Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.516/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_516/2016

Urteil vom 1. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichterin,
vom 13. Mai 2016.

Erwägungen:

1.
A.________, 1965 geborener Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste 1986 in
die Schweiz ein, wurde rund drei Jahre später als Flüchtling anerkannt und
erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 9. Juli 2010 wurde er, nachdem er
sich bereits früher strafbar gemacht hatte, u.a. wegen mehrfacher
Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) widerrief am 10. Februar 2012 das Asyl von A.________; der Widerruf wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013 rechtskräftig. Am
9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung des Betroffenen und wies ihn aus der Schweiz weg;
dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig (Verfahren 2C_139/2016 vor
Bundesgericht). Am 3. Dezember 2015 wurde A.________ nach dem Strafvollzug in
Ausschaffungshaft genommen, welche Haftanordnung das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich am 4. Dezember 2015 bestätigte; ein
Haftentlassungsgesuch wies letzteres am 8. Januar 2016 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen beide Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 19. Januar 2016
ab. Mit Urteil 2C_112/2016 vom 19. Februar 2016 hiess das Bundesgericht die
gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde gut, hob besagtes
Urteil auf und wies das Verwaltungsgericht an, dem Betroffenen einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen; es erkannte aber nicht auf dessen
Haftentlassung.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 2. Juni 2016, wogegen A.________
wiederum Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob. Dieses nahm die beiden
früheren Verfahren wieder auf und vereinigte sie mit demjenigen betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft; es wies alle Beschwerden am 4. April 2016
ab. Mit Urteil 2C_313/2016 vom 13. April 2016 trat das Bundesgericht auf die
gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil gerichtete Beschwerde nicht ein.
Bereits zuvor, am 7. April 2016, hatte das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes
Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Auch gegen diese Verfügung gelangte
A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde
mit Urteil der Einzelrichterin vom 13. Mai 2016 abwies.
Mit Beschwerde vom 30. Mai (Postaufgabe 31. Mai) 2016 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "abzulehnen"; er sei aus
der Haft zu entlassen; es sei für die Haftdauer Haftentschädigung zuzusprechen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form und in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren
Entscheid Recht verletze.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen
grundsätzlich weiterhin gegeben sind. Zu diesen äussert sich der
Beschwerdeführer nicht gezielt. Zwar wirft er die Frage der Rechtskraft des
Entscheids betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
auf; dass das entsprechende Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht noch hängig
ist (2C_139/2016), ist für die Frage der Aufrechterhaltung der Haft irrelevant,
kann doch Ausschaffungshaft auch zur Sicherstellung des Vollzugs einer noch
nicht rechtskräftigen Wegweisung angeordnet werden. Der Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde
einzig noch die Haftbedingungen rüge (Umstände des Haftvollzugs, Art. 80 Abs. 4
AuG), widerspricht dieser nicht. Mit dem mithin einzigen Streitpunkt befasst
sich das Verwaltungsgericht ausführlich, namentlich unter dem Aspekt
medizinische Betreuung (E. 3). Der Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts
Gezieltes entnehmen. Die darin enthaltenen Schilderungen über angebliche
Manipulationen beruhen auf blossen Vermutungen; soweit einzelne konkrete
Tatsachen erwähnt werden, sind diese weder nach ihrer Relevanz noch sonst wie
geeignet, die Einschätzung der Haftbedingungen durch das Verwaltungsgericht in
Frage zu stellen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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