Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.541/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_541/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Überprüfung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
Der tunesische Staatsangehörige A.________, geb. 1989, heiratete am 10. April
2014 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin, zu der er am 6. August 2014 in
die Schweiz einreiste, wo er eine bis zum 5. August 2015 befristete
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Da die Ehegatten sich getrennt hatten, verfügte
das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 18. September 2015 den Widerruf bzw.
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 31. Oktober 2015. Auf einen gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs trat das Departement für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Januar 2016 nicht ein; die Ausreisefrist
wurde danach zuerst bis zum 15. März 2016 und schliesslich letztmalig bis zum
30. März 2016 erstreckt. Am 29. März 2016, einen Tag vor Ablauf dieser
Ausreisefrist, stellte A.________ am Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM)
am 13. Mai 2016 mangels asylrelevanter Gründe abwies.
Am 26. Mai 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Thurgau gegen A.________
für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 25. Mai 2016, 10 Uhr,
Ausschaffungshaft an. Mit Entscheid seines Vizepräsidenten als Einzelrichter
vom 27. Mai 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach
mündlicher Verhandlung die vom Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft.
Am 13. Juni 2016 (Postaufgabe) ist A.________ mit einer vom 6. Juni 2016
datierten, als "Rekurs betreffend Überprüfung einer Ausschaffungshaft gegen
Entscheid (en) das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau" bezeichneten Eingabe
an das Bundesgericht gelangt; sie wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei so
schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung
eines erstinstanzlichen, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Weg- oder
Ausweisungsentscheids die davon betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs der Massnahme in Haft nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt
und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 79 - 81 AuG)
gegeben sind. Der Beschwerdeführer wurde nach erfolglosem Durchlaufen eines
Verfahrens betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom Kanton Thurgau rechtskräftig weggewiesen. Die vom
Kanton Thurgau angeordnete Ausschaffungshaft dient mithin dem vom Gesetz
vorgesehenen Haftzweck, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Das
Verwaltungsgericht hat die Haftvoraussetzungen, soweit hier von Bedeutung,
hinreichend geprüft und sich in E. 2.4 seines Entscheids namentlich mit den
Haftbedingungen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AuG) befasst und erkannt, dass eine
Rückreise des Ausländers in seine Heimat absehbar erscheine (E. 2.5).
Haftbeendigungsgründe (s. Art. 80 Abs. 6 AuG) sind nicht erkennbar, dem
Beschleunigungsgebot (Ar. 76 Abs. 4 AuG) wurde nach der Aktenlage nachgelebt.
Schliesslich liegt der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG (missbräuchliche Nachreichung eines
Asylgesuchs) vor, wie das Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend dargelegt
hat. Auf die diesbezüglich einschlägigen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids (E. 2.1 - 2.4) kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet erschiene,
die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen; die Tatsache, dass gegen die
Verfügung des SEM Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden
konnte und der Beschwerdeführer erklärt, selbstständig ausreisen zu wollen,
ändert am Vorliegen sämtlicher Haftvoraussetzungen nichts.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen.
Die Umstände des Falls rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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