Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.515/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_515/2016        

Urteil vom 22. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David
Müller,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, vom 25. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kosovarin; 1987) heiratete 2006 in Kosovo einen in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Landsmann, weshalb sie in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt und am 7. Juni 2007 in die Schweiz einreiste. Am
25. Oktober 2009 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde am 22. November 2010
geschieden.
A.________ gebar 2010 eine Tochter. Am 14. Oktober 2011 heiratete sie den
Kindsvater, einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Sudanesen. Sie
erhielt anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung, die Tochter eine
Niederlassungsbewilligung. Am 27. Juni 2012 stellte das Bezirksgericht Kriens
fest, dass der gemeinsame Haushalt des Ehepaars seit dem 11. Februar 2012 für
unbestimmte Zeit aufgehoben sei. Die Ehe wurde schliesslich am 27. Februar 2015
geschieden. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter wurde beiden
Eltern belassen. Diese hat bei der Mutter Wohnsitz.

B.
Am 16. März 2015 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, widerrief die
Niederlassungsbewilligung der Tochter und ordnete die Wegweisung an. Die
dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) wurde teilweise gutgeheissen:
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Tochter wurde aufgehoben. Das
Kantonsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 25. April 2016 die
Beschwerde dagegen ab.

C.
Vor Bundesgericht beantragt A.________, die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil
des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2016 aufzuheben, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihr unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der hierzu
legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten, da sie gestützt auf ihre
aufgelöste Ehe mit einem niederlassungsberechtigten Ausländer und gestützt auf
wichtige persönliche Gründe in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG und nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geltend macht und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 42, 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG; BGE 139 I
330 E. 1.1 S. 332).

2.

2.1. Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art.
51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen
weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die
ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt
geworden ist (BGE 138 II 229) oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 139 II 229 E. 3.1 S. 232). Im
Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sodann den Interessen allfälliger
Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie
in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002
3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen
Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen; dazu
gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben
(zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232). Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,
die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42
Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (BGE 138 II 229 3.1 S. 232).

2.2. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie
körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1
S. 232 f.; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über
Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 4087 ff., 4111 f.).  Häusliche Gewalt
 bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im
Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233 mit
zahlreichen Hinweisen). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch
nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in
deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren
Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine
Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar
2011 E. 3.2). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
Ziel von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG soll sein, dass die
Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt vom Täter nicht durch die
Bewilligungsfrage verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht
vor das Dilemma gestellt werden soll, in der Zwangssituation verbleiben oder
den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und
die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland
andererseits praxisgemäss je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen und sind die beiden Elemente
nicht kumulativ zu verstehen; dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall
beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese
je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber
wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG gleichkommt (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f.).

2.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise  glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/
Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige
Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr
die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend
gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E.
3.2.3 S. 235).

2.4. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eheliche
Gewalt durch ihren geschiedenen Ehemann erlitten hat. Sie vertritt indes die
Auffassung, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte
Intensität und Dauer nicht erreicht sei, um einen nachehelichen Härtefall
begründen zu können. Die Beschwerdeführerin macht das Gegenteil geltend.

2.5. Sachverhaltlich ist durch die Vorinstanz erstellt, dass die
Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 zum ersten Mal Strafanzeige gegen ihren
damaligen Freund und späteren Ehemann wegen häuslicher Gewalt stellte;
diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin
geschwollene Wangenknochen und Rötungen im Bereich der linken Schläfe aufwies.
Die eingeleitete Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 18. August 2011
eingestellt. Vom 12. bis 13. September 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Tochter im Frauenhaus Luzern auf. Nach der Heirat (14. Oktober 2011)
schlug der Ehemann am 25. November 2011 die Beschwerdeführerin und am 11.
Februar 2012 musste die Polizei in der Wohnung der Ehegatten intervenieren. Der
Ehemann wurde in der Folge aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und mit
Strafbefehl vom 23. April 2012 u.a. wegen mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt
(Busse von Fr. 1'000.--). Am 28. Juni 2012 - nach Auflösung des gemeinsamen
Haushalts - wurde die Beschwerdeführerin erneut geschlagen. Am 26. Oktober 2013
erfolgte eine weitere polizeiliche Intervention, da die Beschwerdeführerin von
ihrem Ehemann in einem Zimmer eingeschlossen wurde, und eine Strafuntersuchung
wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeit. Diese beiden Verfahren wurden
wiederum eingestellt. Am 26. November 2012 wandte der Ehemann erneut Gewalt an,
weshalb er mit Strafbefehl vom 8. Januar 2013 verurteilt wurde.

2.6. Die Vorinstanz geht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (
BGE 137 II 345 E. 3.2.3 i.f. S. 350 mit Hinweis auf Urteil 2C_590/2010 vom 29.
November 2010 E. 2.5.3), wonach sich der Härtefall (eheliche Gewalt) auf die
Ehe und den damit verbundenen Anspruch beziehen muss, davon aus, dass nur zwei
relevante Vorfälle häuslicher Gewalt vorliegen würden. Denn lebten die Eheleute
- ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AuG - bereits getrennt, befinde sich der
Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner
werde, nicht in einer wesentlich anderen Situation als jeder andere Ausländer,
dem Gewalt durch Dritte angetan werde. Dies gelte zudem auch für die Zeit vor
der Ehe.
BGE 137 II 345 (E. 3.2.3 i.f. S. 350) referiert auf das Urteil 2C_590/2010 vom
29. November 2010 (E. 2.5.3). Dort übte der Ehemann Gewalt an seiner Ehefrau
aus, nachdem das Zusammenleben im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG bereits beendet
war. Es handelt sich zum vorliegend zu entscheidenden Fall indes um eine
unterschiedliche Konstellation: Hier setzt der Ehemann der Beschwerdeführerin
nur fort, was er bereits vor bzw. während der Ehe begonnen hat, und zeigt damit
offensichtlich, dass er systematisch Gewalt an seiner Ehefrau anwendet und zwar
selbst als die gemeinsame Wohnung aufgelöst war. Da bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232), ist angesichts des
dargelegten Befunds umso mehr davon auszugehen, dass der ehemalige Ehemann der
Beschwerdeführerin diese Gewalt auch an dieser anwenden würde, wenn die
Ehepartner noch zusammengelebt hätten. Die Vorinstanz verlangt mit ihrer
Argumentation implizit, was mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verhindert werden
sollte, nämlich eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft, obwohl bei
objektiver Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin diese nicht mehr zugemutet
werden kann. Die vorinstanzlichen Ausführungen unterlaufen damit den Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und dieser würde weitgehend toter Buchstabe bleiben (
BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist zwei Strafverurteilungen wegen
mehrfachen Tätlichkeiten auf; andere Verfahren wurden eingestellt. Für die
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bildet eine Strafverurteilung
praxisgemäss keine Voraussetzung (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237); liegt aber
eine solche vor, so kann - wie in anderen Konstellationen im Rahmen des AuG -
primär darauf abgestellt werden. Die Verurteilungen erfolgten gestützt auf Art.
126 Abs. 2 lit. b StGB - einem Offizialdelikt. Insofern handelt es sich nicht
um eine Bagatelle, was sich auch aus den in den Akten festgehaltenen Folgen der
Tätlichkeiten ergibt. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die vom Bundesgericht geforderte Intensität und Dauer der
ehelichen Gewalt erreicht. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG ist damit
erfüllt.

3.
Die Vorinstanz bringt sodann vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AuG erloschen sei. Es würde der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vorliegen.

3.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen u.a. die Ansprüche nach Art. 50,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG
liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Im Rahmen der Auslegung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG,
wonach ein solcher Grund vorliegt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
"dauerhaft und in erheblichem Mass" auf Sozialhilfe angewiesen ist, ist das
Bundesgericht in ständiger Rechtssprechung davon ausgegangen, dass ein Betrag
von rund Fr. 76'000.-- während eines Zeitraums von dreieinhalb Jahren als
erheblich erscheint (Urteil 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1).
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfe nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG stellt im
Vergleich zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG geringere Anforderungen. Ist die
Erheblichkeitsschwelle nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erreicht, ist der
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG in jedem Fall erfüllt (Urteile
2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3; 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat - wie sich aus dem Entscheid des Justizdepartements
ergibt (E. 5.2) - während rund dreieinhalb Jahren (März 2012 bis September
2015) Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 86'000.-- erhalten. Insofern ist der
Widerrufsgrund erfüllt.

3.2. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG - wie auch bei Art. 8 Ziff. 2 EMRK - eine Interessenabwägung
durchzuführen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die
bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BBl 2002 3809; Amtl.
Bull 2004 N 1088 f. [NR Müller; BR Blocher; Kommissionssprecherin Leuthard]).
Dabei soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches
 Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (Urteil 2C_900/2014 vom 16. Juli
2015 E. 2.3).
Bei der Interessenabwägung ist zudem dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. S. 29 f. und E.
5.5.4 S. 31). Minderjährige haben dabei grundsätzlich dem Inhaber der
gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Sie teilen
regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten
Elternteils und haben daher die Schweiz mit diesem zu verlassen, wenn er über
keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).
Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist ein solcher Umzug in der Regel
zumutbar. Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die zivilrechtlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
bestehen und tatsächlich gelebt werden (BGE 143 I 21 E. 5.4 i.f. S. 29).

