Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.55/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_55/2016

Verfügung vom 3. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung
der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 26. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Januar 2016, die sich gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015 richtet, mit welchem
kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
erfolgter Scheidung von einer schweizerischen Staatsangehörigen verweigert
worden ist,
in die Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 30. August 2016,
wonach A.________ aufgrund am 21. Juni 2016 erfolgter Heirat mit einer
schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden
ist,

in Erwägung,
dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren
gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG
abgeschrieben werden kann,
dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),

 verfügt der Einzelrichter:

1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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