Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.552/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_552/2016

Urteil vom 29. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 11. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
Der tunesische Staatsangehörige A.________ wuchs in seiner Heimat auf,
absolvierte dort die Schule und eine Ausbildung. Anfangs 2000 reiste er in die
Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin, wonach er eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt; am 25. Februar 2005 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Sommer 2005 lernte er eine Marokkanerin
kennen; diese lebte in der Folge in Tunesien, wo am 30. März 2007 der
gemeinsame Sohn geboren wurde. Nach ersten Besuchsaufenthalten ab Sommer 2007
zogen der Sohn und die marokkanische Kindsmutter im Mai 2008 definitiv zu
A.________ und lebten mit diesem sowie seiner Schweizer Ehefrau zusammen.
Nachdem er sich am 2. September 2008 von letzterer hatte scheiden lassen,
heiratete er am 3. November 2008 die marokkanische Mutter seines Sohns; mit ihr
zusammen hatte er noch zwei weitere Kinder (geboren Dezember 2009 und Juni
2011). Alle drei Kinder haben die Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 wurde
A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wegen
gewerbsmässigen Betrugs, versuchten Betrugs, Betrugs, mehrfacher Irreführung
der Rechtspflege, mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Drohung, Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten. Der Verurteilung
zugrunde lag namentlich, dass er seine marokkanische Ehefrau über Jahre
regelmässig geschlagen und massiv bedroht hatte, ungeachtet der Anwesenheit
seiner Kinder oder des Umstands, dass sie schwanger war. Seit seiner Verhaftung
am 3. März 2012 befindet sich A.________ bis heute in Haft bzw. im (zunächst
vorzeitigen) Strafvollzug.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine auf den
Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug sofort vollziehbare Wegweisung
an. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
blieb erfolglos, und mit Urteil vom 11. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 23. Februar 2016 erhobene
Beschwerde ab.
Mit als Rekurs gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts betitelter, als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe
vom 6. Juni 2016 beantragte A.________ dem Bundesgericht sinngemäss die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Zudem erklärte er, das
Vertrauensverhältnis zu seinem Anwalt sei zurzeit nicht gegeben, weshalb er in
Kürze einen neuen suchen wolle; im Hinblick darauf erkundigte er sich nach der
Möglichkeit einer Fristerstreckung für den Rekurs. Am 15. Juni 2016 reichte er
aufforderungsgemäss eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils nach. Mit
Schreiben vom 16. Juni 2016 wurde er darauf hingewiesen, dass die Erstreckung
der Beschwerdefrist nicht zulässig sei und eine den gesetzlichen
Formerfordernissen genügende Rechtsschrift spätestens am letzten Tag der Frist
einzureichen sei. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers (innert der
mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist oder nachher) sind nicht zu
verzeichnen.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG widerrufen worden. Das
Verwaltungsgericht zeigt zunächst auf, dass dieser Widerrufsgrund
offensichtlich gegeben ist (E. 2). Es befasst sich in der Folge mit der
Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Dabei wertet es das in der
massiven Straffälligkeit zum Ausdruck kommende Verschulden (E. 3.2.1 - 3.2.3)
und das Verhalten des Beschwerdeführers im (nach wie vor laufenden)
Strafvollzug (E. 3.2.4), wobei es auf ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse
schliesst. Anschliessend prüft und gewichtet es die privaten und familiären
Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz; es
beleuchtet diese unter den verschiedensten Aspekten (z.B. Beziehung zu den
Kindern, die er praktisch nie sieht; ehemalige schweizerische Ehefrau, die er
wieder heiraten will; verbleibenden Bezug zum Heimatland Tunesien; usw.) und
verneint insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK (E. 3.3). Die
Ausführungen in der Rechtsschrift vom 6. Juni 2016 gehen nur am Rande auf
wenige dieser Belange ein und lassen eine gezielte Auseinandersetzung mit den
umfassenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dem Beschwerdeführer,
der um eine Fristerstreckung für das Nachreichen einer Beschwerdebegründung
ersucht hatte, was nicht möglich ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG), war dies im
Übrigen bewusst.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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