Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.529/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_529/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Obergericht.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung; Nachzahlungspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 2. Mai 2016.

Erwägungen:

1. 
Im Rahmen von diversen Zivilverfahren betreffend Getrenntleben/Ehescheidung
wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt;
dies unter Vorbehalt einer Verpflichtung zur Nachzahlung im Falle von
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Mit Schreiben vom 4. August 2014 forderte die zentrale Inkassostelle der
Gerichte des Kantons Zürich A.________ zur Nachzahlung von insgesamt Fr.
72'573.50 auf. In der Folge kam es zu keiner Einigung, weshalb die zentrale
Inkassostelle am 12. August 2015 an das Bezirksgericht Horgen gelangte. Dieses
verpflichtete A.________ mit Urteil vom 25. Januar 2016 zur Nachzahlung von
insgesamt Fr. 72'573.50, resultierend aus den Kosten- und Entschädigungsfolgen
folgender Entscheide:

- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006;
- Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. August 2007;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2009;
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2011.
Dabei ging das Bezirksgericht Horgen in finanzieller Hinsicht davon aus, dass
A.________ und seine neue Ehegattin über liquide Bankguthaben von rund Fr.
80'000.-- verfügten, wovon mindestens Fr. 50'000.-- auf A.________ entfielen.
Dieser erziele zudem ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'888.--, seine
Frau ein solches von Fr. 1'000.--. A.________ habe einen Notbedarf von Fr.
7'854.-- zu tragen, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 5'034.--
verbleibe. Bei Anrechnung seines Vermögens (Fr. 50'000.--) abzüglich eines
Notgroschens von Fr. 20'000.-- verbliebe noch eine Forderung in Höhe von rund
Fr. 42'000.--, welche A.________ mit dem vorhandenen Überschuss innert rund 9
Monaten nachzahlen könne.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen gelangte A.________ erfolglos ans
Obergericht des Kantons Zürich: Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 2. Mai
2016 ab und legte die Termine der zu leistenden Nachzahlungen fest.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und
beantragt im Wesentlichen, er sei lediglich im Umfang von Fr. 13'993.-- zur
Nachzahlung zu verpflichten. Eventualiter sei die Nachzahlungsverpflichtung
zufolge Verjährung um jene Summe zu reduzieren, welche auf den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 zurückgeht.
Subeventualiter sei ihm die Rückzahlung des Gesamtbetrags mittels monatlichen
Ratenzahlungen während einer Dauer von sechs Jahren zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.

2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
(summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen
ist:
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 war
eine analoge Nachzahlungspflicht auch in § 92 der früheren Zivilprozessordnung
des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 vorgesehen. Der Beschwerdeführer
bestreitet die Anwendbarkeit dieser Normen nicht substantiiert. Namentlich
macht er auch nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanzen zu seinen
jetzigen finanziellen Verhältnissen seien offensichtlich unrichtig (vgl. Art.
105 Abs. 2 BGG). Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die
Kostenauferlegung in den acht eingangs genannten und längst rechtskräftigen
familienrechtlichen Entscheiden sowie die nun vom Kanton Zürich geltend
gemachte Nachzahlungspflicht als ungerecht zu bezeichnen, weil die
entsprechenden Aufwendungen grösstenteils durch seine Ex-Frau sowie durch die
Gerichte selbst verursacht worden seien. Diese Ausführungen sind jedoch
rechtlich unerheblich und stellen keine hinreichende Beschwerdebegründung dar.
Unbehelflich ist schliesslich auch die pauschale und unbegründete
Eventualbehauptung, die Nachzahlungsforderung sei verjährt, soweit sie auf den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 zurückgehe.
Vorliegend kann offen bleiben, ob sich die Verjährung der streitbetroffenen
Forderungen noch nach kantonalem Recht oder bereits nach der per 1. Januar 2011
in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet (vgl. zu dieser
Thematik: BGE 138 II 506 E. 2.2 S. 510 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden U 11 78 vom 13. Dezember 2011, publ. in: PVG 2011 7/12) :
Die Verletzung von kantonalemRecht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c
- e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund und der Beschwerdeführer erhebt auch
keine substantiierte Willkürrüge. Richtet sich die Verjährung nach Bundesrecht,
so sieht Art. 123 Abs. 2 ZPO vor, dass der Anspruch des Kantons auf Nachzahlung
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. Diese Verjährungsfrist kann
jedoch gehemmt und unterbrochen werden (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7305). Eine Hemmung
erfolgt durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO,
wodurch sich die Verjährungsfrist jährlich um 62 Tage verlängert (ALFRED
BÜHLER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2012, Band I, Art. 1-149 ZPO, Rz. 18 zu Art. 123). Da der
Nachzahlungsanspruch auch dann eine öffentlich-rechtliche Forderung des
Gerichtskantons darstellt, wenn die unentgeltliche Prozessführung in einem
Zivilprozess gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1 S. 507 f.), kann die Verjährung
durch sämtliche Handlungen unterbrochen werden, mit denen die Forderung in
geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird; die Unterbrechungsgründe
sind demnach zahlreicher als im Privatrecht (BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 490; 133 V
579 E. 4.3.1 S. 583; VIKTOR RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar - Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Rz. 2 zu Art.
123 m.w.H.). In Berücksichtigung des jährlichen Fristenstillstands von 62 Tagen
während einer Dauer von zehn Jahren sowie des Umstands, dass die zentrale
Inkassostelle die Nachzahlungsforderung bereits am 4. August 2014 gegenüber dem
Beschwerdeführer geltend gemacht hat, ergibt sich im vorliegenden Fall ohne
Weiteres, dass die Forderung des Kantons Zürich auch betreffend den Beschluss
des Obergerichts vom 27. Februar 2006 bundesrechtlich noch nicht verjährt ist.

3. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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