Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.519/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

                    
2C_519/2016           

 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. D.C.________ und E.C.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. H.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Advokat Laurent Trivelli, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Leukerbad, 
vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Kurtaxen (Ferienwohnungen), 
 
Beschwerde gegen das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Leukerbad vom 17.
Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG
/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen
Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen
Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7
Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und
Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die  Tourismustaxen zu
erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen,
nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die
Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der
Beherbergungstaxe erhoben werden kann.  
 
B.  
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl
der Tage bzw. Nächte) oder  pauschalerheben. Falls die Gemeinde den pauschalen
Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver
Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der
durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform
einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS in der
Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag
dient namentlich zu Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes,
der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem
Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS).  
 
C.  
Am 17. Dezember 2015 verabschiedete die Gemeindeversammlung der
Einwohnergemeinde Leukerbad/VS auf Antrag des Gemeinderates ein neues
Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR/LB). Zur Kurtaxe lässt sich dem Reglement
entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von Ferienobjekten
(Ferienwohnungen und Ferienhäuser) die Kurtaxe mittels einer  Jahrespauschale
 zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2). Mit der Jahrespauschale sind alle
Übernachtungen im entsprechenden Objekt, einschliesslich der gelegentlichen
Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b KTR/LB
beträgt die Kurtaxe je Übernachtung für Ferienwohnungen einheitlich Fr. 6.--.  
 
D.  
Die  Jahrespauschale für Ferienwohnungen erfährt in Art. 6 KTR/LB folgende
weitere Regelung:  
 
"  ^1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse
erhoben.  
 
^2 Sie beträgt für Ferienwohnungen in Leukerbad auf der Grundlage des
Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und des durchschnittlichen
Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 60 Tagen:  
 
a) für Wohnungen bis und mit 2½ Zimmer (in der Regel zwei Betten = Faktor 2) :
Fr. 720.--; 
 
b) für Wohnungen bis und mit 3½ Zimmer (in der Regel vier Betten = Faktor 4) :
Fr. 1'440.--; 
 
c) für Wohnungen bis und mit 4½ Zimmer und grösser (in der Regel sechs Betten =
Faktor 6) : Fr. 2'160.--." 
 
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Reglement am 20. April 2016,
was im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 6. Mai 2016 veröffentlicht wurde. Das
Reglement trat am 1. Mai 2016 in Kraft. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erheben A.________, B.________, D.C.________ und
E.C.________, F.________, G.________ und G.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, Art. 5
Abs. 1 lit. b und Art. 6 KTR/LB seien aufzuheben, ebenso die Homologation
dieser beiden Bestimmungen. Im Weiteren stellen sie Antrag, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
F.  
Die Einwohnergemeinde Leukerbad ersucht um Abweisung der Beschwerde und des
Gesuchs um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ebenso wie der Staatsrat des
Kantons Wallis. Die Beschwerdeführer replizieren, die Einwohnergemeinde
dupliziert. 
 
G.  
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen kantonale und kommunale Erlasse (hauptfrageweise oder
"abstrakte" Normenkontrolle; Art. 82 lit. b BGG [SR 173.110]; BGE 143 I 1 E.
1.1 S. 4).  
 
1.2.   
 
1.2.1. Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein
Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur hauptfrageweisen
("abstrakten") Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer kantonalen oder
kommunalen Erlasse einzusetzen (Art. 87 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_756/2015 vom 3.
April 2017 E. 1.2.1, zur Publ. vorgesehen; vgl. BGE 143 I 1 E. 1.2 S. 4 f.).  
 
1.2.2. Nach dem Recht des hier interessierenden Kantons Wallis sind Verfügungen
über die Genehmigung von Erlassen vom Anwendungsbereich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich ausgenommen (Art. 75 lit. a des
Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege [VVRG/VS; SGS 172.6]). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz besteht jedoch namentlich auf dem Gebiet des Raumplanungsrechts. So
sieht das Ausführungsgesetz des Kantons Wallis vom 23. Januar 1987 zum
Bundesgesetz über die Raumplanung (AG-RPG/VS; SGS 701.1) auch gegen
angefochtene Reglemente zuerst eine Beschwerdemöglichkeit an den Staatsrat und
anschliessend eine solche an das Kantonsgericht vor (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4
Satz 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1998). Diese innerkantonale
Beschwerdemöglichkeit steht hier aber nicht zur Verfügung, da ein rein
fiskalischer Erlass angefochten ist (vgl. Urteile 2C_13/2015 vom 14. Januar
2015 E. 2.3; 2C_770/2012 vom 9. Mai 2013 E. 1.2). Das Bundesgericht urteilt
damit als erste und einzige Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil 2C_756/2015 vom 3.
April 2017 E. 1.2, zur Publ. vorgesehen).  
 
1.2.3. Der Erwahrungsbeschluss ist am 6. Mai 2016 veröffentlicht worden
(Sachverhalt, lit. A). Dadurch wurde das Gesetzgebungsverfahren förmlich
abgeschlossen und der Fristenlauf im Sinne von Art. 101 BGG ausgelöst (BGE 142
I 99 E. 1.3 S. 104). Die Beschwerde vom 2. Juni 2016 ist rechtzeitig erfolgt (
Art. 101 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Wird im bundesgerichtlichen Verfahren eine generell-abstrakte Norm des
kantonalen oder kommunalen Rechts hauptfrageweise angefochten, beschränkt der
Streitgegenstand sich auf die Vereinbarkeit der streitbetroffenen Bestimmung
mit dem übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Recht (Art. 82 lit. b
BGG). Handelt es sich um einen neuen oder vollständig revidierten Erlass, kann
jede einzelne Bestimmung hauptfrageweise angefochten werden (BGE 137 I 77 E.
1.2 S. 79; 135 I 28 E. 3.1.1 S. 31 und 3.1.2 S. 32). Anfechtungsobjekt ist,
wenn das kantonale Recht keinen innerkantonalen Rechtsmittelweg vorsieht (Art.
87 Abs. 1 BGG), vor Bundesgericht unmittelbar der Rechtssatz. Der
Erwahrungsbeschluss als selbständiger organisatorischer Hoheitsakt im Rahmen
der politischen Rechte ist weder Anfechtungsobjekt noch Streitgegenstand (BGE
138 I 171 E. 3.3.1 S. 178; Urteil 2C_756/2015 vom 3. April 2017 E. 1.3.1, zur
Publ. vorgesehen). Soweit die Beschwerdeführer um Aufhebung der Homologation
des KTR/LB ersuchen, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.3.2. Das Bundesgericht entscheidet in Fällen der hauptfrageweisen Kontrolle
einer kantonalen oder kommunalen Norm grundsätzlich kassatorisch. Erweist der
angefochtene Rechtssatz sich als ganz oder teilweise verfassungswidrig, hebt
das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Norm
regelmässig ganz oder teilweise auf (BGE 133 I 206 E. 13.1 S. 232; 124 I 127 E.
6a S. 137; 110 Ia 7 E. 6 S. 26).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Einwohnergemeinde Leukerbad bestreitet das Beschwerderecht der
Beschwerdeführer. Wie die übrigen Eintretensvoraussetzungen ist auch dies von
Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition zu prüfen (Art. 95
lit. a BGG; BGE 142 II 363 E. 1 S. 365).  
 
1.4.2. Auch gegen Erlasse richtet sich die allgemeine Beschwerdebefugnis
grundsätzlich nach Art. 89 Abs. 1 BGG (HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/
Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2015, N. 111 zu Art. 89 BGG). Keine Bedeutung kommt von vornherein
Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) zu, da die
Beschwerde gegen das KTR/LB, gestützt auf Art. 87 Abs. 1 BGG, ohne
vorangehendes kantonales Verfahren direkt an das Bundesgericht erfolgen kann
(vorne E. 1.2.2). Für das besondere Berührtsein im Sinne von Art. 89 Abs. 1
lit. b BGG genügt bei der hauptfrageweisen Normenkontrolle, dass der
angefochtene Rechtssatz die beschwerdeführende Person unmittelbar oder
zumindest virtuell betrifft (BGE 142 I 99 E. 1.2 S. 104; 142 V 395 E. 2 S.
397). Und schliesslich bedingt die Legitimation, dass die beschwerdeführende
Person sich über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher
Natur ausweisen kann (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 141 I 78 E. 3.1 S. 81; zum
Ganzen Urteil 2C_519/2015 vom 12. Januar 2017 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 143
I 137).  
 
1.4.3. Wenn sich eine Beschwerde gegen einen abgaberechtlichen Erlass des
kantonalen oder kommunalen Rechts richtet, sind alle Personen, die die
betreffende öffentlich-rechtliche Abgabe möglicherweise zu entrichten haben,
zur Beschwerde legitimiert (Urteil 2C_1076/2012 / 2C_1088/2012 vom 27. März
2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 I 176). Die Beschwerdeführer haben
allesamt Wohnsitz ausserhalb des Kantons Wallis, sie sind aber Eigentümer von
Ferienobjekten (Ferienwohnungen oder Ferienhäuser) auf dem Gebiet der
Einwohnergemeinde Leukerbad und als solche verpflichtet, die Abgabe zu tragen
(Art. 2 KTR/LB). Sie sind vom streitbetroffenen KTR/LB nicht nur virtuell,
sondern aktuell betroffen und bringen in hinreichender Form vor, dass die
Revision des KTR/LB für sie zu einem angewachsenen Steuerbetrag führt. Daraus
können sie ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher Natur an der
hauptfrageweisen Kontrolle ableiten. Ihre Legitimation im Sinne von Art. 89
Abs. 1 lit. b-c i. V. m. Art. 82 lit. b BGG ist damit gegeben. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob ein angefochtener
kantonaler oder kommunaler Erlass zur Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonalen verfassungsmässigen Rechten oder interkantonalem Recht führt (Art.
95 lit. a-c und e BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
1.5.2. Im Unterschied dazu untersucht es, ob ein angefochtener kantonaler oder
kommunaler Erlass anderes höherrangiges Recht - so namentlich kantonales
Verfassungsrecht, das nicht unter die verfassungsmässigen Rechte fällt,
kantonale und kommunale Gesetze und Rechtsverordnungen - verletzt, lediglich
unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte (BGE 142
V 94 E. 1.3 S. 96). Die Prüfung erfolgt insbesondere unter dem Aspekt der
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
 
1.5.3. Die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), unter Ausschluss
der verfassungsmässigen Rechte (dazu E. 1.5.4), prüft das Bundesgericht von
Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157).  
 
1.5.4. Abweichend davon prüft das Bundesgericht die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (unter Einschluss der Grundrechte) und von
kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht nur, falls
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das
Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine
Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (zum Ganzen BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S.
106).  
 
1.5.5. Das Bundesgericht urteilt vorliegend als einzige gerichtliche Instanz (
Art. 87 Abs. 1 BGG), nachdem das Staatsrecht des Kantons Wallis keine
hauptfrageweise Rechtsetzungskontrolle erlaubt (vorne E. 1.2.2). Ein von einer
zulässigen Vorinstanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) festgestellter
Sachverhalt, der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich wäre (Art. 105
Abs. 1 BGG), fehlt daher. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht den
Sachverhalt eigenständig zu erheben. Das Beweisverfahren richtet sich gemäss 
Art. 55 Abs. 1 BGG nach den dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Unter den gegebenen
Umständen stützt das Bundesgericht sich einerseits auf die amtlichen
Verlautbarungen, die dem Bundesgericht zugänglich gemacht wurden, anderseits
auf notorische Tatsachen (Urteil 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.3,
nicht publ. in: BGE 142 II 488) und die Beweismittel, welche die
beschwerdeführenden Personen einreichen. Es unterzieht dies alles, insbesondere
auch im Bestreitungsfall, der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP; BGE 143 I
137 E. 2.3 S. 139 f.).  
 
1.6. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 erklärt B.________ beim Bundesgericht den
Rückzug seiner Beschwerde. Es wird Kenntnis davon genommen. Insoweit ist das
Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 73 BZP).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist im Rahmen einer hauptfrageweisen
Rechtsetzungskontrolle, ob die streitbetroffenen Bestimmungen mit dem
übergeordneten Recht vereinbar sind (BGE 143 I 1 E. 2.3 S. 6; vorne E. 1.3.1).
Vorliegend stellt sich aufgrund der erhobenen Rügen die Frage nach der
Vereinbarkeit des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Leukerbad vom 17.
Dezember 2015/20. April 2016 (KTR/LB) einerseits mit dem Gesetz (des Kantons
Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG/VS; SGS 935.1), anderseits
mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die elf von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen (Sachverhalt, lit. E)
beschlagen einen weiten Bereich der Ausgestaltung der neu konzipierten Kurtaxe.
Es ist daher angezeigt, vorab das System der Kurtaxe nach dem streitbetroffenen
kommunalen Recht dazulegen. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei auf das
"Finanzierungskonzept Ferienregion Leukerbad" (Antwortbeilage 13) abzustellen
(vorne E. 1.5.5). Die Gemeinden Leukerbad, Albinen, Inden und Varen bilden
zusammen die "Ferienregion Leukerbad".  
 
2.2.2. Die Kurtaxenreglemente der vier Gemeinden stimmen inhaltlich überein,
abgesehen davon, dass die durchschnittlichen Logiernächte unterschiedlich
ausgestaltet sind. Im Bereich der Ferienobjekte folgen die Reglemente durchwegs
dem System der Jahrespauschale (so namentlich Art. 4 Abs. 2 KTR/LB). Die
Jahrespauschale ergibt sich daraus, dass die drei Faktoren  
- durchschnittliche Bettenzahl pro Ferienobjekt, 
- durchschnittliche Logiernächte im Ferienobjekt und 
- Kurtaxe pro Logiernacht 
miteinander multipliziert werden. 
 
2.2.3. Was die  durchschnittliche Bettenzahl ("Bettenfaktor") betrifft, ist
diese reglementsgemäss abhängig von der Geräumigkeit des Ferienobjekts (Art. 6
Abs. 2 KTR/LB), konkret von der Anzahl Zimmer. Nicht massgebend ist hingegen
die Nutzfläche des Objekts (für ein Beispiel hierzu Urteil 2C_951/2010 vom 5.
Juli 2011 E. 2.2 [Einwohnergemeinde Andermatt/UR]). Das Reglement sieht die
Faktoren zwei, vier und sechs vor (Sachverhalt, lit. D). Im Fall der 
durchschnittlichen Logiernächte pro Ferienobjekt geht das Reglement
hinsichtlich der Einwohnergemeinde Leukerbad davon aus, die Objekte würden
durchschnittlich an 60 Tagen mit Vollbelegung genutzt (Art. 6 Abs. 2 Ingress
KTR/LB; auch dazu Sachverhalt, lit. D). Entsprechend dem System der
Jahrespauschale ist dabei unerheblich, ob die tatsächliche Belegung des
individuellen Ferienobjekts dem reglementarischen Durchschnitt entspricht, ihn
unterschreitet oder übersteigt. Die Bemessung erfolgt so oder anders anhand des
Durchschnitts (Art. 4 Abs. 3 KTR/LB). Hinsichtlich der Ferienobjekte wird die
durch die erste Multiplikation gebildete Bemessungsgrundlage gemäss Art. 5 Abs.
1 lit. b KTR/LB mit der Kurtaxe von Fr. 6.-- pro Logiernacht multipliziert
(wiederum Sachverhalt, lit. D).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Für die Einwohnergemeinde Leukerbad ergibt sich unter Berücksichtigung
von insgesamt 2'446 Ferienobjekten (Ferienhäuser und Ferienwohnungen) eine
Soll-Kurtaxe von Fr. 2'306'880.-- pro Jahr (siehe Antwortbeilage 13, Ziff. 2
"Kurtaxen-Berechnung"). In den drei anderen Gemeinden Albinen, Inden und Varen
fallen die erwarteten Kurtaxen aus Ferienobjekten deutlich geringer aus (Fr.
144'000.--, Fr. 35'280.-- und Fr. 36'000.--). Insgesamt führt dies in den vier
Gemeinden zu Kurtaxen  aus Ferienobjekten von Fr. 2'522'160.--. Hinzu kommen
die Kurtaxen aus den anderen Kategorien (darunter vor allem die Hotels und
Kliniken) von Fr. 1'708'182.--. Im Ergebnis resultiert für die "Ferienregion
Leukerbad" ein rechnerisches Kurtaxenaufkommen von Fr. 4'230'342.-- pro Jahr.  
 
2.3.2. Der Kurtaxenertrag dient gemäss Art. 1 Abs. 2 KTR/LB "insbesondere der
Finanzierung des Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der
Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem
Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen". Er darf "weder für die
Tourismuswerbung noch zur Finanzierung der ordentlichen Gemeindeausgaben
verwendet werden" (Art. 1 Abs. 3 KTR/LB; so schon BGE 100 Ia 60 E. 3a S. 71
ff.). Gemäss dem "Finanzierungskonzept Ferienregion Leukerbad" (Antwortbeilage
13) fliesst der Ertrag der Kurtaxe in die Sparten "Events-/Gästeunterhaltung"
(rund 13 Prozent), "Infrastruktur und Leukerbad Card plus" (ca. 72 Prozent) und
"Gäste-Center und Verwaltung" (gerundet 15 Prozent).  
 
2.3.3. Die wesentlichen dem "Finanzierungskonzept Ferienregion Leukerbad"
zugrunde liegenden Eckwerte lassen sich wie folgt zusammenfassen:  
 
           [displayimage]  
 
Auf weitere Elemente der Berechnung ist zurückzukommen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer bemängeln, erstens sei ihnen bei der Ausarbeitung des
KTR/LB das rechtliche Gehör vorenthalten worden (Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV);  zweitens fehlten die vom Gesetz verlangten statistischen Grundlagen
(Verletzung von Art. 9 BV);  drittens sei die durchschnittliche Belegung der
Ferienobjekte unzutreffend bzw. gar nicht erhoben worden (Art. 8 Abs. 1 und
Art. 9 BV);  viertens sei der Tagesansatz und  fünftens seien die
durchschnittlichen Logiernächte exzessiv hoch bemessen worden (Art. 9 BV); 
sechstenserreiche die Kumulation von durchschnittlicher Belegung und
durchschnittlichen Logiernächten ein willkürliches Ausmass (Art. 9 BV); 
siebtens würden Rendite- und Ferienobjekte in unzulässiger Weise vermengt (Art.
9 BV);  achtens sei die Gleichstellung der vier Gemeinden Leukerbad, Albinen,
Inden und Varen verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV);  neuntens sei
die Gleichstellung von Hotels und Ferienobjekten willkürlich (Art. 9 BV); 
zehntens fehle kostenseitig ein Budget (Art. 9 BV) und elftens sei die
Inkassomethode nicht hinzunehmen (Art. 9 BV).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die erste Rüge betrifft die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die
Beschwerdeführer erklären, die Eigentümer der in Leukerbad gelegenen
Ferienobjekte seien vor Erlass des Reglements nicht angehört worden, obwohl 
Art. 17 Abs. 2 Satz 2 TG/VS genau dies verlange. Einige Eigentümer hätten eine
Einladung zu einer Informationsveranstaltung erhalten, andere nicht. Im
Informationsbulletin der Einwohnergemeinde Leuerkbad vom April 2016 sei die
Rede davon gewesen, die Gemeinde habe verschiedene Interessengruppen begrüsst.
Die Eigentümer von Ferienobjekten, so der Einwand, befänden sich aber nicht
darunter. Der angebliche Verein Ferienwohnungen, vertreten durch I.________,
verfüge über keinerlei Statuten. Der angebliche Vertreter des Vereins sei
ohnehin Eigentümer eines Hotels und daher zur Vertretung der Eigentümer von
Ferienobjekten nicht prädestiniert.  
 
3.2.2. Der Gemeinderat verweist auf die Entstehung des Reglements und
beansprucht für sich, eine "sehr breit gefächerte Konsultation durchgeführt" zu
haben. Er beruft sich auf die Workshops vom 19. Mai 2015 und 30. September
2015, an welchem auch der Verein Ferienwohnungen, vertreten durch I.________,
anwesend gewesen sei. Im Anschluss an den zweiten Workshop sei im Newsletter
auf die öffentliche Informationsveranstaltung vom 23. Oktober 2015 aufmerksam
gemacht worden. Am 12. Oktober 2015 seien sämtliche Eigentümer von
Ferienobjekten angeschrieben worden, dies in deutsch und französisch. Die
Beschwerdeführer befänden sich ausnahmslos auf der Mailingliste und seien
eingeladen worden.  
 
3.2.3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 TG/VS werden die "betroffenen Kreise
vorgängig konsultiert". Wie sich die "betroffenen Kreise" zusammensetzen und in
welcher Weise die "Konsultation" vorzunehmen ist, lässt das Gesetz offen.
Sicher scheint einzig, dass die Konsultation der betroffenen Kreise
"vorgängig", mithin vor der Verabschiedung des Reglements durch die
Urversammlung (Gemeindeversammlung) zu erfolgen hat. Es fragt sich, welcher
Sinn dieser Bestimmung beizumessen ist. Die Beschwerdeführer scheinen eine
Parallele zu Art. 29 Abs. 2 BV ziehen zu wollen, wonach "die Parteien" Anspruch
auf rechtliches Gehör haben.  
 
3.2.4. Beim Gehörsanspruch handelt es sich zwar um eine allgemeine
Verfahrensgarantie. Diese bezieht sich aber ausschliesslich, wie aus Art. 29
Abs. 1 BV hervorgeht, auf die Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
(BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 157). Das Verfahren auf Erlass eines Gesetzes im
formellen Sinn, worunter auch die kommunalen Reglemente fallen (BGE 135 I 233
E. 2.1 S. 241; 133 II 220 E. 2.5 S. 226; 131 I 333 E. 4.3 S. 341; 127 I 60 E.
2e S. 66), wickelt sich weder vor einer Gerichts- noch einer Verwaltungsinstanz
ab. Ebenso wenig lässt sich sagen, bei den in den Anwendungsbereich des
künftigen Erlasses fallenden Personen handle es sich um "Parteien". Die
langjährige bundesgerichtliche Praxis geht denn auch dahin, dass im
Rechtsetzungsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf (vorgängige) Anhörung
besteht (zuletzt bestätigt in Urteil 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E. 6.3; zuvor
etwa BGE 137 I 315 E. 2.4; 134 I 269 E. 3.3.1 S. 274; 131 I 95 E. 3.1 S. 95;
129 I 113 E. 1.4 S. 118; 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.; 123 I 63 E. 2a S. 67; 121
I 230 E. 2c S. 232). Dies wird unter anderem damit begründet, dass
generell-abstrakte Regelungen die Rechtsunterworfenen in der Regel nicht derart
unmittelbar berühren, dass individuelle Anhörungen gerechtfertigt wären (BGE
119 Ia 141 E. 5c S. 149 f.).  
 
3.2.5. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn einzelne Personen -
sogenannte  Spezialadressaten - durch die Anordnung wesentlich stärker
betroffen werden als die Vielzahl der  Normaladressaten. Ihnen muss daher
Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt werden. Diese grosszügigere Praxis
entspringt an sich der Rechtsprechung zu den generell-konkreten
Allgemeinverfügungen (BGE 119 Ia 141 E. 5c/cc S. 150). Sie wird in neueren
Entscheiden aber sinngemäss auch auf die generell-abstrakt gehaltenen
Rechtssätze angewandt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Spezialadressaten"
ist diesfalls aber eng zu fassen (Urteil 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E. 6.3).
 
 
3.2.6. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass am 23. Oktober 2015 eine
öffentliche Informationsveranstaltung stattfand. Deren Existenz ist durch Bild-
und Schriftmaterial ohnehin hinreichend belegt. Die Darstellung des
Gemeinderats, wonach sich die Namen aller Beschwerdeführer auf der Mailingliste
befänden, lassen sie ebenso unwidersprochen. Daraus ergibt sich zwar nicht
zwingend, dass die Beschwerdeführer auch tatsächlich eine Einladung erhalten
haben. Dies ist letztlich aber auch nicht entscheidend, denn das Nähere zur
"Konsultation" geht aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 TG/VS, wie gezeigt, nicht hervor.
Es liegt damit im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderates als der
rechtsanwendenden Behörde, die "betroffenen Kreise" zu umreissen und sie in
geeigneter Form zu "konsultieren". Er kann dies in Form eines Vernehmlassungs-,
Mitwirkungs- oder blossen Informationsverfahrens tun.  
 
3.2.7. Der Gemeinderat hat zwei Workshops veranstaltet. Diese trugen eher
technische Züge (Antwortbeilagen 5 und 7) und richteten sich sinnvollerweise an
ein Fachpublikum. Im Ergebnis bleibt es, was die breite Öffentlichkeit
betrifft, bei den schriftlichen Ausführungen und namentlich der
publikumsöffentlichen Informationsveranstaltung. Es darf angenommen werden,
dass Art. 17 Abs. 2 TG/VS darauf abzielt, (auch) die nicht ortsansässigen
Eigentümer von Ferienobjekten zu informieren, noch ehe die Gemeindeversammlung
über die Vorlage befindet. Weitergehende Verpflichtungen der Gemeinde bzw.
Rechte der nicht ortsansässigen Eigentümer lassen sich Art. 17 Abs. 2 TG/VS
nicht entnehmen. Der Gemeinderat hat diesen Anforderungen genügt, indem er die
Informationsveranstaltung öffentlich bekanntmachte und die Eigentümer von
Ferienobjekten persönlich einlud. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführer rügen zweitens, die Gemeinde verfüge über keinerlei
statistische Grundlagen zur Anzahl der Übernachtungen in nicht vermieteten,
also selbstgenutzten Ferienobjekten. Hierzu wäre die Gemeinde aber, führen die
Beschwerdeführer aus, gemäss Art. 21 Abs. 3bis TG/VS gehalten gewesen. Der
Gemeinderat legt dem Bundesgericht statistisches Zahlenmaterial vor
(Antwortbeilage 12). Daraus ergibt sich namentlich die Zahl der Ferienobjekte
(konkret: 2'446), aufgeschlüsselt nach Zimmern, und die durchschnittliche
Belegung, aufgeteilt nach Eigenbedarf und Vermietung.  
 
3.3.2. Im Einzelnen geht aus Antwortbeilage 12 hervor, dass in der
Einwohnergemeinde Leukerbad im Jahr 2013/2014, bezogen auf die Ferienobjekte,
insgesamt 7'513 Betten gezählt wurden (wogegen in der Antwortbeilage 13 ein
Total von 6'408 Betten genannt wird; vorne E. 2.3.3). Die Gemeinde ermittelte
den "Bettenfaktor" zimmergenau, das heisst nach Massgabe der Anzahl Zimmer.
Gemäss der Statistik bewegt der Durchschnitt sich zwischen 2,07 und 4,78 Betten
pro Objekt. Die Statistik ist in Einerschritten und damit detaillierter
gehalten als das Reglement (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c KTR/LB) und das
Finanzierungskonzept (Antwortbeilage 13), wo lediglich drei Gruppen von
Objekten (Wohnungen bis und mit 2½, 3½ und 4½ Zimmern und grösser) ausgewiesen
werden. Die Rüge der Beschwerdeführer geht indes dahin, es bestehe keine
Statistik zur Anzahl der Übernachtungen in nicht vermieteten Ferienobjekten. Es
trifft zu, dass diese Kennzahl weder aus Antwortbeilage 12 noch 13 hervorgeht.
In Antwortbeilage 16 differenziert der Gemeinderat aber: Was die
Einwohnergemeinde Leukerbad angeht, wurden im Jahr 2013/2014 insgesamt 268'635
Übernachtungen in vermieteten Objekten (wovon 228'278 abgabepflichtig) und
16'742 (wovon 14'710 abgabepflichtig) in selbstgenutzten Objekten erhoben. Der
Vorwurf, es bestünden keine hinreichenden statistischen Grundlagen, erweist
sich damit als unzutreffend, zumal die Beschwerdeführer der ihnen obliegenden
Rüge- und Begründungsobliegenheit kaum nachkommen (vorne E. 1.4.4). Die Rüge
ist nicht zu hören.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführer bringen drittens vor, die durchschnittliche
Bettenzahl ("Bettenfaktor"; vorne E. 2.2.3) lasse die Kinder und Jugendlichen
unberücksichtigt. Gemäss dem übergeordneten Recht, Art. 18 Abs. 1 lit. c TG/VS,
seien Kinder unter sechs Jahren vollumfänglich, solche zwischen sechs und 16
Jahren hälftig von der Bezahlung der Kurtaxe befreit. Davon abweichend, stelle
Art. 6 Abs. 2 KTR/LB einzig auf die Geräumigkeit der Ferienobjekte ab, wodurch
sich eine unzulässig hohe Bettenzahl ergebe.  
 
3.4.2. Der Gemeinderat wendet ein, sowohl in den strategischen Leitlinien wie
im Schreiben vom 18. April 2016 an den Kanton Wallis (Antwortbeilage 18) werde
ausführlich dargelegt, dass und in welcher Form die Familienzusammensetzung
berücksichtigt worden sei. Der Staatsrat ergänzt, es käme zu einer doppelten
Berücksichtigung, wenn Art. 18 Abs. 1 lit. c TG/VS sich nicht nur in der
durchschnittlichen Belegung, sondern auch in der durchschnittlichen Bettenzahl
niederschlüge. Er stützt sich dabei auf das Schreiben der Gemeinde an den
Kanton vom 18. April 2016, worin das gewählte Vorgehen erläutert wird
(Antwortbeilage 18).  
 
3.4.3. Bezüglich der Einzelabrechnung tragen Art. 3 lit. c (vollumfängliche
Befreiung von Kindern unter sechs Jahren) und Art. 5 Abs. 2 KTR/LB (hälftige
Befreiung von Kindern zwischen sechs und 16 Jahren) den kantonalen Vorgaben von
Art. 18 Abs. 1 lit. c TG/VS ausdrücklich Rechnung. Den Beschwerdeführern ist
indes darin zuzustimmen, dass das Reglement auf den ersten Blick das "Kinder-
und Jugendlichenprivileg" bezüglich der Pauschalen zu übergehen scheint. Wie
der Statistik (Antwortbeilage 12) und dem Schreiben vom 18. April 2016
(Antwortbeilage 18) zu entnehmen ist, nahm die Gemeinde die Kürzung indes nicht
im Faktor "durchschnittliche Bettenzahl", sondern unter den "durchschnittlichen
Logiernächten" vor. Gemäss Art. 18 Abs. 1 TG/VS handelt es sich um eine
vollständige oder teilweise Befreiung von der Kurtaxe. Auf welche Weise die
Freistellung herbeizuführen ist, lässt das Gesetz offen. Solange die Befreiung
im Ergebnis gesetzeskonform zum Tragen kommt, liegt es in der Autonomie der
Gemeinden, den Mechanismus festzulegen. Die Beschwerdeführer weisen nicht nach,
dass die gemeinderätlichen Angaben den Tatsachen widersprechen. Ihre - wiederum
recht oberflächlichen - Ausführungen lassen das Vorgehen der Gemeinde nicht als
unhaltbar erscheinen.  
 
3.4.4. Ebenso wenig kann darin ein Verstoss gegen das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) - insbesondere in der Form des Gebots
der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung (BGE 141 I 153 E. 5.1 S. 157) -
erblickt werden, zumal die Ausführungen am Kern der Sache vorbeizielen.
Zutreffend ist, dass Eltern mit Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren, die
in einem Hotel übernachten, von vornherein für diese keine oder nur die
hälftige Kurtaxe zu entrichten haben. Nachdem Art. 6 Abs. 2 lit. a-c KTR/LB
jedenfalls nicht unhaltbar ausgestaltet ist, bleibt unerfindlich, inwiefern die
Eigentümer von Ferienobjekten rechtsungleich behandelt werden sollten.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Beschwerdeführer kritisieren viertens den Tagesansatz von Fr. 6.--
je Übernachtung in einem Ferienobjekt (Art. 5 Abs. 1 lit. b KTR/LB;
Sachverhalt, lit. D und E. 2.2.3) Sie weisen auf die bisherige Höhe (Fr. 2.50)
hin und machen geltend, dass dies einem Anstieg von 140 Prozent gleichkomme.
Weiter halten sie fest, in vergleichbaren Destinationen im Kanton Wallis
erreiche der Tagesansatz lediglich einen Betrag zwischen Fr. 2.-- und Fr. 4.--.
Bei Festsetzung des neuen Tagesansatzes habe die Einwohnergemeinde Leukerbad
die Kosten aus den Augen verloren. Der neue Ansatz sei exzessiv und daher
willkürlich. Hilfsweise berufen sie sich dabei auf die Rechtsprechung des
Kantons Graubünden. Zudem sei die "Leukerbad Card 365" für die Eigentümer eines
Ferienobjekts nicht unentgeltlich, sondern bloss um Fr. 200.-- vergünstigt (Fr.
690.-- anstelle von Fr. 890.--).  
 
3.5.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, es treffe zu, dass die Kurtaxe
bislang Fr. 2.50 betragen habe. Im neuen Ansatz von Fr. 6.-- sei jedoch die
unentgeltliche Abgabe der "Leukerbad Card plus" eingeschlossen, die einen Wert
von Fr. 2.70 aufweise. Entsprechend mache die Anhebung lediglich Fr. 0.80 aus.
Der Staatsrat ergänzt, bis zum Inkrafttreten von Art. 19 Abs. 2 TG/VS in der
Fassung vom 8. Mai 2014, also bis zum 1. Januar 2015, habe eine gesetzliche
Obergrenze von Fr. 2.50 bestanden. Diese Deckelung sei mit der Revision
entfallen. Andere Gemeinden hätten den Ansatz für Ferienobjekte auch angehoben,
so etwa die Gemeinde Saas-Fee, die nunmehr einen Ansatz von Fr. 5.50 kenne. Was
die Gemeinde Leukerbad betreffe, halte die Kurtaxe von Fr. 6.-- pro
Übernachtung dem Vergleich von Leistung und Gegenleistung willkürfrei stand.  
 
3.5.3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TG/VS wird der "Kurtaxenansatz anhand der
verursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche diese Einnahmen
gemäss Art. 22 eingesetzt werden". Die Wendung verdeutlicht, dass die Kurtaxe
auch nach dem Recht des Kantons Wallis als Kostenanlastungssteuer ausgestaltet
ist. Sie kann hinsichtlich der Konzeption mit der Tourismusabgabe des Kantons
Obwalden verglichen werden, mit welcher sich das Bundesgericht einlässlich
auseinandergesetzt hat (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f.,
in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542, ZBl 118/2017 S. 153, mit zahlreichen
Hinweisen auf weitere Kantone, insbesondere auch zum vorrevidierten Recht des
Kantons Wallis [Urteil 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2, commune de
Randogne/VS]). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Steuer (und
keine Kausalabgabe), und zwar um eine Sondersteuer und eine Zwecksteuer,
insgesamt um eine Kostenanlastungssteuer (zu dieser Steuerart nun insbesondere
Urteil 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3.2 und 2.3.3, zur Publ.
vorgesehen).  
 
3.5.4. Anders als bei einer Vorzugslast oder einem Beitrag, welche unter die
Kausalabgaben fallen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 2 N. 13;
BERNHARD WALDMANN, Die Vorzugslast, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 55 ff., insb. 57) und bei welchen daher
vollständige Identität von abgabepflichtiger und die Gegenleistung nutzender
Person herrscht, fehlt bei der Kostenanlastungssteuer eine derartige
Individualäquivalenz (zum Begriff RENÉ WIEDERKEHR, Kausalabgaben, 2015, S. 21;
PETER LOCHER/ GEORG MÜLLER, Zur Rechtsnatur der neuen Radio- und Fernsehabgabe,
in: ZBl 116/2015, S. 641 ff., insb. 643). Steuern zeichnen sich im Allgemeinen,
verglichen mit Kausalabgaben, durch ihre Voraussetzungslosigkeit (BGE 142 I 177
E. 4.3.1 S. 186) bzw. Gegenleistungslosigkeit (unter vielen RENÉ WIEDERKEHR,
Sonderabgaben, 2017, S. 47) und damit das Fehlen eines  konkreten
 Leistungsaustausches zwischen der öffentlichen Hand und der abgabepflichtigen
Person aus (sog. Nichtäquivalenz). Entgegen den reinen Finanzsteuern stehen die
Kostenanlastungssteuern freilich nicht völlig ausserhalb eines gewissen, wenn
auch nur ansatzweisen Leistungsaustausches. Die Kostenanlastungssteuern finden
ihre Legitimation darin, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens
dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der
Allgemeinheit (sog. einfache Gruppenäquivalenz), sei es, weil diese Gruppe von
den Leistungen generell stärker profitiert als andere  ("abstrakte Nutzennähe")
, sei es, weil sie als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen
erscheint  ("abstrakte Kostennähe"). In Abgrenzung zu den (allgemeinen)
Aufenthaltssteuern müssen Kurtaxen und Tourismusabgaben sodann ausschliesslich
dem Kurbetrieb dienen (Kriterium der Zwecksetzung der Abgabe; vorne E. 2.3.2)
und betraglich von geringerer Höhe sein als die üblichen direkten Steuern
(Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; zum Ganzen Urteil 2C_794/2015 vom 22.
Februar 2016 E. 3.2.3).  
 
3.5.5. Aus der Konzeption einer Kostenanlastungssteuer folgt, dass die Kosten
und die anzulastende Steuer in einem engen wechselseitigen Verhältnis stehen.
Je höher der Steuerertrag, umso höher können/dürfen die Kosten (Investitionen
und laufender Aufwand) ausfallen, oder umgekehrt: Je höher die Kosten, umso
höher muss der Steuertarif angesetzt werden, um die Kosten decken zu können.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 TG/VS wird der "Kurtaxenansatz anhand der verursachten
Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche diese Einnahmen gemäss Art.
22 eingesetzt werden" (vorne E. 3.5.3). Gedanklich auszugehen ist mithin von
den Kosten, wobei diese "der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform
und der geographischen Lage der Unterkunft" Rechnung zu tragen haben und je
nach Saison variieren können (Art. 19 Abs. 1 TG/VS).  
 
3.5.6. Der Gemeinderat zeigt im Finanzierungskonzept (Antwortbeilage 13)
detailliert auf, welche Einnahmen budgetiert sind und in welcher Weise der
Kurtaxenertrag verwendet werden soll. Die Einnahmen aus Kurtaxen und die
Ausgaben belaufen sich je auf Fr. 4'230'342.--, was zu einem ausgeglichenen
Haushalt führt (vorne E. 2.3.1). Gemäss Finanzierungskonzept fliessen die
Einnahmen in die Sektoren "Events-/Gästeunterhaltung" (13 Prozent),
"Infrastruktur und Leukerbad Card plus" (72 Prozent) und "Gäste-Center und
Verwaltung" (15 Prozent; vorne E. 2.3.2). Wie dargelegt, sieht das Budget
keinen Gewinn vor; Steuerertrag und Kosten entsprechen sich. Mit andern Worten
wäre zu fragen, ob die Kosten gerechtfertigt sind. Dies zu beantworten, ist
aber nicht Sache des Bundesgerichts. Die Festsetzung der Höhe einer
Finanzsteuer ist ganz allgemein in erster Linie ein politischer Entscheid
(Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1, in: ASA 85 S. 588). Nichts
Anderes trifft auf die Kostenanlastungssteuern zu. Entsprechend liegt es in der
alleinigen Verantwortung der örtlichen politischen Organe, darüber zu befinden,
in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden soll.  
 
3.5.7. Dabei ist nicht zu übersehen, dass der politische Einfluss der
Kurtaxenpflichtigen naturgemäss beschränkt ist: Da die Eigentümer von
Ferienobjekten in ihrer grossen Mehrheit nicht ortsansässig sind, fehlt ihnen
die Möglichkeit, um unmittelbar in die Entscheidfindung über die Kosten
eingreifen zu können. Dass die subjektive Steuerpflicht und das politische
Stimmrecht auseinanderfallen, ist insofern systemimmanent und setzt für sich
allein keinen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV. Die Trennung rechtfertigt aber
eine besonders kritische Prüfung der Verfassungsmässigkeit, um einer
systematischen Benachteiligung auswärtiger Eigentümer von Ferienobjekten
vorzubeugen (auch dazu Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1).  
 
3.5.8. Wenn die Entscheidfindung über die Höhe einer Abgabe primär auf
politischen Erwägungen beruht, heisst dies aber auch, dass die Kognition des
Bundesgerichts - trotz der gebotenen besonders kritischen Prüfung (vorne E.
3.5.7) - nicht allumfassend sein kann: So ist es dem Bundesgericht von
vornherein untersagt, eine eigentliche Angemessenheitsprüfung in dem Sinne
vorzunehmen, dass es über die Zweckmässigkeit der einen oder anderen Ausgabe zu
befinden hätte. Das Bundesgericht beantwortet Rechtsfragen (Art. 189 Abs. 1 BV
). In den beträchtlichen Gestaltungsspielraum der örtlichen politischen Organe
kann und darf das Bundesgericht nur eingreifen, soweit das in Art. 189 BV bzw. 
Art. 95 BGG abschliessend genannte Recht verletzt worden ist.  
 
3.5.9. Das erstinstanzlich entscheidende Bundesgericht (Art. 87 Abs. 1 BGG)
muss es daher im Ergebnis damit bewenden lassen, unter allen Vorbehalten einen
Quervergleich vorzunehmen. Wie der Staatsrat ausführt, beläuft der
Kurtaxenansatz sich für Ferienobjekte beispielsweise in der Einwohnergemeinde
Saas-Fee auf Fr. 5.50. Es darf als allgemeinnotorisch bezeichnet werden, dass
die Gemeinde Leukerbad, verglichen mit Saas-Fee, über ein breiteres
touristisches Angebot verfügt (zur Entstehung insbesondere PETER UEBERSAX,
Erfahrungen und Lehren aus dem "Fall Leukerbad", 2005, S. 3 f.). Hinzu kommt,
dass die "Leukerbad Card plus" neu mit der Kurtaxe abgegolten ist. Die Karte
erlaubt beispielsweise die Benützung der Bergbahnen und der Thermalbäder zu
vergünstigten Konditionen. Die Beschwerdeführer machen nun aber geltend, in
Wahrheit werde die Karte nur um Fr. 200.-- vergünstigt. Dies ist, wie das
Bundesgericht feststellen kann (vorne E. 1.5.5), freilich unzutreffend: In der
Kurtaxenpauschale enthalten ist die  "Leukerbad Card plus", die nicht mit der 
"Leukerbad Card 365" verwechselt werden darf. Die "Leukerbad Card 365"
ermöglicht die freie Benutzung der Infrastruktur, während die "Leukerbad Card
plus" lediglich eine Ermässigung von zehn Prozent verschafft. Der Grossteil der
Kurtaxen fliesst in die Sparte "Infrastruktur und Leukerbad Card plus" (vorne
E. 2.3.2 und 3.5.6), während die mit der "Leukerbad Card 365" zugänglichen
Leistungen nicht abgedeckt werden. Die Rüge ist mithin unbegründet.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Die Beschwerdeführer nehmen fünftens Anstoss an der Zahl der
durchschnittlichen Logiernächte (Art. 6 Abs. 2 Ingress KTR/LB; vorne E. 2.2.3).
Sie rufen die bisherige Regelung  (30 Logiernächte) in Erinnerung und verweisen
auf Destinationen wie beispielsweise Verbier und Zermatt, die einen Ansatz von
40 Logiernächten vorsähen. Eine durchschnittliche Anwesenheit während gut
achteinhalb Wochen sei unrealistisch.  
 
3.6.2. Der Gemeinderat macht im wesentlichen auf drei Aspekte aufmerksam: Zu
einen sei die durchschnittliche Anwesenheit im Jahr 2013/2014 vertieft erhoben
worden (Antwortbeilage 12), und zwar gesondert nach Geräumigkeit des
Ferienobjekts, Anzahl Betten, Eigenbedarf und Dauermiete. Dies habe zu einem
Durchschnitt von 60 Tagen geführt. Zweitens handle es sich bei der Gemeinde
Leukerbad um eine Ganzjahresdestination (Quellen und Kuren). Und drittens
bestehe im Fall der Eigennutzung eine Grauziffer, da nicht alle Selbstbewohner
korrekt abrechneten. Aus diesem Grund sei angenommen worden, die
durchschnittliche Auslastung der  vermieteten Wohnungen entspreche der
durchschnittlichen Auslastung der Jahrespauschale. Daher seien jene
Logiernächte, die mit der altrechtlichen Jahrespauschale abgerechnet worden
waren, je hälftig der Eigennutzung und Vermietung zugeschlagen worden
(Antwortbeilage 17). Die Gemeinde unterschied mithin zwischen den nach
vorrevidiertem Recht pauschal und den effektiv abgerechneten Logiernächten
(vorne E. 3.3.2). Im Einzelnen nahm sie folgende Berechnung vor:  
 
           [displayimage]  
 
 
3.6.3. Die unterschiedlichen Ansätze lassen sich - auch unter Berücksichtigung
der gemeinderätlichen Erläuterungen - nicht ohne weiteres nachvollziehen. Der
Gemeinderat macht auf eine "Grauziffer" aufmerksam, worunter er die
unvollständige Deklaration der Übernachtungen in den selbstgenutzten
Ferienobjekten versteht. Den Durchschnitt von 59 Nächten in den vermieteten
Ferienobjekten scheint er hingegen als zutreffend zu erachten. Bei 7'513 Betten
und 345'188 Übernachtungen ergibt sich ein Durchschnitt über alles von  46
Nächten. Nimmt man mit Art. 6 Abs. 2 Ingress KTR/LB nun aber an, dass der
Durchschnitt über alles tatsächlich  60 Nächte betrage, heisst dies nichts
anderes, als dass in den selbstbewohnten Objekten  ceteris paribus rund 171'400
Übernachtungen angefallen sein müssten (was, bezogen auf diese Kategorie, einem
Durchschnitt von 62 Übernachtungen entspricht). Dies kann wie folgt
verdeutlicht werden:  
 
           [displayimage]  
 
Bei 7'513 Betten sind insgesamt 450'780 Übernachtungen erforderlich, um zu
einem Durchschnitt von 60 Nächten zu gelangen. Mit andern Worten wären bislang
in den selbstbewohnten Ferienobjekten gut 100'000 Übernachtungen zu wenig
abgerechnet worden. Die Melderate würde weniger als 40 Prozent erreichen, was
bedeutet, dass der Gemeinde in den vergangenen Jahren namhafte Kurtaxen
entgangen sind. 
 
3.6.4. Es ist zu prüfen, ob die reglementarische Herangehensweise mit dem
übergeordneten Recht vereinbar ist. Gemäss Art. 21 Abs. 3 ^bis TG/VS in der
Fassung vom 8. Mai 2014 soll die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver
Kriterien berechnet werden. Zu "beachten" ist namentlich der durchschnittliche
Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der
gelegentlichen Vermietung (Sachverhalt, lit. B). Das kantonale Recht lässt das
Nähere offen und stellt dies den Gemeinden anheim. Beim Tätigkeitswort
"beachten" handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der jedenfalls nicht so zu verstehen ist, dass der Belegungsgrad
unmittelbar mathematisch korrelierend in die Bemessungsgrundlage einzufliessen
hat. Die Pauschale ist immerhin, wie aus dem kantonalen Recht weiter
hervorgeht, auf "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen
ungeachtet handelt es sich im Kern um eine  Fiktion (ADRIANO MARANTELLI,
Tourismus und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner
/ Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem
Charakter der in Form einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass
sie den im individuell-konkreten Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig
nicht in allen Teilen entspricht. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind
zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus
verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass. Er hat die
Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände
auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und
willkürbehafteten Tarif zu schaffen.  
 
3.6.5. Das die Gemeinde Leukerbad betreffende statistische Zahlenmaterial
offenbart ein auffälliges Auseinanderklaffen von selbstgenutzten und
vermieteten Ferienobjekten (vorne E. 3.6.2). Die durchschnittliche Belegung der
vermieteten Objekte (59 Nächte) beruht auf Erhebungen und ist unbestritten.
Dagegen ist zu den selbstbewohnten Objekten einzig gesichert, dass im Jahr 2013
/2014 14'710 Nächte nach der effektiven Methode abgerechnet wurden.
Annäherungsweise ist der Gemeinderat sodann von einer hälftigen Verteilung der
pauschal abgerechneten Logiernächte ausgegangen. Ob diese Verlegung sachlich
gerechtfertigt ist, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Mit Blick auf
die effektiven Logiernächte liegt dies nicht eben auf der Hand, wurden doch gut
15-mal mehr Nächte in vermieteten als in selbstbewohnten Objekten registriert.
 
 
3.6.6. Was die selbstgenutzten Ferienobjekte betrifft, darf es sodann als
allgemeinnotorisch bezeichnet werden, dass diese zwar in aller Regel eine
niedrigere Auslastung erfahren, dass sie mitunter aber auch gelegentlich
vermietet werden. Insgesamt dürften die Frequenzen, verglichen mit den
vermieteten Objekten, dennoch deutlich tiefer ausfallen. Die Kontrolle ist
freilich ausgesprochen schwierig. Für eine im Vergleich mit anderen
Destinationen höhere Frequenz spricht immerhin die "Ausstattung des
Ferienortes", welche bei Festlegung der Kurtaxe zu berücksichtigen ist (Art. 19
Abs. 1 TG/VS in der Fassung vom 8. Mai 2014). Die Einwohnergemeinde Leukerbad
verfügt über ganzjährig offenstehende Bäder (vorne E. 3.5.9), was die Zahl der
Übernachtungen positiv beeinflusst. Die Einrichtungen erlauben einen
Ganzjahrestourismus und ziehen gerade auch Bevölkerungsgruppen an, die aus
Gründen des fortgeschrittenen Alters oder des Gesundheitszustandes zeitlich
disponibler sind als Familien mit schulpflichtigen Kindern oder Erwerbstätige.
 
 
3.6.7. Mangels näherer gemeinderätlicher Abklärungen ist ein weiterer
Quervergleich anzustellen. Soweit ersichtlich, hatten die kantonalen Gerichte
bis anhin einen Durchschnitt von  höchstens 50 Nächten zu beurteilen (siehe die
Nachweise zur kantonalen Gesetzgebung und Rechtsprechung bei MARANTELLI,
a.a.O., S. 168 Fn. 111; zuvor schon  ders., Grundprobleme des schweizerischen
Tourismusabgaberechts, 1991, S. 359). Das Bundesgericht hat sich bislang nur in
Einzelfällen mit dieser Frage befassen können. Im Urteil 2P.194/2006 vom 7.
August 2006 E. 3 (Einwohnergemeinde Arosa/GR) erwog es,  37 Übernachtungen
 seien "als fiktiver Durchschnittswert nicht geradezu unhaltbar hoch". Anders
verhielt es sich in Bezug auf die Einwohnergemeinde Andermatt/UR, welche die
bisherige Kurtaxe von Fr. 2.-- pro Tag und die Bettenpauschale durch eine
neuartige Beherbergungsgebühr ablöste. Auch dabei handelt es sich weiterhin um
eine Kostenanlastungssteuer, wobei diese nicht anhand der Frequenz, sondern der
Kapazität (Nettowohnfläche) erhoben wird. Das Bundesgericht schützte den Ansatz
von F  r. 20.--/m2  Nettowohnfläche und Jahr. Es erwog, der Tarif erscheine
zwar als "hoch". Er sei aber "offenbar durch die beabsichtigte Verbesserung des
touristischen Angebots bedingt", zumal in der Beschwerde nicht dargelegt worden
sei, dass die Belastung im Vergleich zu bisher als untragbar erscheine (Urteil
2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E. 2.2 und 2.5; hauptfrageweise Kontrolle). Das
Reglement der Einwohnergemeinde Andermatt gab später auch Anlass zu einer
vorfrageweisen Kontrolle. Das Reglement war in der Zwischenzeit revidiert und
der Ansatz auf  Fr. 14.--/m2  Nettowohnfläche und Jahr gesenkt worden. Das
Bundesgericht kam nunmehr zum Schluss, dass es jedenfalls "nicht unhaltbar
[sei], der Bemessung abstrakt die volle Auslastung der Ferienliegenschaft zu
Grunde zu legen" (Urteil 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.5). Der Ansatz
von Fr. 14.--/m2 führte zu keinen weiteren Bemerkungen.  
 
3.6.8. Im Fall "Andermatt I" war von einer Nettowohnfläche von 65 m ^2 für ein
Objekt mit 2½ Zimmern auszugehen, was zu einer Steuer von Fr. 1'300.-- pro Jahr
führte. Wie dargelegt, erachtete das Bundesgericht dies gerade noch als
verfassungskonform. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, eine
fünfköpfige Familie habe bislang Kurtaxen von Fr. 375.-- pro Jahr entrichten
müssen, nämlich fünfmal Fr. 75.--. Neurechtlich belaufe sich der Betrag auf
pauschal Fr. 2'160.-- (durchschnittlich sechs Betten, durchschnittlich 60
Logiernächte, Fr. 6.-- pro Logiernacht). Wie ausgeführt, greift der Vergleich
zwischen der alt- und der neurechtlichen Kurtaxe von vornherein zu kurz, da mit
dem neuen Ansatz von Fr. 6.-- auch die "Leukerbad Card plus" abgegolten ist
(vorne E. 3.5.2). Zumindest im Sinne einer Plausibilisierung ist dennoch ein
Seitenblick angebracht. Im Fall eines Ferienobjekts mit 2½ Zimmern, für welches
im Fall "Andermatt I" Fr. 1'300.-- zu entrichten war, ergäbe sich in Leukerbad
ein Betrag von Fr. 1'440.-- (Sachverhalt, lit. D). Gemäss Fall "Andermatt II"
wären noch Fr. 910.-- geschuldet.  
 
3.6.9. Was das streitbetroffene Reglement betrifft, mag die Gesamtbelastung -
beispielsweise Fr. 1'440.-- pro Jahr für ein Ferienobjekt mit 2½ Zimmern -
möglicherweise noch als verfassungskonform erscheinen. Mit den
Beschwerdeführern ist aber festzustellen, dass die durchschnittliche Auslastung
von 60 Übernachtungen nicht nachgewiesen ist. Der Gemeinderat hat kurzerhand
angenommen, wie er selber darlegt, dass die durchschnittliche Frequenz der
vermieteten Wohnungen insgesamt als Durchschnitt herangezogen werden dürfe
(vorne E. 3.6.2). Das statistische Material, wie es vorliegt, begründet
freilich keine so hohe  durchschnittliche Aufenthaltsdauer. Rechnerisch
nachgewiesen ist ein Durchschnitt von 46 Tagen (vorne E. 3.6.3), wogegen
bislang von 30 Tagen ausgegangen wurde (vorne E. 3.6.1).  
 
3.6.10. Mit Blick auf die offenbar allgemeinnotorische "Grauziffer" darf der
Gemeinderat durchaus eine Anhebung vornehmen, wobei diese aber auf einer
vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen muss. Bei der dem
Bundesgericht obliegenden freien Beweiswürdigung (vorne E. 1.5.5) lässt sich
keine hinreichende statistische Grundlage erkennen, welche einen Durchschnitt
von 60 Übernachtungen rechtfertigt. Hierzu wären mehr als 100'000 zusätzliche
Übernachtungen erforderlich, die bislang unverbucht geblieben sind. Dies
erscheint als ausserordentlich hoch, zumal es allgemeinnotorisch ist, dass
Ferienobjekte, die ausschliesslich selbstbewohnt werden, weniger oft belegt
sind als Objekte, die nur oder auch vermietet werden (vorne E. 3.6.6).
Entsprechend ist die überschlagsmässig anmutende gemeinderätliche Bemessung
nicht restlos nachvollziehbar. Die bisherigen Ausführungen (Antwortbeilage 17)
sind in diesem Punkt wenig ergiebig und genügen den Anforderungen an ein
verfassungskonformes Abgaberecht nicht. Dass der Gemeinderat an einer
Einheitspauschale festhält, erscheint grundsätzlich als sinnvoll, da
Ferienobjekte selten nur selbstbewohnt sind oder nur vermietet werden, sondern
oft für beide Zwecke genutzt werden. Folglich ist Art. 6 Abs. 2 KTR/LB
dahingehend zu überarbeiten, dass eine sachgerechte Pauschale festgelegt wird.
Dabei darf der Gemeinderat durchaus berücksichtigen, dass die Abrechnung
bislang lückenhaft war. Es wird sich aber kaum statistisch erhärten lassen,
dass die selbstbewohnten Objekte (62 Nächte) stärker beansprucht worden sein
sollen als die vermieteten (59 Nächte). Im Heranziehen der durchschnittlichen
Frequenz der vermieteten Objekte (vorne E. 3.6.2) liegt ein konzeptioneller
Fehler, der auch im Rahmen der auf einer schematisierenden Pauschale beruhenden
Fiktion (vorne E. 3.6.4) nicht hingenommen werden kann. Die Bemessungsgrundlage
hat sich bei allem zulässigen Schematismus an objektiven Kriterien zu
orientieren (Sachverhalt, lit. B)  
 
3.6.11. Folglich erweist Art. 6 Abs. 2 Ingress KTR/LB sich insoweit als
verfassungswidrig, als er von einem durchschnittlichen Belegungsrad von 60
Tagen ausgeht. Dadurch wird Art. 21 Abs. 3bis TG/VS in der Fassung vom 8. Mai
2014 auf willkürliche Weise umgesetzt, da der durchschnittliche Belegungsgrad
tiefer als 60 Nächte liegt. Der Gemeinderat wird in einer ersten Phase das
statistische Material zu ergänzen und nachzuweisen haben, aufgrund welcher
Anhaltspunkte ein Gesamtdurchschnitt von 60 Übernachtungen am Platz ist. Um die
Kurtaxe auch für den angebrochenen Zeitraum erheben zu können, kann die
Gemeindeversammlung einstweilen einen Durchschnitt beschliessen, der zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt. Zur Zeit dürfen 46 Übernachtungen als statistisch
untermauert betrachtet werden. Mit Blick auf die Grauziffer ist im
streitbetroffenen Fall zweifellos auch ein Durchschnitt von 50 Nächten noch
haltbar. Soweit weitergehend, verlangt Art. 21 Abs. 3bis TG/VS indes, dass
detaillierte und transparente Berechnungsgrundlagen vorliegen.  
 
3.7.  
 
3.7.1. Dadurch erledigen sich die übrigen Rügen weitgehend von alleine.
Hinzuweisen ist immerhin auf folgendes: Soweit die Beschwerdeführer in ihrer
sechsten Rüge vorbringen, die Kumulation von Vollauslastung und 60
Übernachtungen sei willkürlich, so überzeugt dies nicht. Es ist sicher
zutreffend, dass Ferienobjekte nicht ausschliesslich voll ausgelastet sind. Dem
trägt jedoch die Ermittlung der durchschnittlichen Belegung über die Anzahl der
Logiernächte gerade Rechnung. Das Bundesgericht hat denn auch jüngst
festgehalten, dass es nicht unhaltbar ist, der Bemessung "abstrakt die volle
Auslastung der Ferienliegenschaft zu Grunde zu legen" (vorne E. 3.6.6).  
 
3.7.2. In der siebten Rüge machen die Beschwerdeführer eine unzulässige
Vermengung von Rendite- und Ferienobjekte geltend. Wie sie soweit mit Recht
ausführen, trifft das Reglement keine Unterscheidung zwischen den beiden
Kategorien, was aber nicht zu beanstanden ist. Steuerobjekt der Kurtaxe ist der
Aufenthalt in der Destination und damit die (abstrakte) Inanspruchnahme der
Annehmlichkeiten, welche die Destination eigens für die Feriengäste schafft. Ob
der Aufenthalt in einem Rendite- oder einem Ferienobjekt verbracht wird, ist
von vornherein bedeutungslos.  
 
3.7.3. Achtens erachten die Beschwerdeführer die fehlende Gleichstellung der
vier Gemeinden Leukerbad, Albinen, Inden und Varen als rechtsungleich und
verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV). Auch dies überzeugt nicht.
Wenn die sachlichen Umstände unterschiedlich sind, rechtfertigen sich auch
Unterschiede in der Höhe der Kurtaxe. Nachdem der entscheidende Punkt des
Belegungsgrades ohnehin zu überprüfen ist (vorne E. 3.6), erübrigt es sich, im
Einzelnen auf die Rügen einzugehen.  
 
3.7.4. Neuntens kritisieren die Beschwerdeführer, dass in den Hotels effektiv,
in den Ferienobjekten hingegen pauschal abzurechnen ist. Die Möglichkeit der
pauschalen Abrechnung ist nicht rein kommunaler Natur, sie findet ihre Stütze
im kantonalen Recht (Art. 21 Abs. 3bis TG/VS; vorne lit. B). Dabei handelt es
sich kantonalrechtlich um eine Kann-Vorschrift. Die Einwohnergemeinde Leukerbad
hat davon Gebrauch gemacht. Das kantonale Recht knüpft die pauschale Erhebung
daran, dass die Bemessung anhand objektiver Kriterien erfolgt. Dies hat die
Einwohnergemeinde Leukerbad grundsätzlich - mit Ausnahme der durchschnittlichen
Auslastung - befolgt.  
 
3.7.5. Unbegründet sind schliesslich auch die beiden letzten Rügen: Der
Einwand, es fehle ein Budget, trifft ganz offensichtlich nicht zu (vorne E.
2.3.2). Schliesslich liegt es in der Natur einer Pauschale, dass diese,
gemessen an den tatsächlichen Umständen, zu hoch oder zu niedrig ausfallen
kann. Weshalb das System "völlig illegal" sein soll, bleibt unerfindlich, zumal
die Kritik recht oberflächlich gehalten ist.  
 
3.8. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit begründet, als die
durchschnittliche Belegung von 60 Nächten, wie sie in Art. 6 Abs. 2 Ingress KTR
/LB vorgesehen ist, einer Verfassungsprüfung nicht standhält. Die weitere
kritisierte Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 lit. b KTR/LB; Sachverhalt, lit. C und E)
ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen, im Übrigen, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
 
 
4.  
 
4.1. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach dem
Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) zu verlegen.
Die Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde Leukerbad dringen mit ihren
Begehren jeweils rund hälftig durch und werden dadurch kostenpflichtig. Die
Beschwerdeführer tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). B.________, der seine Beschwerde
zurückgezogen hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Die Einwohnergemeinde Leukerbad handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und
nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
 
4.2. Die Einwohnergemeinde Leukerbad hat den Beschwerdeführern, die anwaltlich
vertreten sind, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung
für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
Die Einwohnergemeinde Leukerbad, die teilweise obsiegt, handelt in ihrem
amtlichen Wirkungskreis. Ihr steht deswegen keine Parteientschädigung zu (Art.
68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Soweit B.________ betreffend, wird das Verfahren infolge Rückzugs der
Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 KTR/LB wird insofern
aufgehoben, als er einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen
vorsieht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden den
Beschwerdeführern und der Einwohnergemeinde Leukerbad je hälftig, das heisst je
Fr. 3'000.--, auferlegt. Die Beschwerdeführer tragen ihren Anteil zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.   
Die Einwohnergemeinde Leukerbad hat den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Leukerbad und
dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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