Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.548/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_548/2016

Urteil vom 14. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer;
persönliche Anhörung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II,
vom 10. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ führt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die
Steuerverwaltung (Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer) einen Rechtsstreit (Verfahrensnummer II 2016 46). In
diesem Verfahren beantragte er mit Schreiben vom 30. April 2016, "sich vor
Schranken äussern" zu können. Am 2. Mai 2016 teilte ihm das Verwaltungsgericht
mit, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Steuersachen bestehe kein
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Gleichentags verlangte A.________ eine
diesbezügliche "rekursfähige Verfügung" und rügte zudem, aus dem Schreiben vom
2. Mai 2016 gehe nicht hervor, ob ein zweiter Schriftenwechel vorgesehen sei.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht im eingangs
erwähnten Verfahren den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung ab (Ziff. 1) und hielt fest, es werde kein zweiter Schriftenwechsel
von Amtes wegen angeordnet (Ziff. 2).

2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 12. Juni 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
es sei ihm Gelegenheit zu geben, "vor Schranken eines innerstaatlichen
Gerichts, zumindest einmal, seine Sache mündlich, unter dem Titel 'Rechtliches
Gehör' vorzutragen". Gleichzeitig wird um aufschiebende Wirkung ersucht.

3.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist offensichtlich
unzulässig und auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der
Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des
Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG)
entscheidet:

3.1. Abgesehen von den in Art. 92 BGG geregelten Sonderfällen (Entscheide über
die Zuständigkeit bzw. über Ausstandsbegehren) und dem hier ebenfalls ausser
Betracht stehenden Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Möglichkeit der
sofortigen Herbeiführung eines Endentscheids) ist sowohl die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (hierzu Art. 117 BGG) gegen Zwischenentscheide nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen
Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 139 IV 113
E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.1 S. 190,
426 E. 1.3.1; 133 III 629 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche
Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügen
demgegenüber nicht (BGE 136 IV 92 E. 4; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188
E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme
ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S.
263). Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1
BGG darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429),
soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133
III 629 E. 2.3.1 S. 632).

3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern ihm durch den
angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen
könnte: Obwohl die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. Mai 2016 sogar noch
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die genannte Verfügung ihrer
Auffassung nach "beim Bundesgericht nicht anfechtbar" sei und in der
Rechtsmittelbelehrung ausführte, im Beschwerdefall seien "insbesondere die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu beachten", befasst sich der
Beschwerdeführer mit diesen Voraussetzungen nicht. Ein solcher Nachteil ist
auch nicht ersichtlich: Dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
insbesondere bezweckt, seine Sicht der Dinge den Laienrichtern des
Verwaltungsgerichts persönlich vorzutragen, genügt für die Begründung eines
nicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht.

4.
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Mit dem Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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