Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.549/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_549/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Mai 2016.

Erwägungen:
Mit Zwischenentscheid seines Präsidenten vom 3. Mai 2016 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren betreffend
einen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen,
womit dieses einen Rekurs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
abgewiesen hatte, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. des
diesbezüglichen Fristwiederherstellungsgesuchs ab. Entsprechend wurde er
aufgefordert, bis zum 15. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu
bezahlen. Am 10. Juni 2016 (Postaufgabe) reichte A.________ beim Bundesgericht
eine vom 4. Juni 2016 datierte Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts ein.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Die Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen
am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als
rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde
der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts am 4. Mai 2016 zur Abholung
gemeldet und am 9. Mai 2016 am Postschalter entgegengenommen. Die
Beschwerdefrist endete somit am 8. Juni 2016. Der Beschwerdeführer hat die
vorliegende Beschwerde der Post am 10. Juni 2016 als Einschreibesendung zu
Handen des Bundesgerichts übergeben. Sie ist verspätet.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift eine sachbezogene Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG vermissen lässt: Die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht beruht darauf, dass dieses die
Beschwerde wegen Verspätung und fehlenden Fristwiederherstellungsgründen als
aussichtslos wertete. Zu diesem einzigen Thema des Rechtsstreits äussert sich
der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift mit
keinem Wort.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das auch für
das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird hinsichtlich der Kostenbefreiung gegenstandslos. Soweit mit
dem Gesuch auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht wird, kann ihm
schon darum nicht entsprochen werden, weil das Gesuch erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist gestellt wurde und eine massgebliche Beschwerdeergänzung durch
einen beigegebenen Rechtsanwalt nicht mehr nachgereicht werden könnte.
Schliesslich lässt sich aufgrund der Akten (Erwägungen des angefochtenen
Entscheids) nicht erkennen, inwiefern sich der Zwischenentscheid
erfolgversprechend anfechten liesse (s. aber Art. 64 BGG, wonach einem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nur entsprochen werden kann,
wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos ist.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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