II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.55/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_55/2016 Verfügung vom 3. Oktober 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Januar 2016, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015 richtet, mit welchem kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Scheidung von einer schweizerischen Staatsangehörigen verweigert worden ist, in die Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 30. August 2016, wonach A.________ aufgrund am 21. Juni 2016 erfolgter Heirat mit einer schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, in Erwägung, dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann, dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Oktober 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben