Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.54/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_54/2016

Urteil vom 19. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Frau D.A.________,
4. D.A.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI).

Gegenstand
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen;Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8.
Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
Im vor Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren
betreffend Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen wurden
die in der Erbengemeinschaft zusammengeschlossenen vier Erbinnen mit
Zwischenverfügung vom 31. August 2015 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert, verbunden mit
dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der
Vorschuss nicht innert der (auf den 21. September 2015) angesetzten
Zahlungsfrist geleistet werde. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit
Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2015 nicht ein, weil sie keine
hinreichende Begründung enthielt. In der Folge setzte das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 die Frist
zur Bezahlung des Vorschusses neu auf den 16. November 2015 an, wiederum
versehen mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist auf das
Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten würde. Mit Urteil vom 8.
Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein,
weil der Vorschuss innert der (neu) gesetzten Frist nicht geleistet worden war.
Dagegen gelangten die vier Erbinnen am 15. Januar 2016 (Postaufgabe) mit einer
vom 14. Januar 2016 datierten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht, womit sie unter anderem die Ansetzung
einer weiteren Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht) beantragen.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze.
Im angefochtenen Urteil werden die Gründe (gesetzliche Regelung,
Verfahrensablauf im konkreten Fall) für das Nichteintreten auf die Beschwerde
dargelegt. Die Beschwerdeführerinnen schreiben zur Begründung: "Das Urteil ist
diskriminierend. Es wurde uns nicht genügend Zeit eingeräumt, zur Beibringung
des Kostenvorschusses, haben wir doch eine 30-tägige Frist zur Erhebung einer
Beschwerde, so dass es vorkommt, dass sich die Unterzeichneten nicht vorher mit
dem Urteil befasst haben, sondern lange nach der erwähnten Frist, welche für
die Erbringung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde." Diesen Äusserungen
lässt sich nicht entnehmen, warum die gesetzlich vorgesehene Vorschusserhebung
als solche bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung (Höhe, Frist) die
Beschwerdeführerinnen an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte hindern würde.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sie seit Ende August 2015 mit der
Kostenvorschusspflicht konfrontiert sind und zudem aufgrund des
bundesgerichtlichen Urteils 2C_907/2015 vom 11. Oktober 2015 um die
Begründungsanforderungen einer Beschwerde im Zusammenhang mit der
Kostenvorschusspflicht wissen mussten. Soweit im zweiten Absatz der
Beschwerdeschrift (unter dem Titel "Rechtsbegehren") auf den materiellen
Rechtsstreit eingegangen und offenbar auch diesbezüglich eine Fristerstreckung
beantragt werden soll, geht dies über den eng begrenzten Gegenstand des
angefochtenen Urteils (Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
auch innert einer zweiten angesetzten Zahlungsfrist) hinaus und kann nicht zum
Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65
sowie Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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