Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.555/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_555/2016

Urteil vom 20. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Verwarnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 11. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
A.________, 1978 geborener Staatsangehöriger von Angola, reiste im November
2002 zu seiner schweizerischen Ehefrau in den Kanton Basel-Stadt ein und
erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 2. August 2007
ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung; mit einer derartigen
Bewilligung hält er sich seit dem 1. Dezember 2011 im Kanton Aargau auf.
Nach einer ersten bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen im Jahr 2004 wegen
mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
wurde er zwischen dem 12. Juni 2013 und dem 25. November 2014 zu einer Busse
von Fr. 700.-- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, zu einer Geldstrafe von
166 Tagessätzen sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'400.-- wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, zu einer weiteren Geldstrafe von 154 Tagessätzen und einer
Busse in Höhe von Fr. 1'300.-- wegen mehrfacher Drohung, (grober) Verletzung
der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und schliesslich zu einer
Busse in Höhe von Fr. 2'500.-- wegen mehrfachen unberechtigten Führens eines
akademischen Grades verurteilt. Er hat Schulden angehäuft, Sozialhilfe bezogen
und geht seit der Trennung von seiner Ehefrau keiner Beschäftigung mehr nach.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) verwarnte
A.________ mit Verfügung vom 19. März 2015 unter Androhung des Widerrufs seiner
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und unter Hinweis
einerseits darauf, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten
habe und andererseits darauf, dass er inskünftig allen seinen
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und
die bereits bestehende Schulden zu tilgen habe. Es hielt dafür, dass A.________
den Widerrufsgrund von Art 63 Abs. 1 lit. b AuG erfülle und ein
Bewilligungswiderruf begründet, aber nicht angemessen sei, weshalb der Widerruf
in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG lediglich anzudrohen sei. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache an den Rechtsdienst des MIKA blieb erfolglos. Mit
Urteil vom 11. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die
gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 erhobene Beschwerde ab. Ebenso
lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 16. Juni 2016 beim Bundesgericht
"Einsprache" erhoben; sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen worden. Beantragt wird vollumfängliche
Aufhebung der Verwarnung des MIKA sowie Einladung zu einer Verhandlung vor dem
Bundesgericht gemäss Art. 6 EMRK zwecks besserer Darstellung der Sachlage.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerische Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht befasst sich zunächst detailliert mit der Rüge des
Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden (E. II.2).
Wiewohl der Beschwerdeführer diese Rüge vor Bundesgericht wiederholt, lässt
sich seiner Eingabe nichts Gezieltes zu den einschlägigen Erwägungen der
Vorinstanz entnehmen. Weiter erläutert das Verwaltungsgericht die
Voraussetzungen einer Verwarnung im Zusammenhang mit einem Widerrufsgrund, hier
Art. 96 Abs. 2 (Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; es misst das Gesamt-Verhalten des
Beschwerdeführers an dieser Widerrufsnorm (E. II.3); es erklärt weiter, warum
der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch die Verwarnung nicht tangiert werde (E.
II.5). Die bloss einzelne Teilaspekte betreffenden Äusserungen in der dem
Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind auch nicht ansatzweise geeignet,
die Rechtmässigkeit dieser Erwägungen in Frage zustellen. Die Ablehnung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
begründet das Verwaltungsgericht schliesslich in E. III.2 seines Urteils. Auch
in dieser Hinsicht lässt sich den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht
ansatzweise entnehmen, worin die Einschätzung des Verwaltungsgericht, seine
dortige Beschwerde sei aussichtslos gewesen, schweizerisches Recht verletze.
Die Beschwerde entbehrt in jeglicher Hinsicht einer tauglichen Begründung (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Eine mündliche Anhörung, worum der
Beschwerdeführer ersucht, diente nicht dazu, eine fehlende Begründung
nachzuschieben. Ohnehin kommt in ausländerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Art.
6 EMRK, worauf der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Verhandlung stützt,
nicht zur Anwendung.

2.3. Auf die in jeder Hinsicht einer tauglichen Begründung entbehrende
Beschwerde (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Soweit mit der Rüge betreffend unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss auch
für das bundesgerichtliche Verfahren um Kostenbefreiung ersucht wird, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos erschien (vgl.
Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten sind mithin dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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