Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.510/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_510/2016, 2C_511/2016

Urteil vom 29. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ geb. C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Steuerdomizil,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24.
April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die Eheleute A.________ und B.________ geb. C.________ (im Folgenden: die
Steuerpflichtigen) meldeten sich per 1. April 2012 in der Gemeinde U.________/
LU an und von dort per 1. April 2013 nach Conceição (Portugal) ab. In Portugal
halten die Steuerpflichtigen seit 1996 ein Einfamilienhaus und in U.________
eine 4.5-Zimmer-Mietwohnung, die sie auch nach ihrer Abmeldung weiter benutzt
haben. Die beiden Wohnstätten in Portugal und in U.________ stehen im Eigentum
der X.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident A.________ ist.

B. 
Die Gemeindeverwaltung U.________ teilte den Steuerpflichtigen am 13. Juni 2013
mit, dass die Einwohnerkontrolle eine rückwirkende Anmeldung ins Steuerregister
per 1. April 2013 vorgenommen habe, da die tatsächliche Anwesenheit und der
Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen in U.________ zu bejahen sei. Da die
durch die Gemeindeverwaltung geforderte Wiederanmeldung nicht erfolgte, erliess
das Steueramt U.________ am 4. März 2014 einen Feststellungsentscheid und
erklärte die Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2012 in U.________ unbeschränkt
steuerpflichtig. Die dagegen von den Steuerpflichtigen erhobenen kantonalen
Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern
des Kantons Luzern vom 28. April 2015 sowie Urteil des Kantonsgerichts Luzern,
4. Abteilung, vom 24. April 2016).

C. 
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführer ab 1. April 2013 nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig
seien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das
Steueramt zurückzuweisen.
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 2C_510/2016 (Staats- und
Gemeindesteuern) und 2C_511/2016 (direkte Bundessteuer) zu vereinigen. Ihnen
liegt derselbe Steuersachverhalt zugrunde, es stehen sich dieselben Parteien
gegenüber und die aufgeworfenen Rechtsfragen stimmen in einer steuerlich
harmonisierten Materie überein (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273];
BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführer sind gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach - einzutreten (Art. 42 und
Art. 100 BGG).
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu behandeln.
Das rechtfertigt es auch, redaktionell auf die ansonsten gebotene Trennung
zwischen Staats- und Gemeindesteuer bzw. direkter Bundessteuer zu verzichten.

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95
BGG).

1.3.1. Unerlässlich ist namentlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die
Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren
vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.3.2. Besonderes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung
und Beweiswürdigung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er
offensichtlich unrichtig, in Missachtung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist oder anderweitig auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 251 f.). Rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E.
10.1 S. 445 mit Hinweisen).

1.4. Eine diesen strengen Anforderungen genügende Begründung ist hier nur
teilweise zu erkennen. Soweit das nicht der Fall ist, kann auf die vorgetragene
Kritik nicht eingegangen werden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 8 Abs. 1 des
Steuergesetzes [des Kantons Luzern] vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL Nr. 620)
sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw.
im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton
hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; § 8 Abs.
2 StG/LU; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Begriff des steuerrechtlichen
Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und
einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen (Urteile 2C_1267/2012 vom
1. Juli 2013 E. 3.1; 2C_627/2011 und 2C_653/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1, in:
StE 2012 A 31.2 Nr. 10).

2.2. Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo faktisch
der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le centre de
ses intérêts"; BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305; 132 I 29 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E.
2 S. 56; 123 I 289 E. 2a S. 293 f.). Dabei ist von objektiven, äusseren
Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen (vgl. Urteil 2C_92/2012 vom 17.
August 2012 E. 4.1, in: StE 2013 A 24.21 Nr. 24). Gemeinhin kann darüber kein
klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine
Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung sämtlicher
Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (Urteile 2C_793/2013 vom 7. Mai
2014 E. 4.2, in: StE 2014 A 24.21 Nr. 29; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.
2.4.2, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Auf die bloss geäusserten Wünsche der
steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt
es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar.
Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften
hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, keine
entscheidende Rolle: Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person
dafür spricht (BGE 138 II 300 E. 3.3. S. 306; 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.).

2.3. Das Bundesgericht hat weiter in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für
eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum
bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten
Umständen ein neuer Wohnsitz im Ausland begründet worden ist. Da niemand an
mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt der einmal begründete
Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du
domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am
bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins
Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer bzw. die Staatssteuer zu
entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine
andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (BGE
138 II 300 E. 3.3 S. 306).

2.4. Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von
den Steuerbehörden nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann jedoch der
Beweis für die von ihr behauptete Verlagerung des Lebensmittelpunktes an einen
neuen Ort auferlegt werden, sofern die von der Steuerbehörde angenommene
bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl.
Urteil 2C_1267/ 2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4, in: ASA 82 S. 72, mit Hinweisen).
Diesfalls ist vom Steuerpflichtigen darzulegen, dass eine Wohnsitzverlegung
stattgefunden hat. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen
zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur
Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 II 300 E. 3.4 S. 307).
Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht das bisherige
Domizil gemäss dem Gesagten fort (Urteil 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4,
in: ASA 82 S. 72, mit Hinweisen).

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Praxis korrekt dargestellt und
dazu festgestellt, die Beschwerdeführer hätten die 4.5-Zimmer-Wohnung in
U.________ auch nach ihrer Abmeldung am 1. April 2013 nach Portugal nicht
gekündigt und während (mindestens) der Hälfte des Jahres 2014 auch benutzt.
Zudem verfügten sie immer noch über einen permanenten Telefonanschluss, eine
Postadresse sowie zwei auf sie zugelassene Fahrzeuge. Zwar stünde den
Beschwerdeführern auch in Portugal ein Haus sowie eine Obstplantage zur
Verfügung. Insgesamt hätten aber diese trotz der Aufenthalte in Portugal den
Mittelpunkt ihrer Interessen in U.________ beibehalten, wo sie ihr
gesellschaftliches und geschäftliches Umfeld hätten. Dafür spreche auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Verwaltungsratspräsident mit
Einzelunterschrift und die Beschwerdeführerin 2 Verwaltungsrätin mit
Kollektivunterschrift der X.________ AG sei. Damit seien auch im beruflichen
Bereich der Beschwerdeführer die Bande zur Schweiz nicht nachweislich gelockert
oder gar gelöst worden. Zudem würden die Beschwerdeführer ihre sozialen
Kontakte zu ihrer Familie noch unverändert sorgfältig pflegen und nähmen auch
am lokalen Vereinsleben nachweislich teil. Demgegenüber hätten sich die
Beschwerdeführer zwar administrativ in Portugal eingerichtet (behördliche
Anmeldung, Zuteilung einer Steuernummer und Stimmrechtsausweis als
Auslandschweizer). Damit vermöchten die Beschwerdeführer insgesamt nicht
nachzuweisen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von der Schweiz nach Portugal
verlegt hätten, weshalb das bisherige Domizil fortbestehe.

3.2. Die Beschwerdeführer rügen einzig eine willkürliche Beweiswürdigung sowie
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.

3.2.1. Sie führen aus, der Beschwerdeführer 1 habe 1994 einen schweren
Autounfall erlitten, wovon er sich nie gänzlich habe erholen können.
Insbesondere weil das Klima in Portugal seine Genesung positiv beeinflusse,
hätten sie sich entschieden, ihren Lebensmittelpunkt allmählich nach Portugal
zu verlegen. Die Vorinstanz sei auf diesen Einwand nicht eingegangen und habe
damit das rechtliche Gehör verletzt. Sodann habe die Vorinstanz von Anfang an
einseitig zu Gunsten eines Wohnsitzes in der Schweiz argumentiert; es habe
keine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer
stattgefunden, was wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138
IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

3.2.3. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Wenn die Vorinstanz
einzelne Elemente weniger stark gewichtet hat, als den Beschwerdeführern
vorschwebte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
behördliche Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine
sachbezogene Begründung gewährleisten (vgl. E. 3.2.2 hiervor); ob diese
zutrifft, ist als materielle Frage von der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden.
Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die Betroffenen die entsprechende
Erwägung sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188);
dies ist hier zweifellos der Fall.

3.2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid insgesamt eine sorgfältige
Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände der Beschwerdeführer
vorgenommen. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Nachweis
einer Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht gelungen ist, weshalb das bisherige
Domizil in der Schweiz weiter besteht. Dem blossen Umstand, dass das milde
Klima in Portugal der Gesundheit des Beschwerdeführers 1 förderlich ist, kommt
dabei - angesichts der zahlreichen noch vorhandenen Verbindungen zur Schweiz -
keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E.
6.3, in: StE 2014 A 24.21 Nr. 29).

3.2.5. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein soll.
Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls
vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die
vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit
Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und
an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (vgl. E. 1.3.2
hiervor). Die Beschwerdeführer wiederholen weitgehend, was sie bereits im
kantonalen Verfahren vorgebracht haben; mit den Ausführungen dazu im
angefochtenen Entscheid setzen sie sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht kaum
auseinander. Sie stellen im Wesentlichen ihre Sicht der Dinge jener der
Vorinstanz gegenüber, zeigen indessen nicht auf, inwiefern deren
Beweiswürdigung willkürlich wäre.
Soweit die Beschwerdeführer darlegen, sie würden in Portugal ein grosses
Grundstück mit zahlreichen Bäumen und Pflanzen bewirtschaften, fehlen - wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - entsprechende konkrete Nachweise ebenso
wie in Bezug auf angebliche persönliche Freundschaften (so etwa die
Mitgliedschaft in einer Wandergruppe) in Portugal. Zudem kommt praxisgemäss dem
polizeilichen Domizil keine entscheidende Rolle zu (vgl. E. 2.2 hiervor),
weshalb sie aus der Anmeldung in Portugal, dem Eintrag ins Stimmregister für
Auslandschweizer wie auch der Zuteilung einer Steuernummer nichts zu ihren
Gunsten ableiten können. Zudem ergibt sich aus den der Vorinstanz eingereichten
Dokumenten kein eindeutiger Nachweis einer Besteuerung im Ausland.

4. 
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde
ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Zur Begründung
wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 2C_510/2016 und 2C_511/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_511/2016) wird
abgewiesen.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_510/2016) wird
abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

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