Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.556/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_556/2016

                                          

Urteil vom 19. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Sevim Coban Gültekin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 11. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
A.________, 1984 geborener Türke, stellte in Italien erfolglos ein Asylgesuch,
erhielt hingegen eine Bewilligung zum Verbleib in Italien aus humanitären
Gründen. Am 27. September 2010 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau; er reiste am 15. November 2010 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau zum Verbleib bei der Ehefrau, von
welcher er seit Juli 2013 getrennt lebte und von welcher er seit August 2015
geschieden ist. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA)
lehnte am 12. Oktober 2015 eine Verlängerung der am 30. November 2013
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache an den Rechtsdienst des MIKA blieb
erfolglos, und mit Urteil vom 11. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2016 erhobene
Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 2016
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Am
21. Juni 2016 hat er aufforderungsgemäss eine vollständige Ausfertigung des
angefochtenen Urteils nachgereicht. Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein
Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen).

2.2. Streitig ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) zu verlängern sei, wobei
eheliche Gewalt nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer ist hingegen
der Auffassung, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet sei. Er weist darauf hin, dass er (nach einem ersten vorübergehenden
dreijährigen Aufenthalt in Italien, wozu er keine näheren Umstände nennt) nun
eine in der Schweiz aufgebaute Existenz aufgeben müsse; ferner behauptet er, in
der Türkei durch Art. 3 EMRK verpönten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat, namentlich unter Hinweis
auf die Erwägungen seiner Vorinstanz, festgehalten, dass selbst eine (wie hier
behauptet) gelungene Integration grundsätzlich nicht ausreicht, um einen
nachehelichen Härtefall darzutun. Auch mit der angeblichen Verfolgungssituation
in der Türkei haben sich das Verwaltungsgericht (E. 4.2) und die
Einsprachebehörde (Einspracheentscheid E. 1.1 sowie E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.4)
näher befasst, insbesondere unter Bezugnahme auf einen diesbezüglichen Bericht
des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März 2015. Weder zum einen
noch zum anderen Punkt lässt sich der Beschwerdeschrift Substanzielles
entnehmen: Im Lichte der Erwägungen der kantonalen Instanzen sind die
Äusserungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgestaltung in Italien und in
der Schweiz einerseits (Beschwerdeschrift Ziff. III.10, III.13 und III.14) und
zu Art. 3 Abs. 1 AsylG bzw. zur Situation als Kurde in der Türkei andererseits
(Beschwerdeschrift Ziff. III.11 und III.12) nicht geeignet darzutun, dass und
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletze (Art. 50 AuG, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 Abs. 1 AsylG). Worin eine Verletzung der in der Beschwerdeschrift
ebenfalls aufgezählten verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze (Art. 5 Abs. 2
und 3, Art. 8, 9 und 29 BV) liegen soll, wird nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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