umso mehr, als sie sich in der Schweiz in keiner Weise
integriert hat und nach 14 Jahren Anwesenheit immer noch nicht Deutsch spricht.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz die
Anwesenheitsdauer unter Verweis auf die mangelnde Verwurzelung relativieren.
Sodann sind die psychischen Beschwerden in der Türkei gut behandelbar, wie die
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat.

3.3. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt das
private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz
deutlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig.

4.
Nachdem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte die unterliegende Beschwerdeführerin die
Kosten zu tragen; sie hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Die Mittellosigkeit ist offensichtlich gegeben. Aufgrund
der Umstände (fortgeschrittenes Alter, schweizerische Staatsangehörigkeit des
Ehemannes) war das Rechtsmittel nicht geradezu aussichtslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG
gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist von der Bezahlung der
Gerichtskosten zu befreien. Rechtsanwalt Peter Bolzli ist als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Rechtsanwalt Peter Bolzli wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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