Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.525/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_525/2016

Urteil vom 10. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,

gegen 

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008-2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ wohnen im U.________/
BE und waren in den hier streitigen Steuerperioden Eigentümer einer
Liegenschaft in der Stadt Zürich. Nachdem sie für die Steuerperioden 2006 bis
2012 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurden sie jeweils
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wobei sämtliche
Ermessenseinschätzungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

1.2. Am 20. Februar 2015 - und damit rund acht Monate nach Eintritt der
Rechtskraft der letzten Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2012 -
liessen die Steuerpflichtigen Einsprache gegen alle sieben Einschätzungen (2006
bis 2012) erheben und ersuchten gleichzeitig um Wiedererwägung. Das Steueramt
des Kantons Zürich nahm die Eingabe einerseits als
Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, wies dieses ab und trat auf die
Einsprachen am 19. März 2015 wegen Verspätung nicht ein. Das
Wiedererwägungsgesuch nahm das Steueramt als Revisionsgesuch entgegen und trat
darauf am 15. Mai 2015 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. Gleichzeitig
berichtigte es die Einschätzungen für die fünf Steuerperioden 2008 bis 2012,
weil es versehentlich den Grundtarif (für Alleinstehende) statt den
Verheiratetentarif zur Anwendung gebracht hatte.

1.3. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 10. Juli 2015 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 10. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog,
das kantonale Steueramt sei auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten
und die Pflichtigen hätten die berichtigten Einschätzungsentscheide nicht
angefochten. Auf die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat der
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit
Verfügung vom 27. April 2016 nicht ein.

1.4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erheben A.A.________ und B.A.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. April 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis
2012 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsel wurde verzichtet.

2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne
Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.

3. 

3.1. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 1) zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder die
Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs und das damit verbundene
Nichteintreten auf ihre Einsprache noch das Nichteintreten auf ihr
Revisionsgesuch beanstandeten (vgl. Beschwerdeschrift vom 18. März 2016 Rz.
23). Die Beschwerdeführer brachten vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen
noch vor, durch die Tarifberichtigung könnten die berichtigten
Einschätzungsentscheide vom 15. Mai 2015 und damit auch die Steuerfaktoren
wieder mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, was sie entgegen
der Auffassung des Steuerrekursgerichts auch getan hätten.

3.2. Die Vorinstanz hat dazu alles Wesentliche ausgeführt, weshalb
grundsätzlich auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann:

3.2.1. So hat das kantonale Steueramt am 15. Mai 2015 die
Einschätzungsentscheide der Steuerperioden 2008 bis 2012 hinsichtlich des
anwendbaren Tarifs berichtigt und ist gleichzeitig auf das Revisionsgesuch
betreffend die Steuerperioden 2006 bis 2012 nicht eingetreten (vgl. Entscheid
des kantonalen Steueramts betreffend Revision bzw. Berichtigung vom 15. Mai
2015). In ihrer dagegen erhobenen Einsprache "betreffend Revisionsbegehren 2006
bis 2012" vom 16. Juni 2015 haben die Beschwerdeführer sodann Folgendes
ausgeführt: "Mit der Tarifberichtigung sind wir grundsätzlich einverstanden".
Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift betrafen das
Revisionsbegehren.

3.2.2. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen ohne Weiteres davon
ausgehen, dass sich die Einsprache ausschliesslich auf das Nichteintreten auf
das Revisionsgesuch bezogen habe. Die Berichtigung war bereits im
Einspracheverfahren nicht mehr Streitgegenstand, weshalb sie weder vor dem
Steuerrekursgericht noch vor dem Verwaltungsgericht wieder neu in Frage
gestellt werden konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1). Es trifft damit
offensichtlich nicht zu, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache
vom 16. Juni 2015 "nicht ausschliesslich auf das Revisionsbegehren, sondern
primär auf die Einschätzung der neu eröffneten Entscheide vom 15. Mai 2015
bezogen" haben. Es liegt hier weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführer vor. Im Ergebnis ist damit der Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

3.2.3. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, dass sich an
ihrer Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn die berichtigten
Einschätzungsentscheide vom 15. Mai 2015 rechtsgültig angefochten worden wären:
Nach § 159 Abs. 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG
/ZH; LS 631.1] können gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung die gleichen
Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid. Gemäss dem klaren
Wortlaut und entsprechend dem Sinn und Zweck einer Berichtigung können somit
nicht sämtliche Veranlagungsfaktoren im Rahmen einer Berichtigung wieder
vollumfänglich überprüft werden. Anfechtbar ist nur derjenige Teil einer
Einschätzung, der tatsächlich abgeändert worden ist (vgl. zur analogen
Bestimmung von Art. 150 DBG: KLAUS A. VALLENDER/MARTIN E. LOOSER, in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2008, Band I/2b, Art. 150 DBG N. 13;
HUGO CASANOVA, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 150 DBG
N. 10; je mit Hinweis auf StE 2006 B 97.3 Nr. 7).
Das kantonale Steueramt hat hier die Einschätzungsentscheide für die
Steuerperioden 2008 bis 2012 unbestrittenermassen lediglich in Bezug auf den
anwendbaren Tarif (Verheirateten- statt Grundtarif) berichtigt. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daraus zu folgern, dass die berichtigten
Entscheide damit nur in Bezug auf die Tarifänderungen hätten angefochten werden
können, während die von der Berichtigung nicht betroffenen Faktoren nicht mehr
in Frage gestellt werden konnten. Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer
Einsprache indes mit der Tarifänderung, die sich zu ihren Gunsten auswirkt,
ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. E. 3.2.1 hievor). Unter diesen
Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auf die Beschwerde auch insoweit
nicht eingetreten werden konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Damit
muss auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob es sich bei der
vorgenommenen Tarifberichtigung überhaupt um eine Berichtigung im Sinne von §
159 Abs. 2 StG/ZH gehandelt hat.

4. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist
abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Für alles Weitere kann
auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter
solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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