3.3. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass
diese trotz Ermahnung (3. Januar 2014) bis heute keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei. Mindestens eine Teilzeitstelle wäre zumutbar gewesen, da ihre
Tochter während drei Tagen pro Woche eine Spielgruppe besuchte und der
arbeitslose Kindsvater weitergehende Betreuungsaufgaben hätte wahrnehmen
können. Dies gelte jetzt umso mehr, als die Tochter seit August 2015 an fünf
Vormittagen und einem Nachmittag den Kindergarten besuche. Intensive
Suchbemühungen seien erst seit Beginn des Beschwerdeverfahrens belegt (April
2015). Folglich sei ihre Armut nicht bloss aufgrund ihrer Scheidung, sondern
durch ihr persönliches Verhalten entstanden. Spätestens nach Vollendung des
dritten Altersjahrs des Kindes (ab Ende 2013) habe die Beschwerdeführerin mit
dem fortdauernden Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe in erheblichem Mass
ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung geschaffen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob persönliches Verhalten für die Armut
ausschlaggebend war, hat die Vorinstanz Mehrfaches zu wenig berücksichtigt: So
ist nach dem Entscheid vom 27. Juni 2012 betreffend Eheschutzmassnahmen der
Ehemann wiederholt gewalttätig gegenüber der Beschwerdeführerin aufgetreten. Er
hatte sodann lediglich ein rudimentäres Besuchsrecht, dessen Ausübung nicht
immer konfliktfrei verlief und teilweise staatlich unterstützt werden musste.
Die Unterstellung des Kindes unter die eheliche Obhut der Beschwerdeführerin
verlief bis zum Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2012 ebenfalls nicht
reibungslos. In der Folge und bis zum Scheidungsurteil vom 27. Februar 2015 war
das Kind nur unter die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin gestellt (Art.
105 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen der Vorinstanz zielen deshalb an der Sache
vorbei, wenn diese die Beschwerdeführerin bereits vor dem Scheidungsurteil
verpflichten will, dem Kindsvater  weitergehende Betreuungsaufgaben
zuzuerkennen. Allerdings führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die
Beschwerdeführerin bereits früher, auch wenn sie an zwei Wochentagen
Deutschkurse besuchte, eine Stelle hätte  suchen können, da ihre Tochter
während drei Tagen pro Woche in einer Spielgruppe weilte. Dass die
Beschwerdeführerin nun während des bundesgerichtlichen Verfahrens eine Stelle
erhalten hat, ist entsprechend Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu beachten. Insgesamt
ist das Gewicht des öffentlichen Interesses (persönliches Verhalten) deutlich
weniger gewichtig als die Vorinstanz ausführt. Zu berücksichtigen ist indes,
dass die Beschwerdeführerin verwarnt worden war: Das Migrationsamt hat sein
Schreiben zwar nur mit Ermahnung überschrieben, doch im Inhalt auf Art. 96 Abs.
2 AuG Bezug genommen und Verwarnung und Ermahnung gleichgesetzt.

3.4. Die persönlichen Interessen sind ebenfalls nicht gewichtig: Die
Beschwerdeführerin ist erst am 7. Juni 2007 mit 20 Jahren im Familiennachzug
ihres ersten Ehemanns in die Schweiz eingereist. Sie ist demnach im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Urteils rund neun Jahre in der Schweiz. Ihre gesamte
Ausbildung erfolgte in ihrem Heimatland Kosovo. Ihre Muttersprache ist eine der
dort gesprochenen Sprachen, weshalb sie in der Schweiz verschiedene
Deutschkurse besucht. Sie weist keine Betreibungen auf. Ihre Mutter und ihre
Geschwister mit Ausnahme einer Schwester, welche in der Schweiz lebt, sind im
Kosovo. Neben ihrer Schwester hat sie kein Beziehungsnetz in der Schweiz.

3.5. Sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen sind gering.
Trotzdem vermögen die öffentlichen Interessen die privaten knapp zu überwiegen.
Denn trotz Besuchen von Deutschkursen wäre es der Beschwerdeführerin angesichts
des Umstands, dass ihre Tochter während drei Tagen pro Woche eine Spielgruppe
besuchte, zumutbar und ein Leichtes gewesen, mindestens Stellenbewerbungen zu
verfassen. Dies hat sie unterlassen, obwohl sie bereits früh verwarnt und auf
die Konsequenzen ihrer Unterlassung hingewiesen worden war.
Ihre Tochter ist erst fünf Jahre alt. Als Minderjährige hat sie grundsätzlich
der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu
folgen. Sie teilt somit deren Schicksal. Sie ist noch in einem
anpassungsfähigen Alter und spricht mit ihrer Mutter in deren Muttersprache und
kann sich deshalb im Mutterland der Beschwerdeführerin gut integrieren.
Inwiefern ihre dünklere Hautfarbe dies verunmöglichen sollte, ist nicht
ersichtlich, zumal ihre Mutter ihren Vater in Kosovo kennen und lieben gelernt
hat.
Auch das Besuchsrecht des nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten Vaters
ändert daran nichts: Denn er kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in
der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch
die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr
und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB
["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im
selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des
Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über
Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen
Kommunikationsmittel grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Gegebenheiten
anzupassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.).

4.
Schliesslich ändert an diesem Befund auch nicht die Berufung auf den
umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz hat die
Voraussetzungen korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann
(siehe auch BGE 143 I 21 E. 5.1 und 5.2; 142 II 35 E. 6). Geht es wie im
vorliegenden Fall darum, dass der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil
(d.h. hier die Beschwerdeführerin) seine Bewilligung einzig zur Erleichterung
der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil
(d.h. hier dem Kindsvater) erhältlich machen will, so ist mit noch grösserer
Zurückhaltung auf die Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen,
als im umgekehrten Fall des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im
Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht (
BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47). Die Tochter verfügt zwar über eine
Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Beziehungen in affektiver
Hinsicht liegen zu beiden Elternteilen vor, allerdings muss eine enge
wirtschaftliche Beziehung zum Vater verneint werden, da der Vater keine
Unterhaltsbeiträge an das Kind ausrichtet. Demgemäss lässt sich gestützt auf
Art. 8 EMRK nicht folgern, dass der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, damit die Beziehung der Tochter zu
ihrem Vater, der seinen elterlichen Pflichten nur beschränkt nachkommt,
weiterhin gewahrt werden kann.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV sodann, dass
ihr zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz verweigert worden
sei. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass das Departement sich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt, sorgfältige
Abklärungen zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts getätigt und
ausführlich aufgezeigt habe, weshalb die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung rechtmässig sei.
Da die Vorinstanz auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet hat, kann sich
mangels genügendem Rechtsschutzinteresses die Rüge nur noch auf die Zuweisung
der Anwältin als Parteivertretung der Beschwerdeführerin beziehen.

5.2. Nach § 204 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom
3. Juli 1972 (SR LU 40) befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr
begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht.
Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt, weist die Behörde einer
bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur
Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu (Abs. 2). Kantonale Bestimmungen über
die unentgeltliche Rechtspflege stellen Konkretisierungen von Art. 29 Abs. 3 BV
dar, sie können allerdings weitergehen als die Minimalgarantie von Art. 29 Abs.
3 BV (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74). Die Beschwerdeführerin macht nur eine
Verletzung der Minimalgarantie geltend. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5.3. Die Bedürftigkeit ist unbestritten. Als aussichtslos gelten nach
konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit
Hinweisen). Ob die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
eingehend auseinandergesetzt, sorgfältige Abklärungen zur Erstellung des
vollständigen Sachverhalts getätigt und ausführlich aufgezeigt habe, weshalb
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig sei, bildet somit
nicht Massstab, ob unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen sei. Sorgfältiges
Arbeiten der verwaltungsinternen Beschwerdebehörde ist in einem Rechtsstaat zu
erwarten. Würden die Argumente der Vorinstanz zutreffen, wäre eine begründete
abweichende Auffassung von Beschwerdeführenden gegenüber jener der
verwaltungsinternen Beschwerdebehörde vor der ersten richterlichen Behörde nach
Art. 29a BV von Bedürftigen kaum mehr zu hören. Massgebend ist deshalb nach der
Rechtsprechung, ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren. Massstab bildet dabei die Beurteilung der Prozessaussichten
nach AuG - im vorliegenden Fall also nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und
Art. 51 Abs. 2 AuG. Bei beiden Normen handelt es sich um komplexe Normen,
welche eine Interessenabwägung verlangen. Dass im vorliegenden Fall eine solche
ex ante betrachtet nicht offensichtlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
ausfiel, zeigt auch das ausführliche Urteil der Vorinstanz. Angesichts dieses
Umstands wäre der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte ein
Rechtsbeistand beizustellen gewesen.

6.
Demnach erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege als begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, Ziffer 3 des Dispositivs des
vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin vor
Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen; im Übrigen ist die
Beschwerde aber abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem
Obsiegen trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich reduzierte Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und der Kanton Luzern hat ihr im Umfang des Obiegens
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für den Rest hat
sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses
ist begründet, da die Beschwerdeführerin bedürftig ist und das Rechtsbegehren
nicht als aussichtslos erscheinen musste.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote von rund Fr.
5'200.-- eingereicht. Entsprechend der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der
vor dem Bundesgericht strittigen Frage und unter Berücksichtigung eines
plausiblen Arbeitsaufwands ist ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.--
angemessen (vgl. Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 des Urteils des
Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2016 wird aufgehoben und die
Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Astrid
David Müller als Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Der Kanton Luzern hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben