II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.540/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2C_540/2016 Verfügung vom 4. August 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, gegen Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Mai 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 13. Juni 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 2. August 2016, womit er unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. Juli 2016 (Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses) erklärt, dass er nach Rücksprache mit seinem Klienten die Beschwerde vom 13. Juni 2016 zurückziehe, in Erwägung, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 2. August 2016 abgeschrieben werden kann, dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. August 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben